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   LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17 NZB   

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https://dejure.org/2017,53183
LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17 NZB (https://dejure.org/2017,53183)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12.07.2017 - L 20 KR 133/17 NZB (https://dejure.org/2017,53183)
LSG Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - L 20 KR 133/17 NZB (https://dejure.org/2017,53183)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Keine Rüge einer unrichtigen Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall; Zulässigkeit der Anforderung abrechnungsrelevanter Daten bei ...

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Treuwidrige Nachforderungen bei Krankenhausabrechnung - Informationspflichten eines Krankenhauses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abrechnung; Rehabilitation; Treu und Glauben; Krankenhausabrechnung; Fallpauschalensystem

  • rechtsportal.de

    SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
    Kosten stationärer Krankenhausbehandlung

  • rechtsportal.de

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 26/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung für geriatrische frührehabilitative

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Mit Schreiben vom 15.12.2015 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) mit, es bestünden Anhaltspunkte, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig sei und/oder die Klägerin ihre primären Informationspflichten nicht erfüllt habe.

    Man verweise auf die Urteile des BSG vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und 14.10.2014 (B 1 KR 26/13 R), nach denen die Krankenkassen jederzeit berechtigt seien, innerhalb der Verjährung die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen.

    Aus den Entscheidungen des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) könne die Beklagte keine Verletzung der Informationsobliegenheiten der Klägerin herleiten.

    Dies deshalb, weil die vom SG vorgenommene Wertung der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus gegen seine Informationspflichten nach § 301 Abs. 1 SGB V verstoße, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

    Das SG weiche von der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) auch insofern ab, indem es den, über den konkret zu entscheidenden Fall hinausgehenden, Rechtssatz aufstelle, diese Rechtsprechung sei allein auf die Fälle einer frührehabilitativen Komplexbehandlung anwendbar.

    Auch habe das BSG jüngst entschieden (BSG Urteil vom 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R), dass Krankenkassen jederzeit berechtigt seien, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrecht oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen (§ 301 SGB V).

    Wenn die Beklagte ausführt, dass die vorliegende Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitrage, weil die vom SG vorgenommene Wertung der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus gegen seine Informationspflichten nach § 301 Abs. 1 SGB V verstoße, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe, hat sie nichts dazu gesagt, ob die Rechtsfrage überhaupt klärungsbedürftig ist.

    In den Urteilen vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R, hat das BSG ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen, wenn die "erforderlichen" Angaben unvollständig sind (jeweils juris Rn. 17).

    Das SG hat lediglich Kritik an der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R geübt, im Ergebnis aber letztlich nicht Stellung bezogen, weil dies, wie das SG ausgeführt hat, "für den hier streitigen Abrechnungsfall ( ...) jedoch völlig ohne Belang" sei, weil hier überhaupt keine frührehabilitative Komplexbehandlung (OPS 8-55X) im Raum gestanden habe.

    Soweit die Beklagte meint, dass das SG von der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) insofern abweiche, indem es den, über den konkret zu entscheidenden Fall hinausgehenden, Rechtssatz aufgestellt habe, diese Rechtsprechung sei allein auf die Fälle einer frührehabilitativen Komplexbehandlung anwendbar, kann sie damit im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen.

    Dementsprechend hat das BSG zum Verfahren B 1 KR 26/13 R auch folgenden Leitsatz aufgestellt: "Beansprucht ein Krankenhaus Vergütung für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Versicherter, obliegt es ihm, die Krankenkasse über die durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu informieren." In den Entscheidungsgründen hat das BSG dann dazu ausgeführt, dass die "durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V solche sind, die das Krankenhaus bereits erbracht hat, und dass es auf der Hand liege, dass "diese Angaben ( ...) vor allem auch für die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlich sind" (juris Rn. 18).

    Vor diesem Hintergrund zeigt sich schon in den Ausführungen der Beklagten selbst die Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegenden Überprüfung, wenn diese sich auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R) beruft, wonach die Krankenkassen jederzeit berechtigt seien, die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen, und das Krankenhaus hierzu zutreffend und vollständig alle Angaben zu machen habe, derer die Krankenkasse zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung bedürfe.

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 25/13 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Mit Schreiben vom 15.12.2015 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) mit, es bestünden Anhaltspunkte, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig sei und/oder die Klägerin ihre primären Informationspflichten nicht erfüllt habe.

    Aus den Entscheidungen des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) könne die Beklagte keine Verletzung der Informationsobliegenheiten der Klägerin herleiten.

    Dies deshalb, weil die vom SG vorgenommene Wertung der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus gegen seine Informationspflichten nach § 301 Abs. 1 SGB V verstoße, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

    Das SG weiche von der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) auch insofern ab, indem es den, über den konkret zu entscheidenden Fall hinausgehenden, Rechtssatz aufstelle, diese Rechtsprechung sei allein auf die Fälle einer frührehabilitativen Komplexbehandlung anwendbar.

