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   LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14   

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https://dejure.org/2016,1316
LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14 (https://dejure.org/2016,1316)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.01.2016 - L 8 SO 235/14 (https://dejure.org/2016,1316)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - L 8 SO 235/14 (https://dejure.org/2016,1316)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers; Zwang zur Vorleistung; Begriff des betreuten Wohnens; Zweck der Hilfen; Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung

  • rewis.io

    Kostenerstattung bei Leistungen des erstbefassten Rehabilitationsträgers trotz Weiterleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers

  • rechtsportal.de

    Erstattungsstreit zwischen zwei überörtlichen Trägern der Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit; Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bei gleichzeitiger Erbringung mehrerer Leistungen der Sozialhilfe in der Form des betreuten Wohnens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Der Schutz des Einrichtungsortes in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten gem. § 97 Abs. 5 SGB XII besteht nur, wenn nicht überwiegend Pflegeleistungen erbracht werden (Anschluss an Urteil des BSG vom 25.08.2011, (B 8 SO 7/10 R).

    Nach der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 25.8.2011, B 8 SO 7/10) dürfe es sich bei der Betreuung nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen müsse die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.

    So führt auch das BSG mit Urteil vom 25.08.2011 (B 8 SO 7/10 R Rn. 15) an:.

    Die Neuregelung ab 1.1.2005 dient dem Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Menschen überproportional belastet werden (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, BSGE 109, 56-61, SozR 4-3500 § 98 Nr. 1, SozR 4-3250 § 55 Nr. 3, SozR 4-3500 § 54 Nr. 7, Rn. 18).

    Die Vorschrift des § 98 Abs. 5 S 2 SGB XII ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl. BSG Urteile vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R = BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 und vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R -, Rn.17 juris).

    Es handelt sich bei der zentralen Streitfrage um die einfache Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, zu der auch schon eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt (25.8.2011 B 8 SO 7/10 R).

  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 7/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Betreutes Wohnen -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Insbesondere bedurfte es keiner Beiladung der Hilfebedürftigen nach § 75 Abs. 2 1. Alt SGG (sog echte notwendige Beiladung), weil es sich bei dem vom Kläger als Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX i. V. m. Art. 81 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze ) mittels einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend gemachten Erstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Kläger und Beklagtem betrifft (vgl. BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 6/12 R - Rn. 10 m. w. N., zuletzt BSG, Urteil vom 23.7.2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3 Rn. 9).

    Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 und Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).

    Ob und wie sich eine Einrichtung bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die Bezeichnung der Leistungen in den zwischen Leistungserbringer und den Sozialhilfeträgern abgeschlossenen Vereinbarungen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 19, 20).

  • LSG Bayern, 21.02.2013 - L 18 SO 85/10

    -Zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des örtlichen Sozialhilfeträgers

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Bei gleichzeitiger Erbringung mehrerer Leistungen der Sozialhilfe in der Form des betreuten Wohnens genügt zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bereits ein geringfügiger Anteil an Eingliederungshilfe, damit der überörtliche Träger zuständig ist (Art. 82 Abs. 2 AGSG .Bayern); Anschluss an das Urteil des Bayer. Landessozialgericht vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10.

    Entscheidend sei, dass überhaupt - wenn auch nur zu einem kleinen Teil - Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht würden (vgl. BayLSG Urteil vom 21.2.2013, L 18 SO 85/10).

    Der Rechtsprechung des 18. Senats des Bayer. LSG (Urteil vom 21.2.2013, Az.: L 18 SO 85/10) ist daher beizupflichten.

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 16/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Umzug - ambulant

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Die Vorschrift des § 98 Abs. 5 S 2 SGB XII ist so zu verstehen, dass in Fällen eines vor dem 1.1.2005 eingetretenen und fortbestehenden Leistungsfalls des betreuten Wohnens die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten (vgl. BSG Urteile vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R = BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 1 und vom 25.4.2013 - B 8 SO 16/11 R -, Rn.17 juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.05.2011 - L 2 SO 5815/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Umzug - Wechsel der örtlichen Zuständigkeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Das zu fordernde Konzept muss insbesondere auf die Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeit, sich selbstständig in der Wohnung zurecht zu finden, diese eigenverantwortlich sauber zu halten sowie den sozialen Umgang mit Mitbewohnern und anderen Mietern zu erlernen oder zu trainieren, abzielen, um dem Hilfebedürftigen zu ermöglichen, sich innerhalb und außerhalb der Wohnung möglichst selbstständig zu bewegen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2011 - L 2 SO 5815/09 -, Rn. 37, juris).
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Wesentlich für den Einrichtungsbegriff ist ein in einer besonderen Organisationsform zusammengefasster Bestand von personellen und sächlichen Mitteln unter verantwortlicher Trägerschaft, der auf gewisse Dauer angelegt und für einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist (ständige Rechtsprechung des BVerwGE zuletzt mit Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 17/91 -, ZfSH/SGB 1995, 535 ff; sowie des BSG, BSGE 106, 264 ff Rn. 13 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2 und Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R -, SozR 4-3500 § 98 Nr. 3, Rn. 18) und der der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem SGB XII zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dient (vgl. § 13 Abs. 2 SGB XII; näher dazu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 Rn. 15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2009 - L 15 SO 267/08

    Hilfe zur Pflege; ambulante betreute Wohnmöglichkeit; örtliche Zuständigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Ähnlich hat schon das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 8.10.2009, Az.: L 15 SO 267/08) entschieden in einem Fall einer Klägerin, die zu eigenständigen Bewegungsabläufen nicht in der Lage war und für alle Belange des täglichen Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen war.
  • LSG Bayern, 21.01.2015 - L 8 SO 316/14

