Rechtsprechung
   LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27087
LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13 (https://dejure.org/2014,27087)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.05.2014 - L 2 U 180/13 (https://dejure.org/2014,27087)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - L 2 U 180/13 (https://dejure.org/2014,27087)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,27087) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung eines vorabgenehmigten Arztbesuchs als eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Berücksichtigung eines dritten Ortes als Ausgangspunkt für den versicherten Weg nur bei Einhaltung der ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Wegeunfall - Aufsuchen einer Arztpraxis vor der Arbeit - gemischte Handlungstendenz - dritter Ort - Fortgeltung der 2-Stundengrenze - kein versicherter Umweg - keine Unterbrechung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung eines vorabgenehmigten Arztbesuchs als eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Berücksichtigung eines dritten Ortes als Ausgangspunkt für den versicherten Weg nur bei Einhaltung der ...

  • rechtsportal.de

    SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
    Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung eines vorabgenehmigten Arztbesuchs als eigenwirtschaftliche Tätigkeit; Berücksichtigung eines dritten Ortes als Ausgangspunkt für den versicherten Weg nur bei Einhaltung der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arztbesuch kann Unfallversicherungsschutz kosten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Aufenthaltsdauer -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Damit hat der Gesetzgeber nicht schlechthin jeden Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird, sondern nur, soweit das Zurücklegen des Weges und die versicherte Tätigkeit - hier die abhängige Beschäftigung im Unternehmen - im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 13).

    Das BSG hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein anderer Ort - sogenannter "dritter Ort" - als die Wohnung nur dann Ausgangspunkt eines versicherten Weges zur Arbeitsstätte sein kann, wenn die Dauer des Aufenthaltes an diesem anderen Ort so erheblich war, dass der vorangegangene Weg (zum dritten Ort) eine selbstständige Bedeutung erlangt und deshalb nicht in einem rechtlich erheblichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte steht (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 14).

    In diesen Fällen tritt der dritte Ort funktional an die Stelle des häuslichen Bereichs (vgl. BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 18).

    Für die Erheblichkeit des Aufenthalts an dem dritten Ort hat das BSG erstmals mit Urteil vom 05.05.1998 (B 2 U 40/97 R, veröffentlicht in Juris) als Mindestzeitdauer die Zwei-Stunden-Grenze festgelegt und damit dem Erfordernis nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Rechnung getragen.

    Denn zuvor waren in der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls ein Aufenthalt an dem anderen Ort von etwa ein bis zwei Stunden, aber teilweise auch von nur knapp einer halben Stunde (so BSG Urteil vom 05.08.1987 - 9b RU 28/86 - veröffentlicht bei Juris; kritisch bereits BSG Urteil vom 17.02.1998 - B 2 U 1/97 R - Juris RdNr. 16) als erheblich angesehen worden, während demgegenüber für das endgültige Entfallen von Versicherungsschutz nach längerer Unterbrechung auf Wegen von dem Ort der Tätigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit eine feste Zwei-Stunden-Grenze bestand, mit der Folge erheblicher Abgrenzungsprobleme und drohender Wertungswidersprüche (vgl. zu den Einzelheiten mit weiteren Nachweisen BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 15 ff.).

    51 Der vorliegende Fall bietet nach Ansicht des Senats keinen Anlass, von der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG abzuweichen, wonach ein anderer, sogenannter dritter Ort nur dann Ausgangspunkt für einen versicherten Weg zur Arbeitsstätte nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, wenn der Aufenthalt an diesem Ort von erheblicher Dauer im Umfang von mindestens zwei Stunden ist (vgl. dazu oben, BSG vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R).

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 10).

    Wird das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von oder zu der Arbeitsstätte aus eigenwirtschaftlichen Gründen mehr als nur geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz; dieser setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird, also die Handlungstendenz auch nach außen erkennbar wieder darauf gerichtet ist, den ursprünglichen, versicherten Weg wieder aufzunehmen (vgl. hierzu BSG Urteile vom 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R - Juris RdNr. 18; B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 12).

    Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes setzt ein, sobald der Versicherte allein eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, die mit der versicherten Fortbewegung nicht übereinstimmen, und dauert so lange, bis er die Fortbewegung auf sein ursprüngliches Ziel hin wieder aufnimmt (vgl. BSG Urteile vom 04.07.2013 a.a.O.).

    Gegen die Geringfügigkeit der Unterbrechung spricht hier neben dem Umfang des eingeschobenen Weges, wodurch Wegstrecke und Fahrdauer gegenüber dem sonst üblichen Arbeitsweg mehr als verdoppelt wurden, insbesondere die deutliche Zäsur durch den Richtungswechsel (vgl. BSG Urteil vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R - Juris RdNr. 15).

  • BSG, 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Ob eine entsprechende subjektive Handlungstendenz als innere Tatsache vorliegt, stellt das Tatsachengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG fest (vgl. zur Feststellung als innere Tatsache BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 23).

    Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf. das gewählte Verkehrsmittel durch die Erfordernisse der versicherten Tätigkeit geprägt werden (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R - Juris RdNr. 20).

    43 Soweit für das Zurücklegen des Wegs, insbesondere die Wahl der Route, (auch) Gründe von Bedeutung sind, die nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, und damit auch eine privatwirtschaftliche Handlungstendenz, handelt es sich beim Zurücklegen des Weges um eine sogenannte Verrichtung mit gemischter Motivationslage bzw. gespaltener Handlungstendenz (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 23; BSG Urteil vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - Juris RdNr. 16), denn sie erfolgt sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit versicherungsbezogener Handlungstendenz.

    Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -Juris RdNr. 24 m.w.N.).

  • BSG, 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Eishockeyprofi -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlagen für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 16).

    a) Unstreitig hat der Kläger nicht dazu angesetzt, eine tatsächliche oder vermeintliche Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, und er hat auch keine unternehmensbezogenen Rechte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 23).

    Der Arztbesuch am Unfalltag war daher weder für die Verrichtung der versicherten Beschäftigung notwendig noch stand er mit der versicherten Beschäftigung in einem so engen sachlichen bzw. zeitlichen Zusammenhang, so dass der Arztbesuch als vorbereitende Handlung für die abhängige Beschäftigung in den Schutz des Versicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII einzubeziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - Juris RdNr. 20).

  • BSG, 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - unmittelbarer Weg - Umweg - Wahlfreiheit -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Auch ein Weg mit längerer Wegstrecke ist als unmittelbar und damit versichert anzusehen, wenn er z.B. wegen kürzerer Fahrzeit, besseren Straßenverhältnissen, weniger Verkehrsaufkommen oder anderen Gründen als verkehrsgerechter anzusehen ist (vgl. BSG Urteil vom 11.09.2001 - B 2 U 34/00 R - Juris RdNr. 18 m.w.N.; BSG Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R - Juris RdNr. 18).

    Fahrzeit ist nicht geringfügig, er erfolgte nicht aus versicherungsbezogenen Gründen, z.B. wegen betrieblicher Erfordernisse oder wegen der Verkehrssituation, sondern nur wegen des nicht versicherten, privatwirtschaftlichen Arztbesuchs (vgl. zum Versicherungsschutz auf Umwegen u.a. BSG Urteil vom 11.09.2001 B 2 U 34/00 R, veröffentlicht bei Juris); der "Umweg" war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet, da der Kläger - wie dargelegt - noch keinen Wegeteil erreicht hatte, der als Alternative für einen unmittelbaren, verkehrsgerechten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BSG Urteil vom 28.07.1983 - 2 RU 50/82- Juris RdNr. 17).

  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Begründet wird der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit damit, dass diese Wege nicht (nur) aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden, so dass sie eine Art notwendiger Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen (vgl. BSG Urteil vom 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr. 14; BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 13).

    Denn der Kläger hatte noch nicht wieder den ursprünglichen versicherten Weg erreicht (vgl. dazu auch BSG vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R - Juris RdNr. 22 ff., 24 und Urteil vom selben Tag B 2 U 15/07 R - Juris RdNr. 20 ff.).