    Wenn die Beklagte ausführt, dass die vorliegende Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung habe, weil sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitrage, weil die vom SG vorgenommene Wertung der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R), ob und unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus gegen seine Informationspflichten nach § 301 Abs. 1 SGB V verstoße, über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe, hat sie nichts dazu gesagt, ob die Rechtsfrage überhaupt klärungsbedürftig ist.

    In den Urteilen vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R, hat das BSG ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen, wenn die "erforderlichen" Angaben unvollständig sind (jeweils juris Rn. 17).

    Das SG hat lediglich Kritik an der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R geübt, im Ergebnis aber letztlich nicht Stellung bezogen, weil dies, wie das SG ausgeführt hat, "für den hier streitigen Abrechnungsfall ( ...) jedoch völlig ohne Belang" sei, weil hier überhaupt keine frührehabilitative Komplexbehandlung (OPS 8-55X) im Raum gestanden habe.

    Soweit die Beklagte meint, dass das SG von der Rechtsprechung des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) insofern abweiche, indem es den, über den konkret zu entscheidenden Fall hinausgehenden, Rechtssatz aufgestellt habe, diese Rechtsprechung sei allein auf die Fälle einer frührehabilitativen Komplexbehandlung anwendbar, kann sie damit im Ergebnis ebenfalls nicht durchdringen.

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 2/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Das BSG habe sich in zahlreichen Entscheidungen (BSG Urteil vom 05.07.2016, B 1 KR 40/15 R; BSG Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.) mit der Verwirkung von Nachforderung der Krankenhäuser nach erteilter Schlussrechnung beschäftigt und folgende Grundsätze aufgestellt: Das Rechtsinstitut der Verwirkung passe als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht.

    Es finde nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.), etwa wenn eine Nachforderung eines Krankenhauses nach vorbehaltlos erteilter Schlussrechnung außerhalb des laufenden Haushaltsjahres der Krankenkasse erfolge.

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" lägen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen dürfe, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr. des BSG, vgl. Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R).

    Das BSG habe in diesem Zusammenhang erst kürzlich entschieden, dass die Verwirkung als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährung grundsätzlich nicht passe und nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung finde (BSG Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R).

    Bei der Begründung der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung hat das SG seiner Entscheidung die vom BSG aufgestellten Kriterien in den Urteilen vom 05.07.2016, B 1 KR 40/15 R, und 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, zugrunde gelegt.

    Dabei hat es insbesondere erkannt, dass die Verwirkung als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährung grundsätzlich nicht passt und nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung findet (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, juris Rn. 18).

  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R

    Krankenversicherung - Aufwandspauschale - Überprüfung der Krankenhausrechnung auf

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Auch widerspreche das SG insoweit der Rechtsprechung des BSG, das zuletzt mit Urteil vom 25.10.2016 (B 1 KR 22/16 R) nochmals klargestellt habe, dass eine ordnungsgemäße Information der Krankenkassen unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25.10.2016 (B 1 KR 22/16 R) vor.

    Dazu hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 25.10.2016 (B 1 KR 22/16 R, juris Rn. 18) selbst ausgeführt, dass das Gesetz mit der Regelung des § 301 SGB V der asymmetrischen Informationslage zwischen Krankenhaus und Krankenkasse Rechnung trage; denn das Krankenhaus verfüge umfassend über alle erforderlichen Informationen, um die Rechtmäßigkeit seiner Vergütungsforderung gegen die Krankenkasse zu beurteilen, während die Krankenkasse nur eingeschränkt Informationen hierüber erhalte; das Gesetz ziele darauf ab, bestehende Ungleichgewichte aufgrund des Informationsgefälles zwischen Krankenhaus und Krankenkasse durch diese Informationsgebote auszugleichen, und lehne zudem die Vermutung für die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung ab.

    Aus Sicht des Senats wird mit einem derartigen Vorgehen, wie es die Beklagte hier praktiziert, Rechtsprechung des BSG, die ihre Rechtfertigung vor dem Hintergrund der besonderen Verantwortungsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen im Rahmen ihres Auftrags zur stationären Versorgung der Versicherten (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012, B 3 KR 14/11 R, juris Rn. 28) und der asymmetrischen Informationslage zwischen Krankenhaus und Krankenkasse (siehe BSG Urteil vom 25.10.2016, B 1 KR 22/16 R, juris Rn. 18), woraus das BSG die sog. 3-Stufen-Theorie mit gegenseitigen Informationspflichten entwickelt hat (vgl. BSG Urteile vom 22.04.2009, B 3 KR 24/07 R und 16.05.2012, B 3 KR 14/11 R), findet, ad absurdum geführt bzw. gründlich missverstanden.

  • BSG, 05.07.2016 - B 1 KR 40/15 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Erteilung einer plausiblen Schlussrechnung an

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Das BSG habe sich in zahlreichen Entscheidungen (BSG Urteil vom 05.07.2016, B 1 KR 40/15 R; BSG Urteil vom 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, juris Rn. 18 ff. m.w.N.) mit der Verwirkung von Nachforderung der Krankenhäuser nach erteilter Schlussrechnung beschäftigt und folgende Grundsätze aufgestellt: Das Rechtsinstitut der Verwirkung passe als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht.

    Am 05.07.2016 habe das BSG (B 1 KR 40/15 R) entschieden, dass eine Nachforderung nur im Haushaltsjahr und im darauf folgenden Jahr erfolgen könne.

    Bei der Begründung der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung hat das SG seiner Entscheidung die vom BSG aufgestellten Kriterien in den Urteilen vom 05.07.2016, B 1 KR 40/15 R, und 01.07.2014, B 1 KR 2/13 R, zugrunde gelegt.

  • BSG, 27.07.2015 - B 10 EG 3/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Elterngeld -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Die Rechtsfrage muss (abstrakt) klärungsbedürftig, (konkret) klärungsfähig (d.h. entscheidungserheblich) sein und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, ihr muss also eine sog. Breitenwirkung zukommen (so das BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 27.07.2015, B 10 EG 3/15 B, juris).

    Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (sog. Entscheidungserheblichkeit; vgl. BSG Beschluss vom 27.07.2015, B 10 EG 3/15 B, juris Rn. 6); dies setzt voraus, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG a.a.O.).

  • BSG, 16.05.2013 - B 3 KR 32/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - stationärer Aufenthalt innerhalb der

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Ein rechtsmissbräuchliches Prüfverhalten liege nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2013, B 3 KR 32/12 R) vor, wenn die Prüfung nicht von der einzelnen Abrechnung bzw. der in ihr festzustellenden Auffälligkeit geleitet sei, sondern unabhängig davon und systematisch eine Vielzahl von Abrechnungsfällen einem Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuführe, weil sie ein abstraktes Kürzungspotenzial enthielten.

    Dabei hat sich das SG auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16.05.2013, B 3 KR 32/12 R, juris Rn. 29) berufen, wonach ein rechtsmissbräuchliches Prüfverhalten vorliegt, wenn die Prüfung nicht von der einzelnen Abrechnung bzw. der in ihr festzustellenden Auffälligkeit geleitet sei, sondern unabhängig davon und systematisch eine Vielzahl von Abrechnungsfällen einem Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuführe, weil sie ein abstraktes Kürzungspotenzial enthielten.

  • BSG, 01.07.2014 - B 1 KR 29/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - unbefristete Obliegenheit des

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Mit Schreiben vom 15.12.2015 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und 14.10.2014 (B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R) mit, es bestünden Anhaltspunkte, dass die Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig sei und/oder die Klägerin ihre primären Informationspflichten nicht erfüllt habe.

    Man verweise auf die Urteile des BSG vom 01.07.2014 (B 1 KR 29/13 R) und 14.10.2014 (B 1 KR 26/13 R), nach denen die Krankenkassen jederzeit berechtigt seien, innerhalb der Verjährung die sachlich-rechnerische Richtigkeit einer Abrechnung von Krankenhausvergütung mit Blick auf bestehende Leistungsverweigerungsrechte oder nicht verjährte Erstattungsforderungen zu überprüfen.

  • BSG, 07.10.2014 - B 14 AS 55/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - grundsätzliche Bedeutung -

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG Beschluss vom 26.06.1975, 12 BJ 12/75, juris Rn. 2; BSG Beschluss vom 07.10.2014, B 14 AS 55/14 B, juris Rn. 2; BSG Beschluss vom 26.05.2014, B 9 V 1/14 B, juris Rn. 8).
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 26/14 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen eine

    Auszug aus LSG Bayern, 12.07.2017 - L 20 KR 133/17
    § 813 S. 2 BGB sei - wie das BSG in seiner Entscheidung vom 23.06.2015 (B 1 KR 26/14 R) ausgeführt habe - nicht anwendbar, da er mit den spezifischen Wertungen des SGB V nicht vereinbar sei.
  • BSG, 26.05.2014 - B 9 V 1/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 16.05.2012 - B 3 KR 14/11 R

    (Krankenversicherung - Krankenhaus - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 24/07 R

    Krankenversicherung - Überprüfung der Notwendigkeit, Art und Dauer der

  • BSG, 21.04.2015 - B 1 KR 10/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Überprüfung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.07.2016 - L 4 KR 349/14
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - L 5 KR 154/18

    Vergütung stationärer Behandlungsleistungen in der gesetzlichen

    Sie verweise diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (Bayerisches LSG, Urteil vom 16.01.2018, L 5 KR 403/14; Beschluss vom 12.07.2017, L 20 KR 133/17 NZB).

    Einen solchen Fall hat auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des LSG Bayern (Urteil vom 16.01.2018, L 5 KR 403/14; Beschluss vom 12.07.2017, L 20 KR 133/17 NZB, vgl. Bl. 136 ff. und 149 ff. GA) nicht beschieden, dort wurde der Einwand der schematischen Prüfung vielmehr gerade der Nachforderung nicht entscheidungsrelevanter weiterer Unterlagen durch die Krankenkasse entgegengehalten.

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