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   LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04   

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https://dejure.org/2006,27258
LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04 (https://dejure.org/2006,27258)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.05.2006 - L 6 R 487/04 (https://dejure.org/2006,27258)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - L 6 R 487/04 (https://dejure.org/2006,27258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Begriff Berufsunfähigkeit; Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Berufsunfähigkeit bei einem Bauhilfsarbeiter; Möglichkeit eines Verweises auf einen Beruf in der nach seiner Wertigkeit nächst niedrigeren Gruppe durch den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04
    Dies trifft bei EU-Staaten und damit auch bei Österreichern zu (vgl. hierzu BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15).
  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 5/04 R

    Berufsunfähigkeit - Einordnung in das Mehrstufenschema - Fachschulausbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04
    Es bedarf damit nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2004, Az.: B 4 RA 5/04 R).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 RA 63/79

    Bisheriger Beruf - Österreichisches Recht - Versicherungspflicht

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04
    Grundsätzlich ist hierfür die in Deutschland zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung heranzuziehen (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 64), es sei denn, eine zwischen- oder überstaatliche Regelung gebietet eine Gleichstellung der im Ausland ausgeübten Beschäftigung mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland.
  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus LSG Bayern, 16.05.2006 - L 6 R 487/04
    Dies stellt keine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117), auch ansonsten ist eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ersichtlich.
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