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   LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15   

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LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 (https://dejure.org/2018,16098)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 (https://dejure.org/2018,16098)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. April 2018 - L 8 SO 227/15 (https://dejure.org/2018,16098)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen für Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe; Keine Verletzung des Benachteiligungsverbots; Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • rewis.io

    Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII §§ 85 ff.; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2
    Kostenbeitrag aus eigenem Einkommen für Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Dass ein Einkommenseinsatz dem Grunde nach auch vom Bundessozialgericht (BSG) als rechtlich unbedenklich angesehen werde, zeigten dessen Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen seien und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt werde.

    Erst nach Abfassen des Urteils sei aufgefallen, dass die Berechnung der Kostenbeteiligung durch den Beklagten nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 25.04.2013 - B 8 SO 8/12 R) entspreche.

    Unabhängig vom Erfolg des Antrages 2 beantragte er festzustellen, dass die Berechnung der Höhe der Eigenbeteiligung rechtswidrig war, weil sie nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG (B 8 SO 8/12 R) entsprach und somit die Eigenbeteiligung neu zu berechnen sei für die Monate 8/2012, 10/2012, 4/2013, 05/2023, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 04/2014, 06/2014, 08/2014, 09/2014, 10/2014.

    Der Beklagte hat mit der Berufungserwiderung vom 25.01.2016 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der neu berechneten o.g. Monate im Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2014 abgegeben und die Berechnung des Kostenbeitrages entsprechend der Rechtsprechung des BSG (B 8 SO 8/12 R) vorgenommen, also nunmehr erst den 40% Anteil nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII ausgerechnet und dann besondere Belastungen abgezogen.

    Der Beklagte hat die vom Kläger unter Ziffer 3 des ursprünglichen Berufungsantrages vom 07.11.2015 genannten Monate 8/2012, 10/2012, 4/2013, 05/2023, 07/2013, 08/2013, 09/2013, 04/2014, 06/2014, 08/2014, 09/2014, 10/2014 neu berechnet und dabei entsprechend des Urteils des BSG vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R zunächst die Einkommensgrenze für Schwerstpflegebedürftige nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII und anschließend besondere Belastungen des Klägers nach § 87 Abs. 1 S. 2 SGB XII berücksichtigt.

    Es hat auf die Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen sind und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt wird, hingewiesen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R) ist die Einkommensgrenze des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für schwerstpflegebedürftige Menschen vorrangig zu berücksichtigen und erst nach der Bestimmung derselben sind nach Absatz 1 Satz 2 bei der Prüfung, welcher Umfang der Einsatz dieses Einkommens nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angemessen ist, insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen.

    Das BSG hat in dem Urteil vom 25.04.2013, B 8 SO 8/12 R, unter Rn. 28 in sozialgerichtsbarkeit.de dazu in einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt, dass der Umstand, dass die Familie insgesamt sowohl durch die Schwerstpflegebedürftigkeit der dortigen Klägerin als auch durch die gravierende Behinderung des dortigen Ehemannes in besonderer Weise belastet ist, nicht zu einer generellen Freistellung des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens führe.

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Berufung aufrechterhalte und sich erneut auf das Urteil der BSG vom 06.03.2012, B 1 KR 10/11 R (sog. Cialis - Urteil) gestützt, in dem sich das BSG mit der UN-BRK auseinandergesetzt hat.

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

    Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 59 m.w.N.).

    Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985 S. 926 und BGBl. II 1987 S. 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24).

    Diese Deutung wird untermauert durch ein systematisches Argument: Die UN-BRK verwendet den Begriff "Anspruch" dann, wenn subjektive Rechte der behinderten Menschen begründet werden sollen (z.B. in Art. 22 Abs. 1 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen", oder in Art. 30 Abs. 4 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität"; vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 25).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2014 - L 20 SO 436/13
    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 59 m.w.N.).

    Nach den oben genannten (5.4.) Maßstäben ist Art. 19 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, L 7 SO 3516/14, Rn. 66, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 60 - auch zum Folgenden).

    Abgesehen davon begründet Art. 19 UN-BRK aber ohnehin keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen unabhängig von den Kosten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2011 - L 8 SO 24/09 B ER - juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rdnr. 57).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Dass ein Einkommenseinsatz dem Grunde nach auch vom Bundessozialgericht (BSG) als rechtlich unbedenklich angesehen werde, zeigten dessen Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen seien und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt werde.

    Auch das Bundessozialgericht geht - ebenso wie das BVerwG zum BSHG (Urteil vom 26. Januar 1966 - V C 88/64) - davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu gewähren (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 20).

    Es hat auf die Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen sind und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt wird, hingewiesen.