  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Ziel des Klägers sei vom Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung die Arbeitsstätte gewesen; auf das BSG-Urteil vom 02.12.2008 (B 2 U 26/06 R) hat er Bezug genommen.

    Für eine solche Unterbrechung des Versicherungsschutzes kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren (vgl. BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R - Juris RdNr. 25).

  • BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang einer unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11).

    Der innere bzw. sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der versicherten Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R - Juris RdNr. 11).

  • BSG, 05.08.1987 - 9b RU 28/86

    Unfallrisiko - Weg zur Arbeit - Gaststätte als Ausgangspunkt

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Denn zuvor waren in der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls ein Aufenthalt an dem anderen Ort von etwa ein bis zwei Stunden, aber teilweise auch von nur knapp einer halben Stunde (so BSG Urteil vom 05.08.1987 - 9b RU 28/86 - veröffentlicht bei Juris; kritisch bereits BSG Urteil vom 17.02.1998 - B 2 U 1/97 R - Juris RdNr. 16) als erheblich angesehen worden, während demgegenüber für das endgültige Entfallen von Versicherungsschutz nach längerer Unterbrechung auf Wegen von dem Ort der Tätigkeit aus Gründen der Rechtssicherheit eine feste Zwei-Stunden-Grenze bestand, mit der Folge erheblicher Abgrenzungsprobleme und drohender Wertungswidersprüche (vgl. zu den Einzelheiten mit weiteren Nachweisen BSG Urteil vom 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R - Juris RdNr. 15 ff.).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 19/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - unmittelbarer Weg - abweichender

    Auszug aus LSG Bayern, 07.05.2014 - L 2 U 180/13
    Denn die Duldung eines späteren Arbeitsbeginns oder einer Unterbrechung der Arbeitszeit, damit der Arbeitnehmer privaten Verrichtungen nachkommen kann, begründet keinen inneren bzw. sachlichen Zusammenhang der privaten Verrichtungen bzw. der damit verbundener Wege mit der Beschäftigung und infolgedessen auch keinen Versicherungsschutz (vgl. zu Absprachen mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsunterbrechung zu privaten Zwecken auch BSG Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 19/06 R - veröffentlicht bei Juris).
  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BSG, 28.07.1983 - 2 RU 50/82

    Beginn des Versicherungsschutzes - Versicherungsschutz bei der Heimfahrt -

  • BSG, 28.04.2004 - B 2 U 20/03 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Umweg/Abweg - Verbringung der Kinder in

  • BSG, 17.02.1998 - B 2 U 1/97 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - Unterbrechung - Zeitdauer

  • BSG, 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 04.07.2013 - B 2 U 12/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Dauer der

  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 33/00 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - dritter Ort - Handlungstendenz - Abgrenzung

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Schülerunfallversicherung - Wegeunfall -

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

  • BSG, 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Überfall - Schutzbereich -

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

  • LSG Bayern, 30.06.2015 - L 2 U 351/14

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls (Arbeitsweg), Versicherungsschutz Wegeunfall

    Für die Erheblichkeit des Aufenthalts an dem dritten Ort hat das BSG erstmals mit Urteil vom 05.05.1998 (B 2 U 40/97 R, veröffentlicht in Juris) als Mindestzeitdauer die Zwei-Stunden-Grenze festgelegt und damit dem Erfordernis nach Rechtssicherheit und Gleichbehandlung Rechnung getragen (vgl. hierzu m.w.N. BayLSG im Urteil vom 07.05.2014 - L 2 U 180/13 - Juris RdNr. 41).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2017 - L 6 U 1252/16
    Bei dieser Betrachtungsweise hätte die Beklagte mit dem weiteren - nunmehr ausdrücklichen - Bescheid vom 19. April 2013 den Bescheid vom 18. Januar 2013 nur - vollständig - ersetzt (vgl. § 86 SGG), sodass sich der erste Bescheid erledigt hätte (vgl. hierzu im Einzelnen Bayerisches LSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - L 2 U 180/13 -, juris, Rz. 29 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht