Rechtsprechung
   LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5561
LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B (https://dejure.org/2015,5561)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B (https://dejure.org/2015,5561)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. März 2015 - L 15 VJ 2/15 B (https://dejure.org/2015,5561)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,5561) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme von Gutachtenkosten durch die Staatskasse; Kostenübernahme als Ermessensentscheidung; Teilweise Kostenübernahme

  • rewis.io

    Wegen Kostenübernahme gem. § 109 SGG bei unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; SGG § 109
    Überprüfbarkeit der Entscheidung über die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse im sozialgerichtlichen Verfahren; Umfang der gerichtlichen Prüfung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 396
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Bei der oben genannten ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

    Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Es liegt daher der zweiten Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R).

  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Für die zweite Alternative kommt es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, Az.: B 2 U 24/05 R nicht infrage gestellt worden ist).

    Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, Az.: 9/9a RV 18/86).

  • LSG Bayern, 21.10.2013 - L 15 VK 13/13

    Grad der Schädigung, Versorgung, Oberschenkelamputation, Gutachterkosten,

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Nur eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung kann zu einer Kostenübernahme führen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B; Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a).

    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 21.10.2013, Az.: L 15 VK 13/13 B).

  • LSG Bayern, 08.08.2013 - L 15 SB 146/13

    GdB, Gutachten, Kostenübernahme, Staatskasse

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Sie wird daher überhaupt nur in seltenen Fällen in Betracht gezogen werden können (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B).

    Auch kann über den Umfang der Kostenübernahme auf die Staatskasse keine Sanktionierung der Qualität eines Gutachtens in dem Sinn erfolgen, dass der Antragsteller die Kosten soweit selbst zu tragen hätte, als die Ausführungen des Sachverständigen bei der Erledigung nicht als zutreffende Bewertung zugrunde gelegt worden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.08.2013, Az.: L 15 SB 146/13 B).

  • LSG Bayern, 18.02.2014 - L 15 VK 3/12
    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. BSG, Beschluss vom 09.08.1995, Az.: 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, Az.: L 8 U 115/02; ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 18.02.2014, Az.: L 15 VK 3/12).
  • BSG, 31.07.2013 - B 9 V 31/13 B
    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.
  • LSG Bayern, 18.03.2013 - L 15 VK 11/11

    Schädigungsfolge, Anerkennung, Beschädigtenversorgung, Prüfungsumfang,

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Diesen Prüfungsmaßstab, den der Senat beispielsweise im Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, ausführlich dargestellt hat, hat das BSG, dessen Rechtsprechung zu § 44 SGB X nicht immer einheitlich ist (vgl. vorgenanntes Urteil des Senats vom 18.03.2013, dort Ziff. 3.3.1. der Gründe), ausdrücklich bestätigt, wenn es im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Senats mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B, Folgendes ausgeführt hat:.
  • LSG Bayern, 09.02.2009 - L 15 SB 12/09

    Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
  • LSG Bayern, 12.03.2012 - L 15 SB 22/12

    Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat das erstinstanzliche Gericht zu

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.02.2009, Az.: L 15 SB 12/09 B, und vom 12.03.2012, Az.: L 15 SB 22/12 B).
  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 22/08 R

    Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein Antrag gemäß § 109 SGG auch dann abgelehnt werden, wenn es auf die Frage, zu der der gemäß § 109 SGG benannte Arzt Stellung nehmen soll, überhaupt nicht ankommt (vgl. BSG, Urteile vom 14.03.1956, Az.: 9 RV 226/54, und vom 20.04.2010, Az.: B 1/3 KR 22/08; Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 10a.).
  • LSG Bayern, 19.12.2012 - L 15 SB 123/12

    Behinderung, Erwerbsminderung, Vergleichsangebot, Zusatzgutachten

  • BSG, 06.03.1991 - 9b RAr 7/90

    Überprüfung der Rechtswidrigkeit unanfechtbarer belastender Verwaltungsakte

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2004 - L 8 U 115/02
  • BSG, 14.03.1956 - 9 RV 226/54
  • BSG, 09.08.1995 - 9 BVg 5/95
  • LSG Bayern, 13.08.2013 - L 15 SB 153/13

    Berücksichtigung der Erkenntnisse im Berufungsverfahren, Ermessensabwägung,

  • LSG Bayern, 04.02.2013 - L 15 SB 8/12

    Sozialgerichtliches Verfahren: Umfang der Überprüfung einer Beschwerde gegen die

  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.03.1985 - L 3 Sb 65/84

    Andere; Begutachtungskosten; Sachbehandlung; Entschließung; Beweisantrag;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2005 - L 9 B 146/03

    Übernahme der Gutachterkosten nach § 109 SGG auf die Staatskasse

  • VG Würzburg, 30.07.2015 - W 3 K 15.144

    Förderung von Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs

    Würde man dies zulassen, hätte eine Behörde keinerlei Möglichkeit, sich vor wiederholenden Anträgen mit dem sich daraus ergebenden möglicherweise massiven Verwaltungsaufwand zu schützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 30).

