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   LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12   

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LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12 (https://dejure.org/2014,42048)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19.11.2014 - L 15 VS 22/12 (https://dejure.org/2014,42048)
LSG Bayern, Entscheidung vom 19. November 2014 - L 15 VS 22/12 (https://dejure.org/2014,42048)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Die Zurücknahme der Berufung bewirkt den Verlust dieses Rechtsmittels an sich, nicht nur den Verlust der eingelegten Berufung.

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 56/62

    Verlust des Rechtsmittels schlechthin durch die Zurücknahme der Berufung -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Mit Schreiben vom 17.09.2014 hat der Berichterstatter des Senats unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, erläutert, dass es nicht möglich sei, eine bereits zurückgenommene Berufung erneut einzulegen.

    Das BSG hat sich zur Frage, ob nach Rücknahme der (ersten) Berufung die Einlegung einer erneuten Berufung innerhalb der noch offenen Berufungsfrist möglich sei, mit Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, wie folgt geäußert:.

    Wenn die Bevollmächtigte des Klägers dem Urteil des BSG vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, und der herrschenden Meinung in der Literatur unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entgegen tritt, kann dies den Senat nicht überzeugen.

    Denn der im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entwickelte und ausgesprochen umfassend und überzeugend begründete und wiederholt bestätigte Grundsatz, dass mit der Zurücknahme des Rechtsmittels im sozialgerichtlichen Verfahren dieses vollständig verbraucht sei, wird in der Entscheidung vom 13.04.2011 nicht einmal ansatzweise unter Berücksichtigung der im Urteil vom 26.04.1963 dargestellten Argumentation thematisiert.

    Insbesondere hat das Bundessozialgericht (BSG) dieses für eine Feststellungsklage bei unveränderter Sachlage entschieden (BSG SozR Nr. 9 zu § 102 SGG mwN; im übrigen hM: Bley, Gesamtkommentar, § 102 SGG Anm 3a; Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 1 und 4a; Rohwer-?Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit, § 102 Anm 18; vgl ferner zur erneuten Berufung BSGE 19, 120; aA Meyer-?Ladewig, Komm zum SGG 2. Aufl 1981, § 102 RdNr 11).

    In dieser Entscheidung hat das BSG die bereits im Urteil vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, umfassend begründete Ansicht bestätigt, dass mit der Rücknahme des Rechtsmittels dieses vollständig verbraucht ist.

    Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung liegt es auf der Hand, dass der Kläger mit seiner Argumentation, der hier zu beurteilende Fall sei anders zu behandeln als der im Urteil des BSG 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, entschiedene Sachverhalt, da er die erste Berufung vor Zustellung des Urteils und damit vor Beginn der Berufungsfrist erhoben habe, beim Urteil des BSG vom 26.04.1963 hingegen beide Berufungseinlegungen innerhalb der Berufungsfrist erfolgt seien, nicht durchdringen kann.

  • BSG, 09.10.1984 - 12 RK 18/83

    Krankenversicherungsbeitrag - Arbeitgeber - Kürzung - Verfassungswidrige

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    "Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-?Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr. 10).".

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, auf das das BSG in dem von der Bevollmächtigten des Klägers zitierten Urteil vom 13.04.2011 Bezug genommen hat, ergibt sich nichts, was die klägerische Ansicht der Zulässigkeit einer erneuten Berufungseinlegung nach zunächst erfolgter Rücknahme stützen würden.

    Im Urteil vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, hat das BSG Folgendes erläutert:.

    Wie den oben zitierten Urteilen des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, und vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entnommen werden kann, schadet eine Rücknahme eines Rechtsmittels einer erneuten Einlegung nur dann nicht, wenn die erstmalige Einlegung unstatthaft gewesen ist, weil noch keine dem Rechtsmittel zugängliche Entscheidung vorgelegen hat, oder wenn das Gericht durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis den Kläger zur Rücknahme der ersten Rechtsmitteleinlegung veranlasst hat.

