Rechtsprechung
LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
SGB V § 13 Abs. 3a, § 31 Abs. 6, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan und Bedica als Inhalation; Nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel; Fehlende Eigenschaft als Fertigarzneimittel
- rewis.io
Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung
- rechtsportal.de
Erstattung der Kosten für eine Schmerztherapie mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorten Bedrocan und Bedica als Inhalation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 47 (Leitsatz und Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Arzneimittelversorgung | Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln | Cannabis als Schmerzmittel vor Neufassung des § 31 VI SGB V
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Augsburg, 14.07.2015 - S 6 KR 378/14
- LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
- BSG, 03.05.2018 - B 1 KR 13/18 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (14)
- BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R
Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Ein Anspruch besteht auch nicht nach § 35 c SGB V bzw. den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des off-label-use (z.B. BSG, Urt. v. 13. Dezember 2016, Az.: B 1 KR 1/16 R).Dieser kommt nach der Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 112; 109, 211; BSG, Urt. v. 13. Dezember 2016, Az.: B 1 KR 1/16 R - juris) nur dann in Betracht, wenn es - um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, - keine andere Therapie verfügbar ist und - aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.
Das BSG stellt hierbei auf Erkenntnisse in der Qualität einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III ab (BSG v. 13. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N.).
Es ist aber ausgeschlossen, für die Seltenheitsfälle allein auf die Häufigkeit einer Erkrankung abzustellen (BSGE 111, 168; BSG v. 13. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 22).
- BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R
Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Dieser kommt nach der Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 112; 109, 211;… BSG, Urt. v. 13. Dezember 2016, Az.: B 1 KR 1/16 R - juris) nur dann in Betracht, wenn es - um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, - keine andere Therapie verfügbar ist und - aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann.Diese Voraussetzungen wurden von der Rechtsprechung z.B. bereits im Falle einer multiplen Sklerose (BSG, vom 27. März 2007 - B 1 KR 17/06 R) sowie für eine infantile Zerebralparese mit spastischer Paraparese der Beine (BSG, Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 19/10 R) verneint.
- BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R
Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Ein Seltenheitsfall ist gegeben bei einer Krankheit, die weltweit nur extrem selten auftritt und die deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 1/09 R und 19. Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R zitiert nach juris).
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R
Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit - …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Dabei ist auf die im jeweiligen Zeitpunkt der Behandlung vorliegenden Erkenntnisse abzustellen (BSGE 95, 132). - BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R
Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use - …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Diese Voraussetzungen wurden von der Rechtsprechung z.B. bereits im Falle einer multiplen Sklerose (BSG, vom 27. März 2007 - B 1 KR 17/06 R) sowie für eine infantile Zerebralparese mit spastischer Paraparese der Beine (BSG, Urteil vom 8. November 2011 - B 1 KR 19/10 R) verneint. - BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07
Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Eine existenziell bedeutsame Leistung der Krankenversicherung steht daher nach Auffassung des Senats nicht im Raum (BVerfG vom 29. November 2007, 1 BvR 2496/07, Rn. 16). - BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R
Krankenversicherung - Wahl von Kostenerstattung anstelle Sach- oder …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Ein Seltenheitsfall ist gegeben bei einer Krankheit, die weltweit nur extrem selten auftritt und die deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch behandelt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 1/09 R und 19. Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R zitiert nach juris). - BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 25/11 R
Krankenversicherung - Krankenkassenwechsel - Pflicht zur Erfüllung von bereits …
- BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen - allogene …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Eine für die Bejahung des Leistungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt erforderliche notstandsähnliche Situation liegt nur dann vor, wenn ohne die streitige Behandlung sich ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird oder ein nicht kompensierbarer Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktionen akut droht (z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 70/12 R sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 - 1 BvR 2415/13 - juris). - BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 2415/13
Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die …
Auszug aus LSG Bayern, 14.12.2017 - L 4 KR 349/15
Eine für die Bejahung des Leistungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt erforderliche notstandsähnliche Situation liegt nur dann vor, wenn ohne die streitige Behandlung sich ein tödlicher Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird oder ein nicht kompensierbarer Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktionen akut droht (z.B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - B 1 KR 70/12 R sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. März 2014 - 1 BvR 2415/13 - juris). - BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
- BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R
Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der …
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.08.2016 - L 1 KR 340/16
Ausschluss einer Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten bei chronischen …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.11.2013 - L 4 KR 420/13
- SG Neuruppin, 28.04.2020 - S 20 KR 455/16 Nach der aufgrund der mit Wirkung zum 10. März 2017 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06. März 2017 ( BGBl I S 403, 404f ) - ohne Rückwirkung ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 4 KR 349/15, RdNr 27 mwN ) zum 10. März 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 31 Abs. 6 S 1 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
- SG Neuruppin, 06.07.2020 - S 20 KR 219/17 aaa) Dies konkretisierend und insoweit abschließend regelnd, haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nach der aufgrund der mit Wirkung zum 10. März 2017 durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06. März 2017 ( BGBl I S 403, 404f ) - ohne Rückwirkung ( vgl hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 4 KR 349/15, RdNr 27 mwN ) mit Wirkung ab dem 10. März 2017 in Kraft getretenen Vorschrift des § 31 Abs. 6 S 1 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.