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   LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04   

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https://dejure.org/2006,19709
LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04 (https://dejure.org/2006,19709)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14.12.2006 - L 4 KR 3/04 (https://dejure.org/2006,19709)
LSG Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - L 4 KR 3/04 (https://dejure.org/2006,19709)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit einer Geschäftsführerin einer GmbH; Nichtselbstständigkeit als entscheidendes Merkmal für eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung; Versicherungspflicht von Geschäftsführern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Familien-GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschafteranteile ist sozialversicherungspflichtig

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04
    Daraus lässt sich allerdings noch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers anzunehmen ist (BSG vom 14.12.1999 USK 9975; BSG vom 13.12.1960 BSGE 13, 196, 200).
  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 34/02 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Versicherungspflichtverhältnis -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04
    Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nicht versicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu ziehen (BSG vom 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R).
  • BSG, 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R

    Fremd-Geschäftsführer - GmbH - Versicherungspflicht - Abgrenzung - abhängige

    Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04
    Mit Urteil vom 18.12.2001 (SozR 3-2400 § 7 Nr. 20) hat das BSG entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der am Stammkapital nicht beteiligt ist (Fremdgeschäftsführer) grundsätzlich abhängig Beschäftigter der GmbH und damit versicherungspflichtig ist.
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2006 - L 4 KR 3/04
    Hierbei steht einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen, dass der Geschäftsführer bzw. Vorstand zu den anderen, im Betrieb Beschäftigten Arbeitgeberfunktionen ausübt und in dieser Eigenschaft einem eingeschränkten Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegt (siehe auch BSG vom 24.06.1982 USK 82160; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18).
  • LSG Hessen, 18.11.2010 - L 1 KR 346/09

    Versicherungspflicht der Fremdgeschäftsführerin in einer Familiengesellschaft

    Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - L 4 KR 3/04; s. a. Segebrecht/Wissing/Scheer/Wrage in: JurisPK-SGB IV, § 7 Rn. 125).
  • LSG Hessen, 25.02.2010 - L 8 KR 49/08

    Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und nicht versicherungspflichtiger

    Weiter verweist die Beklagte auf in ihrem Sinne ergangene Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.03.2007 (L 11 KR 4972/06) und 17.04.2007 (L 11 R 5748/06) sowie die Urteile des Bayrischen Landessozialgerichts vom 14.12.2006 (L 4 KR 3/04) und vom 07.08.2008 (L 4 KR 85/07).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2010 - L 4 KR 3968/08
    Sie hat auf Urteile des Bayerischen LSG vom 14. Dezember 2006 - L 4 KR 3/04 - (veröffentlicht in juris) und des LSG Baden-Württemberg vom 15. Juli 2008 - L 11 KR 1438/08 - verwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 1957/08
    Die Beigeladene zu 1 trage kein unmittelbares unternehmerisches Risiko für M. Verwiesen werde auf das Urteil des Bayerischen LSG vom 14. Dezember 2006, L 4 KR 3/04, in dem die Selbstständigkeit trotz einer Haftung der Ehefrau für Darlehen in einer Gesamthöhe von rund 1, 5 Millionen DM verneint worden sei.
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