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   LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18   

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https://dejure.org/2018,41742
LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18 (https://dejure.org/2018,41742)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.10.2018 - L 12 KA 10/18 (https://dejure.org/2018,41742)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2018 - L 12 KA 10/18 (https://dejure.org/2018,41742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Ärzte-Zv § 19 Abs. 2; Ärzte-Zv § 19 Abs. 3; Ärzte-Zv § 20; BVerfGG § 78; BVerfGG § 79; GG Art. 12; GG Art. 3; SGB V § 95; SGB X § 32; SGB X § 40; SGB X § 44
    Vertragsarztsitz, Ärzte-ZV, Hälftiger Versorgungsauftrag, Nebenbestimmung, Aufschiebende Bedingung, Aufschiebende Wirkung, Zulassungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Vertragsarztsitz, Ärzte-ZV, Hälftiger Versorgungsauftrag, Nebenbestimmung, Aufschiebende Bedingung, Aufschiebende Wirkung, Zulassungsverfügung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB X § 44
    Beendigung einer hälftigen vertragsärztlichen Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verzicht auf eine

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben, eine umfassendere Statuszuweisung könne es, auch vorübergehend, nicht geben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

    Angesichts der nachvollziehbaren Rechtsprechung des BSG zur Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf einen vollen Versorgungsauftrag (BSG, Urteil vom 28.09.2016, Az.: B 6 KA 32/15 R, Rdnr. 32) liege ein offensichtlicher, besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB X nicht vor.

    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben (Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

    Die Bedingung des Verzichts auf die Hälfte der vollen Zulassung in A-Stadt stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BSG, wonach neben einer vollen Zulassung kein Raum für eine weitere hälftige Zulassung besteht (vgl. BSG Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R juris-Rz. 33 und 34 m.w. Nachweisen).

    Soweit in einem anschließenden Gerichtsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Zulassung auf einen Versorgungsauftrag aufgeworfen wird, weist der Senat darauf hin, dass sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf Art. 12 GG bereits befasst und diese bejaht hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R, juris-Rz. 34 und BSG, Beschluss vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B, juris-Rz. 18).

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 25/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs 3 Ärzte-ZV -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Der Bescheid des Beklagten, der allein Gegenstand des Klage- als auch des Berufungsverfahrens ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 25/14 R, juris Rz. 16) bedarf dabei der Auslegung.

    Das BSG (vgl. Urteil vom 05.02.2003, B 6 KA 2/02 R, juris-Rz.25; ebenso Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA25/14 R, BSGE 119, 79 (95)) gesteht in ständiger Rechtsprechung den Zulassungsgremien die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob der Arzt (noch) berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu sein (vgl. z.B. BSGE 83, 135, 138 = SozR 3 -2500 § 95 Nr. 18 S. 65 zur Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze sowie BSGE 78, 175, 183 = SozR 3 - 5407 Art. 33 § 3a Nr. 1 9.10 zum Zulassungsverzicht).

    Die in Ziffer 5 des Beschlusses vom 29.04.2014 enthaltene Nebenbestimmung, wonach die vertragsärztliche Tätigkeit endet, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides aufgenommen wird, beruht auf § 19 III Ärzte-ZV, der bis zu der Nichtigerklärung durch Beschluss des BVerfG vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 - veröffentlicht am 08.11.2016, BGBl I S. 2521 - als rechtmäßige Ermächtigungsnorm angesehen wurde (vgl. BSG, Urteil vom13.05.2015, BSGE 119, 79 und Düring m. Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 9. Auflage 2018, § 19 Rn.20 m.w. Nachweisen).

    Bei der Feststellung des Endes der hälftigen Zulassung zum 03.03.2016 handelt es sich um eine rein deklaratorische Feststellung, bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2015, B 6 KA 25/14 R, BSGE 119, 79, 95).

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Ebenso wenig komme es aufgrund § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG auf die Nichtigerklärung des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV durch das BVerfG an (Beschluss vom 26.09.2016, Az.: 1 BvR 1326/15).

    Die in Ziffer 5 des Beschlusses vom 29.04.2014 enthaltene Nebenbestimmung, wonach die vertragsärztliche Tätigkeit endet, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides aufgenommen wird, beruht auf § 19 III Ärzte-ZV, der bis zu der Nichtigerklärung durch Beschluss des BVerfG vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 - veröffentlicht am 08.11.2016, BGBl I S. 2521 - als rechtmäßige Ermächtigungsnorm angesehen wurde (vgl. BSG, Urteil vom13.05.2015, BSGE 119, 79 und Düring m. Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, 9. Auflage 2018, § 19 Rn.20 m.w. Nachweisen).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Es handele sich um eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X mit der Folge, dass der Hauptverwaltungsakt zwar wirksam werde, dass die bedingte Rechtswirkung jedoch bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe gehalten werde (BSG, Urteil vom 05.02.2003, Az.: B 6 KA 22/02 R, Rdnr. 23).

