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   LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14   

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LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 (https://dejure.org/2016,52998)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 (https://dejure.org/2016,52998)
LSG Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 241/14 (https://dejure.org/2016,52998)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe; Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII durch Betreuung in einer Wohngemeinschaft oder in betreutem Einzelwohnen; Abgrenzung zu den Leistungen der häuslichen ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10

    -Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des örtlichen Sozialhilfeträgers

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Der Kläger hielt sich für die gewährten Sozialhilfeleistungen sachlich nicht für zuständig und wandte sich am 06.06.2013 und 13.08.2013 unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.02.2013, Az. L 18 SO 85/10 an den Beklagten.

    Nach der Rechtsprechung des LSG (vgl. Urteil vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10) sei Voraussetzung, aber auch auseichend, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden.

    Der Senat kann an dieser Stelle daher offenlassen, ob er der vom 18. Senat im Urteil vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 vertretenen Rechtsansicht zur Zulässigkeit eines unbezifferten Leistungsantrages im Erstattungsstreit zwischen Sozialhilfeträgern folgt, weil die Berufung des Beklagten ohnehin erfolgreich ist.

    Der Kläger hat hier erstmals ab 01.07.2012 mit Bescheid vom 04.07.2013 Leistungen der ambulanten Pflege nach § 61 ff SGB XII bewilligt und diese vorsorglich bereits am 06.06.2013 und 13.08.2013 beim Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des LSG vom 21.02.2013, L 18 SO 85/10 zur Erstattung angemeldet.

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Es kann daher dahinstehen, ob die Rechtsprechung zur Erstattung von Leistungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (keine Beiladung des Leitungsempfängers, weil die Anspruchsnorm des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Sozialhilfeträgern betrifft vgl. BSG vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m.w.N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9) auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X zu übertragen ist, oder dies wegen der Wirkung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hier anders zu beurteilen ist.

    Das BSG betont in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Abgrenzung von stationären zu ambulanten Angeboten für die rechtliche Qualifikation der Leistung ohne Belang ist, ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet und es ebenso wenig von Belang ist, wie die Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 19, 20).

    Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 und Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).

    Im Übrigen hat das BSG erhebliche Zweifel daran geäußert, ob ein betreutes Wohnen überhaupt in teilstationärer Form erbracht werden kann (BSG Urteil vom 23.07.2015, B 8 SO 7/14 R, Rn. 18 ff).

  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22. November 2016, L 8 SO 221/14 umfassend zum Begriff des ambulant betreuten Wohnens geäußert und schon früher entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der (weitere) Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senats vom 21 Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57).

    Es kann dahinstehen, ob Art. 82 Abs. 2 BayAGSG auch dann anzuwenden ist, wenn zwar keine Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht, aber zu erbringen gewesen wäre (es also einen Anspruch darauf gäbe, vgl. dazu den vom Senat am 22. November 2016 entschiedenen Fall, L 8 SO 221/14).

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Es kann daher dahinstehen, ob die Rechtsprechung zur Erstattung von Leistungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (keine Beiladung des Leitungsempfängers, weil die Anspruchsnorm des § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen den Sozialhilfeträgern betrifft vgl. BSG vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m.w.N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9) auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X zu übertragen ist, oder dies wegen der Wirkung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hier anders zu beurteilen ist.

    Es muss damit nicht entschieden werden (vgl. so auch in ähnlicher Konstellation BSG, Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R -, Rn. 12, juris), ob der Kläger aufgrund des vom Beklagten an ihn - als zweitangegangenen Trägers - weitergeleiteten Antrages vom 21.11.2011 auf Kostenübernahme als Budget für die Leistungen in der WG K. in M.; Demenz-WG in (denkbar als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3, §§ 53 und 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) gegenüber dem Leistungsempfänger im Außenverhältnis zuständiger Leistungs- und Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 SGB IX) geworden ist.

