Rechtsprechung
   LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17174
LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03 (https://dejure.org/2004,17174)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06.10.2004 - L 12 KA 35/03 (https://dejure.org/2004,17174)
LSG Bayern, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - L 12 KA 35/03 (https://dejure.org/2004,17174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,17174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut am Sitz der Praxis in einem überversorgten Planungsbereich; Voraussetzungen für die Zulassung eines psychologischen Psychotherapeuten zu der vertragspsychotherapeutischen Versorgung; ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Nach der Rechtsprechung des BSG müssten alle Umstände die für das Vorliegen eines Härtefalles relevant sein könnten, in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. November 2000, Az.: B 6 KA 52/00 R).

    Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der Psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212, S.40 und BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, S.103).

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zudem zumindest einen von zwei gleich zu gewichteten Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, S.126 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.9).

    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 NR.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirktlicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, MedR 2003, S.356 ff).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R
    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zudem zumindest einen von zwei gleich zu gewichteten Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25, S.126 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.9).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirktlicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, MedR 2003, S.356 ff).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art. 12 Abs. 1 GG, da es dem Kläger darum geht, seine psychotherapeutische Praxis in M. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens stehen (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f; 85, 360, 383).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 98, 265, 309 f).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass Psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genießen.
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 NR.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 S.13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 S.13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 NR.25 S.110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).
  • LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 41/03

    Bedarfsabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut; Nichtzulassung

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Senat mit Urteil vom gleichen Tage (Az.: L 12 KA 41/03) den Kläger als Härtefall im Sinne von § 25 Satz 2 Ärzte-ZV angesehen hat und deshalb die gegen das bereits zu Gunsten des Klägers ergangene Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Dezember 2002 eingelegte Berufung zurückgewiesen hat.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass Psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiterzuführen, einen gewissen Schutz genießen.
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Auszug aus LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 35/03
    Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art. 12 Abs. 1 GG, da es dem Kläger darum geht, seine psychotherapeutische Praxis in M. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens stehen (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f; 85, 360, 383).
  • SG München, 09.02.2000 - S 33 KA 3067/99

    Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und

  • LSG Bayern, 06.10.2004 - L 12 KA 41/03

    Bundesentschädigungsgesetz

    Von daher besteht für den Senat kein Zweifel, dass der Kläger seine Praxis in der B.straße in M. schließen muss, sobald die vorläufige Zulassung des Klägers auf der Grundlage des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 18. April 2000, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bedarfsunabhängige Zulassung (Az.: L 12 KA 35/03) befristet ist, endet.

    Ein Erfolg des Klägers in seinem Rechtsstreit um die bedarfsunabhängige Zulassung (Az.: L 12 KA 35/03) ist nach Auffassung des Senats, wie er in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat und durch die Zurückweisung der Berufung in der Streitsache mit dem Az.: L 12 KA 35/03 am gleichen Tage dokumentiert hat, ausgeschlossen, weil der Kläger nicht annähernd die Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V für die bedarfsunabhängige Zulassung erfüllt.

    Die Berufung der Streitsache mit dem Az.: L 12 KA 35/03 hält er danach deswegen aufrecht, um den durch die einstweilige Anordnung geschaffenen Status nicht abrupt zu beenden.

    Der Kläger hätte sich sogar, wie er durch seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hat anklingen lassen, eine Rücknahme der Berufung in der Streitsache mit dem Az.: L 12 KA 35/03 vorstellen können, wenn die Beigeladenen zu 1) und 2) ihrerseits die Berufungen in der vorliegenden Streitsache zurückgenommen hätten, was aber nicht zu erreichen war.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht