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   LSG Bayern, 13.01.2016 - L 15 VK 15/15 B ER   

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https://dejure.org/2016,1981
LSG Bayern, 13.01.2016 - L 15 VK 15/15 B ER (https://dejure.org/2016,1981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.01.2016 - L 15 VK 15/15 B ER (https://dejure.org/2016,1981)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - L 15 VK 15/15 B ER (https://dejure.org/2016,1981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachzahlung für Rehabilitationssportkosten; Keine Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz; Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache; Zweck eines Eilverfahrens

  • rewis.io

    Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachzahlung für Rehabilitationssportkosten

  • rechtsportal.de

    Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen im sozialgerichtlichen Verfahren; Versehentliches Übergehen eines Begehrens im gerichtlichen Verfahren; Rechtsirrtum des Gerichts; Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 09.07.2014 - L 7 AS 526/14

    Keine Beschwerdezulassung im Eilverfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 13.01.2016 - L 15 VK 15/15
    Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER).
  • LSG Bayern, 26.10.2015 - L 15 SF 10/14

    Gerichtskostenpflichtiger Beschluss über unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss

    Auszug aus LSG Bayern, 13.01.2016 - L 15 VK 15/15
    Mit der Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde die Kostenentscheidung nicht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung gestützt hätte werden können (so die Rspr. des Senats im Bereich des Kostenrechts, z. B. Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 15 SF 10/14 E - m. w. N.; unklar: BSG, das mit Beschluss vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C, die Gebührenfreiheit einer Anhörungsrüge einerseits auf die entsprechende Anwendung von § 69 a Abs. 6 Gerichtskostengesetz [GKG] gestützt, andererseits die Gebührenfreiheit damit begründet hat, dass § 3 Abs. 2 GKG für Eingaben nach § 69 a GKG keinen Gebührentatbestand vorsehe, was wiederum den Schluss nahelegt, dass das BSG grundsätzlich von einer Gerichtskostenpflichtigkeit ausgegangen ist, da anderenfalls § 3 Abs. 2 GKG überhaupt nicht zur Anwendung kommen würde), hat sich der Senat nicht näher auseinandergesetzt, zumal bei einer Gerichtskostenpflichtigkeit wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG gemäß § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen gewesen wäre.
  • BSG, 24.09.2014 - B 10 ÜG 9/14 S
    Auszug aus LSG Bayern, 13.01.2016 - L 15 VK 15/15
    Mit der Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde die Kostenentscheidung nicht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung gestützt hätte werden können (so die Rspr. des Senats im Bereich des Kostenrechts, z. B. Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 15 SF 10/14 E - m. w. N.; unklar: BSG, das mit Beschluss vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C, die Gebührenfreiheit einer Anhörungsrüge einerseits auf die entsprechende Anwendung von § 69 a Abs. 6 Gerichtskostengesetz [GKG] gestützt, andererseits die Gebührenfreiheit damit begründet hat, dass § 3 Abs. 2 GKG für Eingaben nach § 69 a GKG keinen Gebührentatbestand vorsehe, was wiederum den Schluss nahelegt, dass das BSG grundsätzlich von einer Gerichtskostenpflichtigkeit ausgegangen ist, da anderenfalls § 3 Abs. 2 GKG überhaupt nicht zur Anwendung kommen würde), hat sich der Senat nicht näher auseinandergesetzt, zumal bei einer Gerichtskostenpflichtigkeit wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG gemäß § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen gewesen wäre.
  • LSG Bayern, 19.01.2016 - L 15 VK 14/15

    Nichtzulassungsbeschwerde, Versorgung, Beschwerde, Berufung, Krankenkasse,

    Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER).

    Der Umstand, dass das SG fälschlicherweise von einem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG betreffend die Geltendmachung des Erstattungsbetrags ausgegangen ist (vgl. dazu näher unten Ziff. 3.1.2.) und daher der angegriffene Beschluss vom 24.09.2015 wegen eines fehlenden Antrags nichtig ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 23.06.2015, Az.: L 11 AS 303/15 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 125, Rdnrn. 5 b und 5 c), ist dabei für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

    Denn dies würde die Beschwerde nicht statthaft machen, da sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss nicht anders beurteilt als die einer solchen gegen einen nicht nichtigen Beschluss (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, a.a.O., § 143, Rdnr. 2 a, § 125, Rdnr. 5 c; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 160, Rdnrn. 20, 22 f.).

    Die Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde (siehe Ziff. I. des Tenors, Ziff. 2. der Gründe) eine Kostenentscheidung gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht gezogen werden könnte, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER).

  • LSG Bayern, 27.01.2016 - L 15 VK 14/15

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss

    Dies begründet sich damit, dass das Eilverfahren den Zweck hat, eine Notlage vorläufig zu beheben, nicht aber entsprechend den Zulassungsgründen nach § 144 Abs. 2 SGG grundsätzliche Rechtsfragen zu klären oder für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 09.07.2014, Az.: L 7 AS 526/14 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER).

    Der Umstand, dass das SG fälschlicherweise von einem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG betreffend die Geltendmachung des Erstattungsbetrags ausgegangen ist (vgl. dazu näher unten Ziff. 3.1.2.) und daher der angegriffene Beschluss vom 24.09.2015 wegen eines fehlenden Antrags nichtig ist (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 23.06.2015, Az.: L 11 AS 303/15 B ER; Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 125, Rdnrn. 5 b und 5 c), ist dabei für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.

    Denn dies würde die Beschwerde nicht statthaft machen, da sich die Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss nicht anders beurteilt als die einer solchen gegen einen nicht nichtigen Beschluss (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER; Keller, a. a. O., § 143, Rdnr. 2 a, § 125, Rdnr. 5 c; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 160, Rdnrn. 20, 22 f.).

    Die Frage, ob wegen der Unstatthaftigkeit der Beschwerde (siehe Ziff. I. des Tenors, Ziff. 2. der Gründe) eine Kostenentscheidung gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in Betracht gezogen werden könnte, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2016, Az.: L 15 VK 15/15 B ER).

  • BSG, 23.02.2016 - B 9 V 1/16 S
    L 15 VK 15/15 B ER (Bayerisches LSG).

    Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 2016 - L 15 VK 15/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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