Rechtsprechung
   LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,37599
LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16 (https://dejure.org/2017,37599)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.09.2017 - L 10 AL 239/16 (https://dejure.org/2017,37599)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 (https://dejure.org/2017,37599)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,37599) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitslosengeld; Begriff des Arbeitsentgelts; Weitergewährung von Unterhaltsbeihilfe; Keine unbillige Doppelleistung; Kein Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars beim Freistaat Bayern auf Arbeitslosengeld bei ungekürzter Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im ...

  • rewis.io

    Unterhaltsbeihilfe eines Rechtsreferendars

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars beim Freistaat Bayern auf Arbeitslosengeld bei ungekürzter Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Prüfungsmonat

  • rechtsportal.de

    Kein Ruhen des Anspruchs eines Rechtsreferendars beim Freistaat Bayern auf Arbeitslosengeld bei ungekürzter Zahlung der Unterhaltsbeihilfe im Prüfungsmonat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 628
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R

    Berechnung des Nachversicherungsbeitrages - beitragspflichtige Einnahmen -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16
    Der Begriff ist weit auszulegen, so dass keine strengen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung anzulegen sind (vgl dazu BSG, Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2 - mwN).

    Das BSG (Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 17/14 R - SozR 4-2600 § 181 Nr. 2) sieht in Leistungen an Anwärter nach dem vergleichbaren § 60 BBesG eine der Nachversicherung unterliegende beitragspflichtige Einnahme iS des § 181 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

    Auszug aus LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16
    Für ein Ruhen des Alg-Anspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses greift allein die Ruhensregelung des § 158 SGB III (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 29/80 - SozR 4100 § 117 Nr. 7 - zu den Vorgängerregelungen der §§ 157, 158 SGB III; zum Verhältnis von § 157 SGB III zu § 158 SGB III in diesem Sinne auch Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB 111, 6. Auflage, § 158 Rn 12).
  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Arbeitsentgeltanspruch - faktische

    Auszug aus LSG Bayern, 19.09.2017 - L 10 AL 239/16
    Die Ruhensregelung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat (so zu den Vorgängerregelungen: BSG, Urteil vom 20.06.2002 - B 7 AL 108/01 R - SozR 3-4300 § 143 Nr. 4 - mwN).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2020 - L 7 AL 121/18

    Bewilligung von Arbeitslosengeld; Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe für einen

    Die begehrte Bescheidung entspreche der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16.

    Das Bayerische LSG habe im Urteil vom 18. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 unter Bezugnahme auf einschlägige Kommentierungen ein Ruhen der Alg-Ansprüche gemäß § 157 SGB III verneint, weil danach nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, was bei der Referendaren belassenen Unterhaltsbeihilfe nicht der Fall sei, die aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dem Zeitraum vor der Prüfung zugerechnet werden könne.

    Der Senat teilt insoweit die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 zum Aktenzeichen L 10 AL 239/16 zur Parallelregelung bzgl. des Anspruch auf Weitergewährung der Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) iVm Art. 76 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG), wonach diese für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt wird:.

    Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich bei § 157 Abs. 1 SGB III um eine spezielle, den Arbeitslosen belastende Ausnahmeregelung handelt, bei der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg-Leistungen vorliegen und als Ausnahmefall trotz Bestehens der Leistungsvoraussetzungen eine Auszahlung nicht erfolgen soll, im wirtschaftlichen Ergebnis also ein eigentlich bestehender Anspruch wieder entzogen wird (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16).

  • LSG Sachsen, 07.01.2021 - L 3 AL 5/19
    Zwar habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung entschieden, dass ein Ruhen nicht in Betracht komme, weil vom Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet worden seien.

    Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 8. Mai 2018 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 - Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Juli 2020 - L 7 AL 121/18 - juris Rdnr. 24 m. w. N.).

    Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2018 die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 26. April 2018 - B 11 AL 75/17 B - juris Rdnr. 4 ff.).

  • LSG Sachsen, 25.06.2020 - L 3 AL 156/18
    Zwar habe das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2017 (Az.: L 10 AL 239/16) unter Bezugnahme auf die einschlägige Kommentierung entschieden, dass ein Ruhen nicht in Betracht komme, weil vom Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 SGB III nur Ansprüche erfasst würden, die zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses begründet würden oder die Zeiten der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegen würden.

    Das gezahlte Arbeitsentgelt ist daher, wie durch das Landesamt für Steuern und Finanzen in der Arbeitsbescheinigung auch mitgeteilt, aufgrund der geltenden landesrechtlichen Regelung vorliegend allein der Zeit vom 1. Mai 2017 bis zum 3. Mai 2017 als Arbeitsentgelt zuzuordnen, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des laufenden Monats nicht gemäß § 157 Abs. 1 SGB III ruht, da der Kläger während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift erhalten oder zu beanspruchen hatte, da ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis nicht mehr bestand (so auch: Bay. LSG, Urteil vom 19. September 2017 - L 10 AL 239/16 - Rdnr. 15 mit umfassenden Nachweisen zur damit übereinstimmenden Kommentarliteratur, wonach es sich bei den über das Ende des Beamtenverhältnisses hinaus gezahlten Bezügen um kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 157 Abs. 1 SGB III handelt).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht