Rechtsprechung
LSG Bayern, 09.09.2009 - L 11 AS 571/09 B ER |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache - Verzicht nach § 46 SGB 1 - Unbeachtlichkeit von Folgewirkungen eines Streits innerhalb eines ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückwirkende Neuberechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Wert des Beschwerdegegenstandes in der Hauptsache bei Verzicht nach § 46 SGB I
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 15.07.2009 - S 8 AS 826/09
- LSG Bayern, 09.09.2009 - L 11 AS 571/09 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02
Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines …
Auszug aus LSG Bayern, 09.09.2009 - L 11 AS 571/09
Schlussendlich waren, da existenzsichernde Leistungen streitgegenständlich waren, entgegen der Auffassung des SG die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht nur summarisch, sondern abschließend zu beurteilen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236). - BSG, 06.02.1997 - 10 BKg 14/96
Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der …
Auszug aus LSG Bayern, 09.09.2009 - L 11 AS 571/09
Dabei bleiben Folgewirkungen selbst dann außer Ansatz, wenn die angestrebte Änderung - wie vorliegend nach dem WoGG - kraft bindender Vorschriften weitere Änderungen nach sich ziehen muss (vgl. BSG SozR 3 - 1500 § 144 Nr. 11). - LSG Bayern, 03.11.2008 - L 11 B 902/08
Pflicht zur Übernahme von offenen Zahlungen an einen Stromlieferanten und …
Auszug aus LSG Bayern, 09.09.2009 - L 11 AS 571/09
Aus dem Wortlaut der Regelung des § 172 Abs. 3 SGG ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur dann zulässig sein soll, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, nicht aber wenn sie zugelassen werden kann, vgl BayLSG 11. Senat vom 03.11.2008, Az. L 11 B 902/08 AS ER.