    Die erste Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) ist als eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu verstehen, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31).

    Es ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 31).

    Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zugrunde lagen, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde zutreffend getroffen wurden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 32).

    Nur für die zweite Alternative des § 44 Abs. Satz 1 SGB X kommt es also auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel an (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 33).

    Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 34).

    Nur wenn ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind, oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist, ist die Behörde nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 SGB X dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung früherer Entscheidungen erneut zu entscheiden (BayLSG, B. v. 9.3.2015 - L 15 VJ 2/15 B - juris Rn. 35).

  • LSG Bayern, 21.11.2018 - L 20 KR 486/18

    Wegen Kostenübernahme gem. § 109 SGG

    Entscheidend ist daher auch nicht die subjektive Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B).

    Derartige Fälle werden regelmäßig als solche einer "verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung" durch das Gericht bezeichnet (Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.03.1985, L 3 Sb 65/84; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2005, L 9 B 146/03 KR; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2011, L 8 R 516/11 B; Bayer. LSG, Beschluss vom 14.11.2012, L 15 SB 33/09; Keller, a.a.O., § 109, Rdnr. 16a; Reyels, jurisPR-SozR 16/2009, Anm. 5).

    Wird in einer solchen Konstellation der verfahrensrechtlich objektiv unrichtigen Sachbehandlung ein Gutachten gemäß § 109 SGG eingeholt, rechtfertigt dies regelmäßig eine Übernahme der Kosten für das Gutachten auf die Staatskasse, weil andernfalls der Antragsteller ein Kostenrisiko zu tragen hätte, das nicht vom Inhalt des eingeholten Gutachtens abhängt (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 14.11.2012, L 15 SB 33/09, und vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B; Niesel, Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 6. Aufl. 2012, Rdnr. 273).

    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B, vom 24.09.2015, L 15 SB 29/15 B, und 31.07.2018, L 20 VS 13/16 B).

    Der Senat sieht grundsätzlich keinen Anlass, eine Kostenübernahme wegen objektiv unrichtiger Sachbehandlung von einem expliziten und unrichtigen Hinweis des Gerichts auf § 109 SGG abhängig zu machen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.03.2015, L 15 VJ 2/15 B).

  • LSG Bayern, 15.11.2016 - L 15 SB 156/16

    Keine Kostenübernahme für ein Gutachten

    Entscheidend ist daher auch nicht die alleinige Sichtweise des antragstellenden Beteiligten (vgl. Beschluss des Senats vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B).

    Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung ist die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 09.03.2015, Az.: L 15 VJ 2/15 B, und vom 24.09.2015, Az.: L 15 SB 29/15 B).

  • LSG Bayern, 03.08.2023 - L 17 U 92/23

    Sozialgerichtsverfahren: Kostentragung durch die Staatskasse für Gutachten

    Eine Kostenübernahme kann ferner ausnahmsweise angezeigt sein, wenn im Zusammenhang mit der Beweiserhebung eine objektiv unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht vorgelegen hat (Keller, a.a.O., Rn. 16a; a.A.: Dr. Kühl in: Fichte/Jüttner, 3. Auflage, SGG, § 109 Rn. 12); z.B., weil das Gericht nicht erkannt hat, dass es auf das Beweisthema nicht ankam (Müller in: BeckOGK, Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2023, § 109 SGG Rn. 31 unter Hinweis auf § 21 Gerichtskostengesetz - GKG; Bayerisches LSG, Beschluss vom 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B -, juris Rn. 19 f. und 40 ff., jeweils m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 21.11.2018 - L 20 KR 486/18 B -, juris Rn. 19 f. m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2016 - L 10 U 82/16
    Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden und kann in den Grenzen einer Verwirkung geltend gemacht werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.03.2015 - L 15 VJ 2/15 B; LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2005 - L 5 B 148/05 R).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht