Rechtsprechung
LSG Bayern, 07.05.2008 - L 14 R 12/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- openjur.de
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Verlängerungstatbestand - Zeiten der Arbeitslosmeldung in Italien - soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - keine diskriminierende Ungleichbehandlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in Italien ohne Leistungsbezug nach Art. 9a Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1408/71 (VO (EWG) 1408/71) als Verlängerungszeiten in Deutschland; Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch Zeiten der Arbeitslosmeldung in Italien
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 28.11.2006 - S 3 R 236/06
- LSG Bayern, 07.05.2008 - L 14 R 12/07
- BSG, 02.06.2009 - B 5 R 334/08 B
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 04.10.1991 - 349/87
Paraschi / Landesversicherungsanstalt Württemberg
Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2008 - L 14 R 12/07
Mit dem Urteil des EuGH vom 04.10.1991 in der Rechtssache C-349/87 "Paraschi" wurde der Anwendungsbereich des Art. 9a VO (EWG) Nr. 1408/71 im Hinblick auf Zeiten ohne Leistungsbezug in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zwar ausgedehnt. - LSG Berlin, 24.09.1997 - L 17 An 15/97
Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2008 - L 14 R 12/07
Insbesondere sind in Italien keine Tatsachen und Umstände eingetreten, die den verlängerungswirksamen Tatsachen und Umständen im Inland entsprächen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 17.09.1997, L 17 An 15/97 für das Spanische Recht).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2011 - L 14 R 37/07
Rentenversicherung
Das Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 21 R 250/06), in dem die Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig war, ist zwischenzeitlich rechtskräftig und für den Kläger erfolglos abgeschlossen worden (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 04.12.2006, a.a.O., Urteil des Senats vom 30.06.2009, L 14 R 12/07, Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27.11.2009, B 13 R 449/09 B, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die abgewiesene Berufung als unzulässig verworfen wurde).Wegen der Begründung für die Erfolglosigkeit der dortigen Klage wird auf die Entscheidungsgründe in dem Urteil des Senats vom 30.06.2009, a.a.O., das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten, L 14 R 12/07, verwiesen.
Wegen der weiteren Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 30.06.2009, a.a.O. verwiesen, die der Senat auch weiterhin für zutreffend hält.