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

  • BVerfG, 21.03.2016 - 1 BvR 53/14

    Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen des einstweiligen

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - juris Rn. 32 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rdnr. 52; BVerfG, Beschluss vom 21. März 2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).

    Art. 19 UN-BRK zielt auf eine unabhängige Lebensführung in Gestalt einer deinstitutionalisierten Einbeziehung der behinderten Menschen in die Gemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2016 - 1 BvR 53/14 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Eine behinderungsbezogene Ungleichbehandlung liege vor, wenn Regelungen und Maßnahmen die Situation des behinderten Menschen wegen seiner Behinderung verschlechterten, indem ihm z.B. Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustünden, verweigert würden (vgl. BVerfGE 96, 288, 303 und 99, 341, 357) oder bei einem Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten oder Betätigungsmöglichkeiten, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert werde (vgl. BVerfGE 96, 288, 303).

    (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -).

  • BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 1/12 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Heranziehung einer besonderen

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Dass ein Einkommenseinsatz dem Grunde nach auch vom Bundessozialgericht (BSG) als rechtlich unbedenklich angesehen werde, zeigten dessen Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen seien und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt werde.

    Es hat auf die Entscheidungen vom 23.08.2013 (B 8 SO 24/11 R) vom 24.04 2013 (B 8 SO 8/12 R) und vom 28.02.2013 (B 8 SO 1/12 R), die alle nach dem Inkrafttreten der UN-BRK in Deutschland ergangen sind und in denen die Rechtmäßigkeit eines Einkommenseinsatzes dem Grunde nach nicht bezweifelt wird, hingewiesen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2016 - L 8 SO 52/14

    Versagung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung - Verweigerung von Angaben

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Denn unabhängig davon, dass konkrete Leistungsansprüche aus der UN-BRK allenfalls in eingeschränktem Umfang abgeleitet werden können (siehe unten), stehen die sich aus der UN-BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN-BRK), so dass Leistungseinschränkungen nicht von vornherein unzulässig sind (LSG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016, L 8 SO 52/14, Rn 23).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 - juris Rn. 52; BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 88; BSG, Urteil vom 6. März 2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 20).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

  • BSG, 24.07.2017 - B 8 SO 87/16 B

    SGB-XII -Leistungen; Leistungen der Eingliederungshilfe; Einkommens- und

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.04.2006 - 9 C 1.05

    Verbandsklage; Behindertenverband; Feststellungsklage; Rügeumfang;

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.03.2011 - L 8 SO 24/09

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruch auf Wechsel von stationärer zu

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

  • BSG, 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R

    Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 19 SO 59/20

    Keine höheren Kosten der Unterkunft und Heizung für Mieter eines privat

    Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 198 SO 59/20
    Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 21.01.2021 - L 1 R 160/18

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Höhe der Renten wegen verminderter

    Die Vorschrift ist erkennbar offen und als Programmsatz für die Gesetzgebung formuliert (vgl. auch LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2015 - L 2 P 22/13 und Urteil vom 12. April 2018 - L 8 SO 227/15, jeweils juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 1 S 3107/21

    Barrierefreier Zugang zu einem kommunalen Bezirksamt

    Auch die Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit haben wiederholt entschieden, dass einzelne Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention nicht die völkerrechtlichen Anforderungen an eine unmittelbar anwendbare ("self-executing") Norm erfüllen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 -, juris Rn. 58 für Art. 24 Abs. 1 und 2 UN-BRK; VG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020 - 2 K 7367/18 -, juris Rn. 53 für Art. 9 Abs. 2 lit. e und Art. 19 UN-BRK; BSG, Urt. v. 11.07.2017 - B 1 KR 30/16 R -, juris Rn. 20 für Art. 25 Abs. 3 lit. b UN-BRK; LSG Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2019 - L 7 SO 4668/15 -, juris Rn. 68 für Art. 19 UN-BRK; Urt. v. 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12 -, juris Rn. 46 ff. für Art. 24 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 und 4 UN-BRK; s.a. BayLSG, Urt. v. 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 -, juris Rn. 73 ff.).
  • SG Aachen, 19.03.2021 - S 10 SO 59/20
    Systematische Überlegungen sprechen ebenfalls hierfür (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14 = juris, Rdnr. 65 f.; Bayerisches LSG, Urteil vom 12.04.2018 - L 8 SO 227/15 = juris, Rdnr. 74 f.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2018 - L 15 P 68/18
    Dies gilt insbesondere für solche Erklärungen, die sich unmittelbar auf die Einleitung oder Beendigung eines Verfahrens beziehen (Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 12. April 2018 - L 8 SO 227/15 - Rz. 58, zit. nach juris; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, vor § 60 Rz. 11 m.w.N.; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, Vorbem. zu §§ 128 ff. Rz. 20 m.w.N.).
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