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   LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09   

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https://dejure.org/2012,32808
LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09 (https://dejure.org/2012,32808)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13.09.2012 - L 18 U 373/09 (https://dejure.org/2012,32808)
LSG Bayern, Entscheidung vom 13. September 2012 - L 18 U 373/09 (https://dejure.org/2012,32808)
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  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09
    Der zuständige Träger ist an seine begünstigende Höchstbetragsregelung in der Beitragserstfestsetzung gebunden (BSG, aaO, juris RdNr 29, vgl. auch BSG vom 2.12.1992, 6 RKa 33/90).
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R

    Künstlersozialabgabe - Bemessung - unrichtige Angaben - Rücknahme fehlerhafter

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09
    Die Vorschrift ist aufgrund der Voraussetzungen "zuungunsten der Beitragspflichtigen" und "Aufheben des Beitragsbescheids" nur anwendbar, wenn (1.) eine Beitragsfestsetzung nach § 168 Abs. 1 SGB VII für das jeweilige Umlagejahr bereits ergangen ist und (2.) der Beitrag darin zu Gunsten des Beitragspflichtigen der Höhe nach rechtswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist (BSG, aaO, juris RdNr 28; ähnlich BSG vom 04.03.2004 - B 3 KR 15/03 R - juris RdNr 10) .
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 2/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsfestsetzung - kein Aufhebungsermessen

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09
    Maßgeblich ist aber auch insoweit die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsakte geltende Gesetzesfassung, weil sich die isolierten Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung richten und in einem solchen Fall der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblich ist (vgl BSG vom 22.09.2009, B 2 U 2/08 R mwN).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 32/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessvertretung einer Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 13.09.2012 - L 18 U 373/09
    Die Aufhebung der Höchstbetragsregelung kann auf verschiedene Weise erklärt werden (vgl BSG Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 32/08 R, juris RdNr 20).
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