    Seelisch behinderte Kinder haben neben Leistungen nach dem

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Es ist vielmehr gerade Sinn und Zweck des Verfahrensrechts in der Rehabilitation, eindeutige Zuständigkeit zu schaffen und einen Zuständigkeitsstreit zulasten des Leistungsempfängers auszuschalten (vgl. diverse Entscheidungen des erkennenden Senats, Beschlüsse vom 21.1.2015 - L 8 SO 316/14 B ER und vom 25.8.2014 - L 8 SO 190/14 ER -, Rn. 8, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2014 - L 23 SO 106/13

    Örtliche Zuständigkeit - Wohnform des ambulant betreuten Wohnens

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Später (Schriftsatz 12.10.2015) hat der Kläger auch noch auf ein Urteil des LSG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 11.12.2014, Az.: L 23 SO 106/13).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

    Auszug aus LSG Bayern, 21.01.2016 - L 8 SO 235/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch, wenn der Leistungsträger faktisch zur Vorleistung gezwungen wird (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R -, Rn. 14, juris).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 17/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - weiterer

  • LSG Bayern, 25.08.2014 - L 8 SO 190/14

    Heranziehungsverordnung des Bezirks Oberbayern, teilstationäre Betreuung,

  • BSG, 06.03.2013 - B 11 AL 2/12 R

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs 4

  • BSG, 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Sozialhilfe -

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • LSG Bayern, 22.11.2016 - L 8 SO 221/14

    Erstattungsansprüche von Sozialhilfeträgern untereinander bei betreutem Wohnen

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senats vom 16. Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21.01.2016 (L 8 SO 235/14, Rn. 35) einen Ausnahmefall angenommen, der in dem dort zu entscheidenden Fall auf einer abweichenden Vereinbarung der dortigen Träger nach § 14 Abs. 4 S. 3, 2. HS SGB IX beruhte.

    Der Umstand, dass es sich bei den dem Lb gewährten Hilfen zwar um Leistungen des ambulant betreuten Wohnens handelt, aber tatsächlich Pflegeleistungen im Vordergrund standen (vgl. auch Bayer LSG Urteil vom 21.Januar 2016, L 8 SO 235/14) führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis: Anders als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall lag beim Lb neben dem allgemeinen Pflegebedarf nach dem SGB XI auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz nach § 45 a ff SGB XI vor (MDK Gutachten vom 28.09.2010).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2022 - L 12 SO 210/20

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer ambulant betreuten Wohnform

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1, 2 SGB IX genügt es, dass der Kläger ein Rehabilitationsträger i.S.d. §§ 5 Nr. 5, 6 Nr. 7 SGB IX war (und ist) und es sich bei dem ursprünglichen Antrag der leistungsberechtigten Hilfeempfängerin vom 02.11.2012 (jedenfalls auch) um einen Rehabilitationsantrag gehandelt hat, während unerheblich bleibt, ob die erbrachten Leistungen tatsächlich Teilhabeleistungen waren (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 7/13 R, Rn. 19f., juris; LSG NRW Urteil vom 20.10.2016, L 9 SO 314/15, Rn. 28, juris; vgl. auch Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2016, L 8 SO 235/14, Rn. 33, juris).
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 241/14

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen

    Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 22. November 2016, L 8 SO 221/14 umfassend zum Begriff des ambulant betreuten Wohnens geäußert und schon früher entschieden, dass der Begriff des betreuten Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der (weitere) Begriff des betreuten Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senats vom 21 Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57).
  • LSG Bayern, 20.12.2016 - L 8 SO 312/14

    Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils im Erstattungsstreit zwischen

    Der Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 22.November 2016, L 8 SO 221/14 umfassend zum Begriff des ambulant betreuten Wohnens geäußert und schon früher entschieden, dass der Begriff des (betreuten) Wohnens nach Art. 82 Abs. 2 BayAGSG anders auszulegen ist, als der (weitere) Begriff des in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten (betreuten) Wohnens in § 98 Abs. 5 SGB XII (Urteil des Senats vom 21. Januar 2016, L 8 SO 235/14, Rn.57).

    Es ging dabei nicht um eine pädagogische Hilfestellung zum Bewältigen eines selbstbestimmten Wohnens, wie dies etwa in den vom Senat bereits am 21.01.2016, L 8 SO 235/14 (betreutes Wohnen einer Studentin) oder am 20.12.2016 unter dem Az. L 8 SO 119/15 (betreutes Einzelwohnen mit Budget) entschiedenen Fällen stattfand.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

    Entscheidungserheblich ist für die Anwendung des § 14 SGB IX hingegen nicht, ob die erbrachten Leistungen solche der Teilhabe waren (BSG, Urt. v. 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 20; vgl. auch BayLSG, Urt. v. 21.01.2016 - L 8 SO 235/14 -, juris Rn. 33).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 8 SO 411/12
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren L 8 SO 235/14 (S 46 SO 179/12), S 46 SO 175/11, S 46 SO 176/11, S 46 SO 177/11 und S 32 SO 176/10 ER und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

    Für die Folgezeit ist ein neuer Sozialhilfeantrag gestellt worden, der ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Parallelverfahrens L 8 SO 235/14 ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2014 - L 8 SO 293/13
    Zwischenzeitlich ist die mit Schriftsatz des Klägers vom 19. Juli 2013 "höchst vorsorglich" eingelegte Berufung eingetragen worden und unter dem Aktenzeichen L 8 SO 235/14 anhängig.
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