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   LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18   

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https://dejure.org/2019,13814
LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18 (https://dejure.org/2019,13814)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.03.2019 - L 11 AS 335/18 (https://dejure.org/2019,13814)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. März 2019 - L 11 AS 335/18 (https://dejure.org/2019,13814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SGB II § 19, § 20; Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 § 2; RBEG § 5, § 7; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; SGB XII § 28, § 28a
    Zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 entsprechend den Vorgaben des BVerfG

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II; Verfassungskonformität der Regelungen für Regelbedarfe

  • rewis.io

    Zur Ermittlung der Regelbedarfe nach Stufe 1 für 2017 und 2018 entsprechend den Vorgaben des BVerfG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB XII § 28 Abs. 1 ; SGB II § 20 Abs. 1a S. 3
    Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Das aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, wobei es der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, der die zu erbringenden Leistungen an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat; hierfür steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - juris).

    Jenseits der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - beide zitiert nach juris).

    Das geschilderte Verfahren zur Ermittlung bzw. Fortschreibung des Regelbedarfs hat das BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 - juris) im Hinblick auf die EVS 2008 und die daraus ermittelten Regelbedarfe gemäß des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 24.03.2011 (RBEG a.F., BGBl. I, 453) und die Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnungen 2012 bis 2014 - für die Zeit bis einschließlich 2014 - für verfassungsgemäß erachtet.

    Die Berechnungen wurden insofern auch modifiziert, um den Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen bei der Regelbedarfsermittlung vollständig zu berücksichtigen und den Anforderungen des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zu entsprechen.

    Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 23.07.2014 (a.a.O.) die Höhe des Regelbedarfs bis einschließlich 2014 als verfassungsgemäß angesehen.

    Es ist nämlich unerheblich, ob in die Festlegung der Höhe der Regelbedarfe auch fiskalische Interessen (des Bundes) eingeflossen sind (so BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., Rn. 77), wenn sich dies nicht - wie für diesen Fall dargelegt - in zu beanstandender Weise auf die letztlich maßgebliche Höhe des Regelbedarfs auswirkt.

    Stellungnahmen von diesen hat das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 (a.a.O.) eingeholt und berücksichtigt, das Vorgehen des Gesetzgebers aber unbeeindruckt von diesen Stellungnahmen für verfassungsgemäß erachtet.

    Der Gesetzgeber muss dieser Methodik jedoch nicht folgen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O).

  • LSG Bayern, 23.08.2017 - L 11 AS 529/17

    Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Auch die Ermittlung des Regelbedarfs 2017 für Alleinstehende erfolgte nach den gleichen Grundsätzen aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertung, die demzufolge ebenso nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch bereits Beschluss des Senats vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB - juris).

    Der Senat hat außerdem bereits darauf verwiesen (Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB - juris), dass selbst der Paritätische Gesamtverband (Der Paritätische - Expertise - Regelsätze 2017, kritische Anmerkungen zur Neuberechnung der Hartz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Alternativberechnung der Paritätischen Forschungsstelle, September 2016, Tabelle 4, Abt. 7 - Position: fremde Verkehrsdienstleistungen) allein bei den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Betrag als der Gesetzgeber kommt, allerdings Aufwendungen für die Haltung und Nutzung eines Pkw bzw. Motorrades hinzurechnet, welche der Gesetzgeber aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen kann.

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Zudem hätte es nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs mangels Bedürftigkeit des Klägers von Oktober 2016 bis Februar 2017 (Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016) und von April bis September 2017 (Bescheide vom 19.04. und 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017, siehe Verfahren L 11 AS 828/17) einer erneuten Senkungsaufforderung bedurft (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - und vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R - beide nach juris).
  • BSG, 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Zudem hätte es nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs mangels Bedürftigkeit des Klägers von Oktober 2016 bis Februar 2017 (Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016) und von April bis September 2017 (Bescheide vom 19.04. und 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017, siehe Verfahren L 11 AS 828/17) einer erneuten Senkungsaufforderung bedurft (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - und vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R - beide nach juris).
  • BVerfG, 28.08.2013 - 1 BvL 12/12
    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Die Berechnungen wurden insofern auch modifiziert, um den Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen bei der Regelbedarfsermittlung vollständig zu berücksichtigen und den Anforderungen des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zu entsprechen.
  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Jenseits der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 18 AS 405/16

    Keine Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der geltend gemacht wird, dass der

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl. dazu bereits BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - m.w.N. - und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • BSG, 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    und 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 über die vorläufige Leistungsbewilligung (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - juris), erledigte diese und wurde damit gemäß § 96 SGG streitbefangen.
  • LSG Sachsen, 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl. dazu bereits BayLSG, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - m.w.N. - und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2018 - L 19 AS 941/18

    Regelbedarfe für Leistungen nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Bayern, 20.03.2019 - L 11 AS 335/18
    Hinsichtlich der für 2018 fortgeschriebenen Regelbedarfe kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Erhöhung um 1, 63% (vgl. BR-Drs. 619/17, S. 7) unzutreffend ermittelt oder die sich ergebende Höhe evident unzureichend wäre (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - L 19 AS 941/18 B - juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2019 - L 1 AS 1747/19
    Da die hier streitige Regelbedarfsermittlung für 2018 und 2019 nach denselben Grundsätzen erfolgt ist, hat der Senat keinerlei Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit (vgl. für 2018: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - L 19 AS 941/18 B -, Rn. 9, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.03.2019 - L 11 AS 335/18 -, Rn. 23, juris).
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