  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 8/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Erstattungsanspruch des unzuständigen gegen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Das BSG hält die Vorschrift des § 98 Abs. 5 SGB XII für wenig durchdacht und inkonsistent und regt eine gesetzliche Neuregelung an (BSG Urteil vom 20.04.2016, B 8 SO 8/14 R, Rn. 11).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 und Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Gleichwohl ist die Vorschrift geltendes Recht und anzuwenden, wobei entscheidend auf das Ziel der Hilfe abzustellen ist, wie das BSG im Urteil vom Urteil vom 30. Juni 2016 (B 8 SO 7/15 R -, Rn. 19, juris) erneut betont hat: Es genüge, sei aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden solle, indem z.B. einer Isolation bzw. Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt werde, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch eine Einrichtung einhergehe, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhalte.
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 312/14

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt von dem unter dem Az. L 8 SO 312/14 ebenfalls am 20.12.2016 entschiedenen Fall.
  • LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22. November 2016, L 8 SO 221/14 umfassend zum Begriff des ambulant betreuten Wohnens geäußert und schon früher entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der (weitere) Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senats vom 21 Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57).
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen -

    Auszug aus LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14
    (vgl. hierzu Rechtsprechung des BSG zu Regelsatzstufe 3, BSG, Urteil vom 24.02.2016, B 8 SO 13/14 R, Urteile vom 23.07.2014, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 14/13 R).
  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 31/12 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.10.2016 - L 8 SO 155/16
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2012 - L 2 SO 72/12

    Sozialhilfe - Leistungen für eine Nachtwache zur Verhinderung selbstgefährdenden

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

  • FG Köln, 27.02.2024 - 11 K 1719/15

    Gewerbesteuer - Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass gemäß der in § 124 Abs. 2 SGB XI a.F. im Hinblick auf die Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs normierten und ergänzend neben § 36 SGB XI a.F. tretenden (vgl. dazu BT-Drs. 17/9369, S. 53) Übergangsregelung auch Leistungen der häuslichen Betreuung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen - und mithin als Pflegeleistung (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14, juris) - definiert wurden, wobei die Übergangsregelung des § 124 SGB XI a.F. ab dem 1.1.2013 galt und damit auch im Streitjahr zur Anwendung kam.

    Der Kläger erbrachte mit seinem Unternehmen im Streitjahr häusliche Pflegeleistungen, vgl. § 36 Abs. 1 SGB XI a.F. Hierzu zählten nach der in § 124 SGB XI a.F. im Hinblick auf die Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs normierten und ergänzend neben § 36 SGB XI a.F. tretenden (vgl. dazu BT-Drs. 17/9369, S. 53) Übergangsregelung auch Leistungen der häuslichen Betreuung, die gemäß § 124 Abs. 2 Satz SGB XI a.F. als pflegerische Betreuungsmaßnahmen - und mithin als Pflegeleistung (vgl. dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14, juris) - erbracht wurden.

  • SG Regensburg, 10.12.2018 - S 7 SO 68/17

    Pflegegeld nicht bei der Bemessung von Leistungen der Eingliederungshilfe

    Auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in § 14 SGB XI verfolgen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege grundsätzlich unterschiedliche Ziele mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen (Kruse in Krahmer/Plantholz, SGB XI, § 13 RdNr. 28; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 13 SGB XI RdNr. 14; kritisch BayLSG vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 - juris RdNr. 100 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2022 - L 7 SO 1541/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber dem

    Für eine ambulante Leistung spricht auch das Fehlen von Verträgen nach §§ 75 ff. SGB XII über stationäre Leistungen und die Erbringung von Leistungen bei häuslicher Pflege in Form von Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (die bei Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung nicht zulässig wären) einschließlich ergänzender Sachleistungen sowie zusätzlicher Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI a.F.) durch die Beigeladene Ziff. 3 sowie von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V durch die Beigeladene Ziff. 2 (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - L 8 SO 241/14 - juris Rdnr. 59).
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