    Es steht einem Zulassungsbewerber aber nicht frei, ob er eine von ihm für sachlich nicht gerechtfertigt bzw. rechtswidrig gehaltene Bedingung im Sinne des § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV mit Rechtsmitteln angreift und deshalb seine vertragsärztliche Tätigkeit erst dann aufnehmen kann, wenn er im Rechtsstreit gegen die Nebenbestimmung Erfolg hatte oder ob er die Bedingung bestandskräftig werden lässt, sie aber nicht beachtet (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 05.02.2003, B 6 KA 22/02 R Rz. 23/24).

  • LSG Bayern, 28.03.2007 - L 12 B 835/06

    Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bei feststellenden Verwaltungsakten im

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, was ausdrücklich auch bei feststellenden Verwaltungsakten gelte selbst für den Fall, dass man dem angegriffenen Bescheid nur einen deklaratorischen und nicht einen konstitutiven Charakter beimessen würde (vgl. den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 28.03.2007, Az.: L 12 B 835/06 KA ER).

    Soweit sich die Klägerseite auf einen Beschluss des erkennenden Senates vom 28.03.2007 (L 12 B 835/06 KA ER, GesR 2007, 410f) beruft, ist die dortige Auffassung vom Bundessozialgericht verworfen worden (vgl. Urteil vom 06.02.2008, B 6 KA 41/06 R, juris-Rz. 26) und wurde in der Folge vom erkennenden Senat nicht mehr vertreten.

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Im Übrigen sei die Begründung des Bundessozialgerichts für seine Annahme, einem Vertragsarzt könne nur ein voller Versorgungsauftrag zustehen, nicht ganz schlüssig, denn es verweise beispielsweise in seinem Beschluss vom 09.02.2011 (Az.: B 6 KA 44/10 B) lediglich darauf, dass eine Vermehrung der Versorgungsaufträge insbesondere auch mit Gesichtspunkten der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung unvereinbar sei.

    Soweit in einem anschließenden Gerichtsverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Zulassung auf einen Versorgungsauftrag aufgeworfen wird, weist der Senat darauf hin, dass sich das Bundessozialgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf Art. 12 GG bereits befasst und diese bejaht hat (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R, juris-Rz. 34 und BSG, Beschluss vom 09.02.2011, B 6 KA 44/10 B, juris-Rz. 18).

  • BSG, 28.09.2016 - B 6 KA 1/16 R

    Vertragsarzt - Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben, eine umfassendere Statuszuweisung könne es, auch vorübergehend, nicht geben (Hinweis auf BSG, Urteil vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

    Ein Vertragsarzt könne nur eine Zulassung im Sinne des § 95 SGB V haben (Hinweis auf BSG, Urteile vom 28.09.2016, B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R).

  • SG München, 06.02.2018 - S 28 KA 15/17

    Beendigung der hälftigen Zulassung eines Vertragsarztsitzes

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2018 (S 28 KA 15/17) abgewiesen.

    Dem Senat liegen die Verwaltungsakten (Akte des Zulassungsausschusses Ärzte-Oberbayern sowie des Beklagten), die Akte des Sozialgerichts München S 28 KA 15/17 sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts L 12 KA 10/18 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist auf die Gesichtspunkte "Ermessensnichtgebrauch", "Ermessensfehlgebrauch" und "Ermessensüberschreitung" beschränkt (vgl. zum Ganzen, BSG, Urteile vom 18.03.1998, B 6 KA 16/97 R, juris-Rz.16-19 und vom 22.06.2005, B 6 KA 21/04 R, juris-Rz. 15 - 17).
  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 21/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - keine Rücknahme von bestandskräftigen

    Auszug aus LSG Bayern, 10.10.2018 - L 12 KA 10/18
    Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung ist auf die Gesichtspunkte "Ermessensnichtgebrauch", "Ermessensfehlgebrauch" und "Ermessensüberschreitung" beschränkt (vgl. zum Ganzen, BSG, Urteile vom 18.03.1998, B 6 KA 16/97 R, juris-Rz.16-19 und vom 22.06.2005, B 6 KA 21/04 R, juris-Rz. 15 - 17).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 4/98 R

    Rechtsstreit - Bestehen - Zulassungsstatus - Zuständigkeit - Zulassungsgremien -

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 41/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Beendigung der Kassenzulassung -

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 16/95

    Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf

  • BSG, 27.01.1993 - 6 RKa 40/91

    Zulassung - Vertragsarzt - Berufsausschuss - Zuständigkeit

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

  • SG München, 15.03.2023 - S 38 KA 12/21

    Zulassung, Arzt, Auswahlentscheidung, Bescheid, Sofortvollzug, Vertragsarztsitz,

    Der Beklagte wies auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.10.2018 (Az L 12 KA 10/18) und auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.02.2015 (Az B 6 KA 11/14 R) hin.
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