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Auch habe das BSG mit Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entschieden, dass der Verlust des Rechtsmittels dann nicht gelten solle, wenn der Kläger auf Anregung des Gerichts die Klage zurückgenommen habe, weil Gericht und Beklagte fälschlicherweise die Durchführung eines Vorverfahrens für erforderlich gehalten hätten.

    Wenn die Bevollmächtigte des Klägers dem Urteil des BSG vom 26.04.1963, Az.: 2 RU 56/62, und der herrschenden Meinung in der Literatur unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entgegen tritt, kann dies den Senat nicht überzeugen.

    In Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, hat das BSG Folgendes ausgeführt:.

    Wie den oben zitierten Urteilen des BSG vom 09.10.1984, Az.: 12 RK 18/83, und vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R, entnommen werden kann, schadet eine Rücknahme eines Rechtsmittels einer erneuten Einlegung nur dann nicht, wenn die erstmalige Einlegung unstatthaft gewesen ist, weil noch keine dem Rechtsmittel zugängliche Entscheidung vorgelegen hat, oder wenn das Gericht durch einen unzutreffenden rechtlichen Hinweis den Kläger zur Rücknahme der ersten Rechtsmitteleinlegung veranlasst hat.

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 17/13), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, Az.: X B 328/94).
  • BSG, 28.04.1967 - 3 RK 107/64
    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    So hat das BSG beispielsweise im Urteil vom 28.04.1967, Az.: 3 RK 107/64, Folgendes ausgeführt:.
  • RG, 07.02.1925 - IV 396/24

    Unzulässiger Einspruch

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Schon das Reichsgericht hat im Übrigen im Urteil vom 07.02.1925, Az.: IV 396/24, diese Ansicht vertreten.
  • BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03

    Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Beispielhaft als Beleg für die insoweit völlig unstrittige Rechtsansicht des Senats sei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999, Az.: I ZR 164/97, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2003, Az.: 2 WDB 3/03, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.2004, Az.: 4 AZR 531/03, hingewiesen.
  • LSG Bayern, 06.02.2014 - L 15 SB 189/13

    Behinderung, Bescheid, Gerichtsbescheid, Merkzeichen, Restitutionsklage,

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Denn Prozesserklärungen und Prozesshandlungen, also auch die Einlegung der Berufung, sind einer Anfechtung genauso wie einem Widerruf nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 B; Urteil des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SB 189/13).
  • BVerwG, 26.09.2003 - 2 WDB 3.03

    Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils; Berufung

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Beispielhaft als Beleg für die insoweit völlig unstrittige Rechtsansicht des Senats sei auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999, Az.: I ZR 164/97, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2003, Az.: 2 WDB 3/03, und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 03.11.2004, Az.: 4 AZR 531/03, hingewiesen.
  • BSG, 04.11.2009 - B 14 AS 81/08 B

    Widerruf oder Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 19.11.2014 - L 15 VS 22/12
    Denn Prozesserklärungen und Prozesshandlungen, also auch die Einlegung der Berufung, sind einer Anfechtung genauso wie einem Widerruf nicht zugänglich (ständige Rspr., vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 B; Urteil des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SB 189/13).
  • BGH, 24.06.1999 - I ZR 164/97

    Einlegung und Begründung der Berufung vor Zustellung des erstinstanzlichen

  • BFH, 29.11.1995 - X B 328/94

    Keine Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers gegen an den Erben gerichteten

  • RG, 17.01.1883 - I 489/82

    Zulässigkeit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil vor

  • SG München, 14.06.2012 - S 30 VS 13/08

    Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Anspruch eines Soldaten auf Zahlung

  • RG, 03.07.1919 - IV 88/19

    Zulässigkeit der Berufung.

  • BSG, 12.03.1976 - 4 BJ 141/75
  • RG, 12.10.1939 - V 34/39

    1. Zur Wirkung des Rechtsmittelverzichts auf die Stellung von Streitgenossen. 2.

  • RG, 30.06.1938 - IV B 26/37

    Ist die Wiederholung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch dann

  • RG, 30.04.1935 - III 191/34

    Kann nach dem Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen

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