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   LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16   

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LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
LSG Bayern, Entscheidung vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 (https://dejure.org/2017,48451)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie; Erstattungsanspruch des Trägers der Jugendhilfe gegen den Träger der Sozialhilfe; Anwendbarkeit der Regelungen zur Erlaubnis zur ...

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von Pflegegeldzahlungen; Nachrangig verpflichteter Leistungsträger; Vorrang-Nachrang-Verhältnis

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei der Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dementsprechend ist auch die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Damit sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Wie sich aus der Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII zum 05.08.2009 - die im Hinblick auf § 54 Abs. 3 SGB XII erfolgte - ergibt, wonach die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führt, hat der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, Rdnr. 38).

    Die Leistungsidentität verlangt zum einen, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden, eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R mit weiteren Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung).

    Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist dabei ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend des Beigeladenen - gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

    Insoweit bedarf es im Streitfalle ggf. eines Nachverfahrens beim SG (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    a) § 104 SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1985 - 4a RJ 13/84 und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich auch eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

    Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).

    Mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, steht damit die Tatsache, dass Empfänger der Jugendhilfeleistungen die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Beigeladenen G. zu gewähren war, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung nicht entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

  • VG Bayreuth, 14.04.2014 - B 3 K 13.870

    Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflegeeltern der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung "abstrakt" verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870).

    Ausschlaggebend ist also nicht, dass sich die Notwendigkeit zur Betreuung in der Pflegefamilie durch den Ausfall der leiblichen Eltern ergab, wie der Beklagte meint (vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 - L 2 SO 67/14

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    In diesem Fall entstehen für die jeweiligen Leistungsabschnitte Teil-Erstattungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R; BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - L 2 SO 67/14; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 111 SGB X, Rdnr. 28; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 111, Rdnr. 40; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017, § 111 SGB X, Rdnr. 39).

    Mangels Entscheidung wird die Frist nach Satz 2 dann nicht in Gang gesetzt (vgl. Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 111 SGB X, Rdnr. 31, 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2012 L 2 SO 67/14).

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).
  • BSG, 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Heimunterbringung - Zuständigkeitsprüfung -

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dass es sich bei den erbrachten Leistungen in der Pflegefamilie um "niedrigschwellige" handelt, nimmt ihnen nicht den Charakter einer Eingliederungshilfeleistung; das Gesetz stellt nur auf die Wesentlichkeit der Behinderung, nicht den quantitativen oder qualitativen (Mindest-)Aufwand für die Hilfeleistung ab (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger oder körperlicher Behinderung eingehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rdnr. 91.1).
  • VG München, 17.12.2014 - M 18 K 12.6247

    Vollzeitpflege

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).
  • BSG, 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R

    Krankenversicherung - isolierte ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Form

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Die Leistungsidentität verlangt zum einen, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden, eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R mit weiteren Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung).
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

    Auszug aus LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16
    Der Beigeladene war unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Bedarfe nur mit der Betreuung in der Pflegefamilie in der Lage, nach seinen Möglichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, so dass die Maßnahme der Unterbringung in der Pflegefamilie als grundsätzlich geeignete und unentbehrliche zum Erreichen des Eingliederungsziels anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

  • BSG, 18.07.1989 - 10 RKg 22/88

    Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R

    Entstehen des Erstattungsanspruches nach § 105 SGB X

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 99/12

    Jugendhilfe oder Sozialhilfe bei Unterbringung in Pflegefamilie

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 13/84

    Zur Anwendung und Abgrenzung der §§ 102, 104 und 105 SGB 10

  • BSG, 23.09.1997 - 2 RU 37/96

    Krankenversicherungsträger - Unfallversicherungsträger - Leistungspflicht -

  • SG Landshut, 05.05.2015 - S 11 SO 98/12

    Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine

  • BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 42/93

    Erstattungsanspruch nach § 104 SGB 10 - Fahrkostenzuschuß -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.03.2013 - L 8 SO 314/12
  • BSG, 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R

    Rechtsweg bei Erstattungsansprüchen, Untergang des Erstattungsanspruchs durch

  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Auf die Frage, ob der Antragsgegner auch dann als Rehabilitationsträger tätig geworden wäre, wenn er die Leistungen (weiterhin) als Hilfe zur Erziehung bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII erbracht hätte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an (ablehnend etwa BayLSG, U.v. 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 - juris Rn. 27; anders VG Bayreuth, B.v. 19.2.2010 - B 3 E 10.55 - juris Rn. 30; anders wohl auch OVG NW, B.v. 10.8.2017 - 12 B 754/17 - juris Rn. 12).
  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

    Das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-) stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der gesamte Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) berufen.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    a) Die Leistungserbringung durch einen Leistungserbringer i.S.d. § 75 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl. Grube in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage 2017, § 102 Rn. 35) ist auf Grundlage des Bescheides vom 18.06.2013 ausdrücklich als vorläufige Leistungsgewährung als zuerst angegangener unzuständiger Leistungsträger bezeichnet worden (vgl. zu den Anforderungen der Vorläufigkeit: Bayerisches LSG Urteil vom 16.11.2017, L 8 SO 284/16, Rn. 29, juris; Kater in KassKomm, SGB X, 07/2021, § 102 Rn. 17).
  • VG Aachen, 15.03.2018 - 1 K 2578/17

    Junge Volljährige; geistige Behinderung; Pflegefamilie; Weiterleitung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2017 - 12 B 754/17 -, a.a.O., Rn. 24; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 -, juris, Rn. 40; zur Frage der Leistungsidentität auch Bay. LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 50 f.
  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Das LSG habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-)stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe.

    Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei.

    Soweit die Klägerin rügt, dass die Entscheidung des SG von der des 8. Senats des Bayer. LSG vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) abweiche und auf dieser Abweichung beruhe, ist der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich dabei nicht um das "Berufungsgericht" handelt.

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
    Der Beklagte hat als Jugendhilfeträger die Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erbracht, sodass fraglich ist, ob er überhaupt als Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1, 2 oder 4 SGB IX tätig geworden ist (ablehnend beispielsweise: Bay LSG, Urteil vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 27; anders dagegen anscheinend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.8.2017 - 12 B 754/17 -, juris Rn. 12).
  • VG Aachen, 03.04.2020 - 1 K 6158/17

    Vollzeitpflege; Eingliederungshilfe; Vorrang; Erstattungsanspruch;

    vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 16. November 2017 - L 8 SO 284/16 -, juris, Rn. 51.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

    Dass der Kläger bei der Geltendmachung die falsche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch benannt hat, ist unerheblich, da an das Geltendmachen keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind; dem Schreiben des Klägers lassen sich jedenfalls der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 -, juris Rn. 31).
  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 8 SO 109/22

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen

    Da die streitigen Aufwendungen der Klägerin Jugendhilfeleistungen gemäß § 33 SGB VIII waren (siehe Bescheid vom 14.04.2015), handelt es sich nicht um Rehabilitationsleistungen i.S.d. § 5 SGB IX (vgl. Urteil des Senats vom 16.11.2017 - L 8 SO 284/16 - juris).
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