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   LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99   

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https://dejure.org/2000,10445
LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99 (https://dejure.org/2000,10445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.09.2000 - L 12 KA 528/99 (https://dejure.org/2000,10445)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. September 2000 - L 12 KA 528/99 (https://dejure.org/2000,10445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit festgesetzter Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise ; Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach Durchschnittswerten (Methode des statistischen Kostenvergleiches); Unzumutbarkeit der Einzelfallprüfung; Feststellung und Angabe von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 08.05.1996 - 6 RKa 45/95

    Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem sowohl zur vertragsärztlichen als auch zur

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Speziell bei den Zahnärzten ist wegen der hohen Homogenität dieser Gruppe und der Herausnahme eines großen Teils der zahnärztlichen Leistungen aus der (nachträglichen) Wirtschaftlichkeitsprüfung eine Aufteilung in Untergruppen mit bestimmten Behandlungsschwerpunkten in aller Regel nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S.202).

    Auch insoweit hätte es einer eingehenden Begründung bedurft (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S.207).

    Der Beklagte hätte deshalb auch hier besonders begründen müssen, dass er den Mehraufwand im Bereich der Übergangszone für unwirtschaftlich hält (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S.207).

    Die diesbezüglichen Feststellungen müssen im Bescheid dargelegt und die Honorarkürzung entsprechend begründet werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 36 S.207).

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 1/97

    Anerkennung kompensierender Einsparungen bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Das bisherige Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren dürfte bislang nicht den Anforderungen genügen, die an eine substantiierte Darlegung von Praxisbesonderheiten im Sinne eines besonderen Patientengutes oder im Sinne eines speziellen Leistungsangebotes (zu den Praxisbesonderheiten: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 S.153) bzw. an den Nachweis von kompensierenden Einsparungen (dazu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S.233 f; Nr. 43 S.239 f.) zu stellen sind.

    Dasselbe gilt, wenn der Kläger einen kausalen Zusammenhang des Mehraufwandes mit Kostenunterschreitungen in anderen Bereichen nachweist mit der Folge, dass kompensierende Einsparungen anerkannt werden können (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S.231 ff.).

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 5/92

    Sozialgerichtsverfahren - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Vertragsarzt -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Denn der Bescheid des Beklagten vom 11. März 1997, der allein Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahren ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S.118 f.), hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

    Dem Kläger bleibt es unbenommen, im weiteren Verlauf des durch die Aufhebung des Bescheides des Beklagten wieder eröffneten Verwaltungsverfahrens (dazu: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 22 S.120) Praxisbesonderheiten oder kompensierende Einsparungen, die die Überschreitung beim Gesamtfallwert und bei den einzelnen beanstandeten Leistungspositionen rechtfertigen, substantiiert darzulegen.

  • BSG, 09.03.1994 - 6 RKa 18/92

    RLV 2009 - Verlangen Sie eine Offenlegung der Fallwertberechnung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Er hat zugleich die zur Legitimation einer statistischen Vergleichsprüfung unerlässliche Annahme gebilligt, dass die Gesamtheit aller (Zahn-)Ärzte im Durchschnitt gesehen wirtschaftlich behandelt, jedenfalls das Maß des Notwendigen und Zweckmäßigen nicht unterschreitet, und dass deshalb der durchschnittliche Behandlungsaufwand grundsätzlich ein geeigneter Maßstab für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S.124).

    Sollte der Beklagte zu der Auffassung gelangen, dass der Kläger substantiiert Praxisbesonderheiten dargelegt hat, hat er zunächst den Fallwert des Klägers um den auf den Praxisbesonderheiten beruhenden Mehraufwand zu bereinigen, bevor er die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis bestimmt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S.125 f.; Nr. 41 S.224 ff.).

  • LSG Bayern, 15.03.2000 - L 12 KA 136/98

    Rechtmäßigkeit einer verfügten Kürzung des angeforderten Honorars wegen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Hinsichtlich der Kürzungen bei den Einzelziffern ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Kürzung bei der Bema-Nr. 12 nach einer Ausgangsüberschreitung von + 122 % nach Berichtigung von 30 % der hier abgerechneten Leistungen mit einer Restüberschreitung von etwa + 55 % eindeutig in den Bereich der Übergangszone hinein reicht (zur Grenze des offensichtlichen Missverhältnisses bei einzelnen Gebührenordnungspositionen: Urteile des Senats vom 15. März 2000, Az.: L 12 KA 134/98 und L 12 KA 136/98).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 34/90

    Unwirtschaftlichkeit - Kassenarzt - Statistische Prüfung

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Sollte der Beklagte zu dem Ergebnis gelangen, dass kein Mehraufwand für Praxisbesonderheiten und keine kompensierenden Einsparungen anzuerkennen sind, wird er die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis sowohl bei den einzelnen Leistungspositionen (dazu: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 11 S.57 f.; Nr. 36 S.205 f.) als auch beim Gesamtfallwert festzulegen haben, also den Überschreitungsgrad, bei dem sich die Mehrkosten nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur und der Behandlungsnotwendigkeit erklären lassen und deshalb zuverlässig auf eine unwirtschaftliche Behandlungsweise geschlossen werden kann.
  • BSG, 21.06.1995 - 6 RKa 35/94

    Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der vertragsärztlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Das bisherige Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren dürfte bislang nicht den Anforderungen genügen, die an eine substantiierte Darlegung von Praxisbesonderheiten im Sinne eines besonderen Patientengutes oder im Sinne eines speziellen Leistungsangebotes (zu den Praxisbesonderheiten: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 27 S.153) bzw. an den Nachweis von kompensierenden Einsparungen (dazu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 42 S.233 f; Nr. 43 S.239 f.) zu stellen sind.
  • BSG, 15.11.1995 - 6 RKa 43/94

    Statistische Vergleichsprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.09.2000 - L 12 KA 528/99
    Zutreffend hat er die Einzelfallprüfung aufgrund der Anzahl der abgerechneten Leistungen (Bema-Nr. 12: 100 Leistungen; Bema-Nr. 105: 312; Bema-Nr. 106: 147) für unzumutbar gehalten (zum Vorrang des statistischen Vergleichs vor einer Einzelfallprüfung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Prüfung: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 33 S.185 ff.; Nr. 36 S.201 f.).
  • LSG Bayern, 13.06.2001 - L 12 KA 517/99

    Maßnahme der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch Landesverband der

    Diese Gesichtspunkte sind bereits auf der ersten Prüfungsstufe von Amts wegen mitzuberücksichtigen, also bereits vor der Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses (vgl. BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 23 S.125 f; Nr. 26 S.147 f; Nr. 27 S.154; Nr. 41 S.226, s.a. Urteile des Senates vom 20. September 2000, Az.: L 12 KA 511/99 und L 12 KA 528/99 sowie vom 10. November 1999, Az.: L 12 KA 501/98 und L 12 KA 502/98).
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