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   LSG Bayern, 07.08.2008 - L 8 AL 399/04   

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https://dejure.org/2008,31199
LSG Bayern, 07.08.2008 - L 8 AL 399/04 (https://dejure.org/2008,31199)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07.08.2008 - L 8 AL 399/04 (https://dejure.org/2008,31199)
LSG Bayern, Entscheidung vom 07. August 2008 - L 8 AL 399/04 (https://dejure.org/2008,31199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Bundesagentur für Arbeit aus von Arbeitnehmern abgetretenen Ansprüchen auf Arbeitsentgelt; Anspruch eines neuen Gläubigers oder Pfandgläubigers auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt; Auswirkungen einer Übertragung oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 05.12.2006 - B 11a AL 19/05 R

    Bemessung des Insolvenzgeldes - keine Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf

    Auszug aus LSG Bayern, 07.08.2008 - L 8 AL 399/04
    Im Übrigen hat auch bislang die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Beiladung nicht für erforderlich gehalten (vgl. Urteil des BSG vom 05.12.2006, Az.: B 11a AL 19/05 R).

    Folglich liegt kein Fall der "sonstigen Rechtsnachfolge" nach § 183 Satz 2 SGG vor, der die Gerichtskostenfreiheit auf das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beschränkt (Urteil des BSG vom 05.12.2006, Az.: B 11a AL 19/05 R).

  • BSG, 08.04.1992 - 10 RAr 12/91

    Konkursausfallgeld - Kreditierung - Vorfinanzierung - Sicherung durch Abtretung

    Auszug aus LSG Bayern, 07.08.2008 - L 8 AL 399/04
    Willenserklärungen im Sinne von § 400 BGB lassen sich daraus weder vom Wortlaut her noch aus den sonstigen Umständen erkennen (vgl. zur Wirksamkeit der Abtretungen BSGE 70, 265 = SozR 3-4100 § 141k Nr. 1).
  • BSG, 26.07.2006 - B 3 KR 6/06 B

    Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193 SGG und § 197a SGG

    Auszug aus LSG Bayern, 07.08.2008 - L 8 AL 399/04
    Dann wäre er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger am Rechtsstreit - sondern als nicht privilegierter Rechtsnachfolger - beteiligt gewesen (vgl. auch BSG SozR 4-1500 § 197a Nr. 4 RdNr. 3).
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