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   LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14   

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https://dejure.org/2014,57303
LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14 (https://dejure.org/2014,57303)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09.12.2014 - L 15 SF 313/14 (https://dejure.org/2014,57303)
LSG Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - L 15 SF 313/14 (https://dejure.org/2014,57303)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung nach dem JVEG für die Teilnahme einer Begleitperson an einer mündlichen Verhandlung; Doppelte Notwendigkeit der Begleitung und der Kosten; Begleitung durch Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung des Verdienstausfalls bei einer Begleitung durch den Ehegatten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

    Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m.w.N.).

    Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, darauf hingewiesen, dass beim Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung nur "bare Auslagen" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) des begleiteten Antragstellers selbst berücksichtigungsfähig sind und dies den Nachweis eines Zahlungsflusses erfordert.

    Grenzen sind ihm, sofern nicht ein Vertrauenstatbestand besteht, mittelbar nur über die Notwendigkeit der Kosten insofern gesetzt, da er für die Reise zum Gerichtstermin und zurück mit Begleitung keinen höheren Aufwendungsersatz verlangen kann, als dies bei einer Taxibenutzung der Fall wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

    Wenn das LSG Thüringen demgegenüber im Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E, die Meinung vertritt, dass "der Begleitperson wie einem Zeugen grundsätzlich der Bruttoverdienstausfall (§ 22 JVEG)" zu erstatten sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen; eine gesetzliche Grundlage für diese Auslegung gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

    Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG ist der der Regelung des § 7 JVEG zugrunde liegende Gedanke, dass dieser Aufwendungsersatz zu einer Kostenneutralität beim Antragsteller führen soll, d.h. dass der begleitete Antragsteller durch die Notwendigkeit der Begleitung wirtschaftlich nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt werden soll, als es im Fall der Nichterforderlichkeit der Begleitung der Fall wäre (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu beachten.

    Eine Begrenzung dieses Aufwendungsersatzes im Sinn eines Nachteilsausgleichs ergibt sich lediglich aus den objektiv erforderlichen Kosten, wie sie sich unter Zugrundelegung der Anreisekosten mit einem Taxi errechnen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

    Eine Überschreitung dieser objektiv notwendigen Kosten infolge der individuell gewählten Art der Begleitung ist nur im Rahmen eines geschützten Vertrauenstatbestands möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

    Auf der anderen Seite kann der Begleiter aber auch nicht davon profitieren, dass die vom Gesetzgeber gewählte, an der Abwesenheitszeit anknüpfende und pauschalierende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG im Einzelfall dazu führen kann, dass die Entschädigung für Verdienstausfall höher ausfallen kann als der tatsächlich entstandene Verdienstausfall (zu dieser Problematik vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

  • LSG Bayern, 02.03.2010 - L 15 SF 50/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erstattung der Auslagen einer notwendigen

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Sofern der Kostensenat dies im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, noch anders gesehen hat, erhält der Senat diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht.

    Wenn der Kostensenat im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, ohne dass es dort entscheidungserheblich gewesen wäre, die Ansicht vertreten hat, dass eine Begleitung und damit ein Beistand durch den Ehegatten grundsätzlich nicht honorierungsfähig seien, weil es dem Wesen der Ehe entspreche, dass Eheleute einander regelmäßig beistünden, kann der Senat dem nicht folgen.

  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 1133/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche Höhe von

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Im Beschluss des BVerfG vom 26.03.2014, Az.: 1 BvR 1133/12, zur unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung einerseits und Pflegegeld anderseits, in dem das BVerfG entschieden, dass es die aus §§ 1353, 1618 a BGB resultierende Pflicht rechtfertige, bei einer Pflege durch Familienangehörige das nur unterstützende Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren als bei einer Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen, sieht der Senat eine Bestätigung seiner Ansicht.
  • LSG Thüringen, 25.05.2011 - L 6 SF 152/11
    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Wenn das LSG Thüringen demgegenüber im Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E, die Meinung vertritt, dass "der Begleitperson wie einem Zeugen grundsätzlich der Bruttoverdienstausfall (§ 22 JVEG)" zu erstatten sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen; eine gesetzliche Grundlage für diese Auslegung gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).
  • LSG Bayern, 06.11.2013 - L 15 SF 191/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz -

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    * Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass zivilrechtlich gemäß §§ 1353, 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten (sowie zwischen Eltern und Kindern) besteht und diese Pflicht nicht nur eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht darstellt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.05.2011, Az.: 2 BvR 1367/10).
  • LSG Bayern, 24.05.2012 - L 15 SF 24/12

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rdnr. 15).
  • LSG Bayern, 20.07.2009 - L 15 SF 152/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Erstattung der notwendigen Auslagen für eine

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rdnr. 15).
  • BSG, 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R

    Haftungsbegründende Kausalität im sozialen Entschädigungsrecht

    Auszug aus LSG Bayern, 09.12.2014 - L 15 SF 313/14
    Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R).
  • LSG Thüringen, 02.04.2007 - L 6 B 116/06

    Entschädigung von Auslagen, Fahrtkostenersatz, Begleitperson

  • LSG Niedersachsen, 06.01.2000 - L 4 B 240/99
  • BSG, 28.06.2000 - B 9 VG 3/99 R

    Keine Beweiserleichterung in der Gewaltopferentschädigung

  • LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 208/15

    Keine Entschädigung für Verdienstausfall bei selbstständiger Tätigkeit von

    Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14).

    Die Prüfung orientiert sich an der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Begleitung zu einem Gerichtstermin (zu letzterem vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14) und folgt daher den gleichen Grundsätzen, wie sie bei der Beurteilung der Frage, ob eine Vertretung im Beruf erforderlich war (vgl. oben Ziff. 6.), zugrunde zu legen sind.

  • LSG Bayern, 21.10.2015 - L 15 RF 38/15

    Kosten einer Begleitung durch den Ehegatten

    Mit der Frage, ob unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz) eine vom Vorstehenden abweichende Prüfung bei der Begleitung durch einen Ehegatten stattzufinden hat, hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14, auseinander gesetzt und dabei auf Folgendes hingewiesen:.
  • OLG Saarbrücken, 08.08.2022 - 4 W 12/22

    Auch die gedankliche Vorbereitung des Gutachtens ist zu vergüten!

    Ein begleitungsbedürftiger Berechtigter ist dabei frei in der Wahl der Begleitperson (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 09.12.2014 - L 15 SF 313/14; Toussaint- Weber, Kostengesetze, 52. Auflage, § 7 JVEG, Rdn. 15 m. w. N.; Schneider- Schneider, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 4. Auflage, § 7 JVEG, Rdn. 40).

    Weil in diesen Fällen der eingetretene Verdienstausfall das gemeinsame Haushaltseinkommen per se mindert, wäre es eine bloße Förmelei, vom Antragsteller zu verlangen, dem weiteren Haushaltsangehörigen dessen Verdienstausfall - pro forma - bar zu erstatten, um erst dann einen Anspruch gegen die Staatskasse geltend machen zu können (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 09.12.2014 - L 15 SF 313/14; LSG Sachsen, Beschl. v. 08.09.2014 - L 8 SF 144/13 E m. w. N.; LSG Bayern, Beschl. v. 21.10.2015 - L 15 RF 38/15; Schneider-Schneider, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 4 Auflage, § 7 JVEG, Rdn. 45 m. w. N.).

  • LSG Bayern, 18.07.2016 - L 15 SF 176/16

    Erstattung von Kosten für die Begleitperson

    Es reicht wegen der familiären Beziehung und des grundgesetzlich verbürgten Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz aus, wenn nur dem Begleiter Kosten durch die Begleitung entstanden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 09.12.2014, Az.: L 15 SF 313/14).
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