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   LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98   

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https://dejure.org/2002,18846
LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98 (https://dejure.org/2002,18846)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.05.2002 - L 10 AL 312/98 (https://dejure.org/2002,18846)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - L 10 AL 312/98 (https://dejure.org/2002,18846)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhen des Leistungsanspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund des Eintritts einer Sperrzeit; Eintritt einer Sperrzeit von mindestens acht Wochen als Voraussetzung für das Ruhen der Ansprüche; Annahme der Sperrzeit nach Lösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 17/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) statt gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98
    Der Irrtum kann nämlich im Einzelfall nur dann wegen einer besonderen Härte zur Verminderung der Regeldauer führen, wenn er durch die konkrete Auskunft einer mit der Materie vertrauten Stelle - dies wird idR eine Dienststelle der Beklagten sein (BSG vom 13.03.1997 - Az: 11 RAr 17/96, NZA-RR 1997, 495) - hervorgerufen oder gestützt wird.

    Das BSG hat in einem vergleichbaren Fall, in dem der Arbeitnehmer durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb einem anderen Mitarbeiter die Entlassung und damit die Arbeitslosigkeit erspart hat, eine Halbierung der Sperrzeit ebenfalls nicht angenommen (Urteil vom 13.03.1997 - Az 11 RAr 17/96, NZA-RR 1997, 495.).

  • BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 27/95

    Eintritt einer Sperrzeit bei tariflich grundsätzlich nicht kündbaren

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98
    Zur Abgrenzung des unschädlichen passiven Verhaltens von einem sperrzeitbewehrten Umgehungsgeschäft ist daher der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 S 43).

    Ist jedoch wie hier eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers tariflich ausgeschlossen, kann sich die Inanspruchnahme finanzieller Zuwendungen als Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen; denn es wäre widersprüchlich, die Beendigung angeblich nicht zu wollen, wohl aber die für diesen Fall versprochenen finanziellen Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 9 S 43).

  • BSG, 22.03.1979 - 7 RAr 23/78

    Anlaß für die Entstehung einer Sperrzeit - Nach der Entstehung des Anspruchs -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98
    Der Irrtum muss unverschuldet sein (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 8).

    Unabhängig davon war der Irrtum für den Kläger vermeidbar (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 8).

  • BSG, 28.06.1991 - 11 RAr 81/90

    Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98
    Ein Arbeitnehmer löst daher das Beschäftigungsverhältnis, wenn er selbst kündigt oder einen zur Beendigung führenden Vertrag schließt (BSG SozR 4100 §-119 Nr. 36; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 6).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2002 - L 10 AL 312/98
    Die Sperrzeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger möglicherweise die vorliegenden Umstände irrig als wichtigen Grund iS des Sperrzeittatbestandes gewertet hat, da es objektiv an einem wichtigen Grund gefehlt hat (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 36).
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