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   LSG Bayern, 21.02.2018 - L 12 KA 23/15   

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https://dejure.org/2018,41355
LSG Bayern, 21.02.2018 - L 12 KA 23/15 (https://dejure.org/2018,41355)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21.02.2018 - L 12 KA 23/15 (https://dejure.org/2018,41355)
LSG Bayern, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - L 12 KA 23/15 (https://dejure.org/2018,41355)
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG München, 20.09.2022 - S 38 KA 114/18

    Honorarkürzungen infolge Berufsverbot

    Insgesamt könne sich die Beklagte hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung für die Quartale 2/08 - 2/09 nicht auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) berufen, da das Urteil eine vollkommen andere Sachund Rechtslage betreffe.

    Insbesondere könne die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) übertragen werden.

    Davon abgesehen habe der Kläger um das Fortbestehen des Berufsverbots gewusst (Berufungsschriftsatz vom 08.12.2014 zu L 12 KA 23/15 Seite 27).

    Es fanden auch mehrere Verfahren vor den Sozialgerichten statt (u.a. Zulassungsentzugsverfahren: SG München; BayLSG; Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, Beschluss vom 05.05.2010, Aktenzeichen B 6 KA 32/09 B; Plausibilitätsprüfung Quartale 1/04-4/06: SG München; BayLSG, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen L 12 KA 210/14; Plausibilitätsprüfung Quartale 2/05-4/06: SG München; BayLSG, Urteil vom 20.02.2018, Aktenzeichen L 12 KA 23/15; u.a. Eilverfahren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.07.2020 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Quartale 2/08-2/09: SG München, Beschluss vom 03.02.2021, Aktenzeichen S 38 KA 16/21 ER; BayLSG, Beschluss vom 03.09.2021 Urteil, Aktenzeichen L 12 KA 10/21 B ER).

    - Begründung des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts unter dem Az L 12 KA 10/21 B ER: "Das am 25.10.2006 ausgesprochene Berufsverbot ist die Fortsetzung des mit dem Beschluss des AG vom 06.04.2005 formulierten Berufsverbotes, worin mit der nötigen Klarheit bestimmt wird, dass dem Kläger die unmittelbare Kontaktaufnahme mit weiblichen Personen bei der Behandlung verboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15).

    Das von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) hatte die Plausibilitätsprüfung des Zeitraums Quartal 2/05 bis Quartal 4/06 zum Gegenstand.

    Auch in dem diesem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen L 12 KA 10/21 B ER im Anschluss an das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 38 KA 16/21 ER hat sich das Bayerische Landessozialgericht auf seine Entscheidung vom 21.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) bezogen und betont, maßgeblich auch für diesen Zeitraum (Quartal 2/08 bis Quartal 2/09) sei das Berufsverbot in der Fassung des Urteils bzw. des Beschlusses des Landgerichts C-Stadt vom 25.10.2006.

    Wörtlich führte das Bayerische Landessozialgericht unter anderem wie folgt aus: "Das am 25.10.2006 ausgesprochene Berufsverbot ist die Fortsetzung des mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2005 formulierten Berufsverbotes, worin mit der nötigen Klarheit bestimmt wird, dass dem Kläger die unmittelbare Kontaktaufnahme mit weiblichen Personen bei der Behandlung verboten ist (vergleiche Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15).

    Dem Kläger war danach im streitgegenständlichen Zeitraum jeglicher unmittelbare Kontakt mit weiblichen Personen und nicht nur die körperliche Untersuchung weiblicher Patienten verboten... Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner dort (Anmerkung: Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15) vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.".

    Die Auffassung des Klägers, eine Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.02.2018 (L 12 KA 23/15) sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte und Zeiträume handle, wird vom Gericht nicht geteilt.

    Wie das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 02.09.2021 (Az L 12 KA 10/21 B ER) auch unter Hinweis auf das Urteil vom 21.02.2018 (L 12 KA 23/15) ausführt, ist der "unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient ohne Zweifel immer dann gegeben, wenn ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient stattfindet, also die Kontaktaufnahme nicht unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie Telefon, Brief oder elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt.

    So haben sowohl das Bundessozialgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, Beschluss vom 24.10.2018, Az B 6 KA 10/18 B), als auch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) betont, es sei an einer Bestimmtheit des Berufsverbotes nicht zu zweifeln.

    Weder die intravenöse Erstapplikation von Kontrastmitteln, noch das Eingreifen in einem auftretenden Notfall, sei er verursacht durch die Gabe von Kontrastmitteln oder der besonderen Situation geschuldet, ist auf nicht-ärztliches Personal delegierbar (vgl. BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15).

    Auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) wird insoweit ergänzend verwiesen.

  • SG München, 20.09.2022 - S 38 KA 176/20

    Leistungen, Arzt, Versorgung, Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung, Bescheid,

    Zur Begründung des Widerspruchsbescheides berief sich die Beklagte insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.02.2018 (Az L 12 KA 23/15), mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.10.2014 zurückgewiesen wurde.

    Insgesamt könne sich die Beklagte hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung für die Quartale 2/08 - 2/09 nicht auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) berufen, da das Urteil eine vollkommen andere Sachund Rechtslage betreffe.

    Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb für die Plausibilitätsprüfung, betreffend die Quartale 2/08 - 2/09, die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) nicht herangezogen werden könne.

    Davon abgesehen habe der Kläger um das Fortbestehen des Berufsverbots gewusst (Berufungsschriftsatz vom 08.12.2014 zu L 12 KA 23/15 Seite 27).

    - Begründung des Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts unter dem Az: "Das am 25.10.2006 ausgesprochene Berufsverbot ist die Fortsetzung des mit dem Beschluss des AG vom 06.04.2005 formulierten Berufsverbotes, worin mit der nötigen Klarheit bestimmt wird, dass dem Kläger die unmittelbare Kontaktaufnahme mit weiblichen Personen bei der Behandlung verboten ist (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15).

    Das von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausführlich zitierte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) hatte die Plausibilitätsprüfung des Zeitraums Quartal 2/05 bis Quartal 4/06 zum Gegenstand.

    Auch in dem diesem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen im Anschluss an das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München unter dem Aktenzeichen S 38 KA 16/21 ER hat sich das Bayerische Landessozialgericht auf seine Entscheidung vom 21.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) bezogen und betont, maßgeblich auch für diesen Zeitraum (Quartal 2/08 bis Quartal 2/09) sei das Berufsverbot in der Fassung des Urteils bzw. des Beschlusses des Landgerichts C-Stadt vom 25.10.2006.

    Wörtlich führte das Bayerische Landessozialgericht unter anderem wie folgt aus: "Das am 25.10.2006 ausgesprochene Berufsverbot ist die Fortsetzung des mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 06.04.2005 formulierten Berufsverbotes, worin mit der nötigen Klarheit bestimmt wird, dass dem Kläger die unmittelbare Kontaktaufnahme mit weiblichen Personen bei der Behandlung verboten ist (vergleiche Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15).

    Dem Kläger war danach im streitgegenständlichen Zeitraum jeglicher unmittelbare Kontakt mit weiblichen Personen und nicht nur die körperliche Untersuchung weiblicher Patienten verboten... Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner dort (Anmerkung: Urteil des Senats vom 21.02.2018, L 12 KA 23/15) vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen.".

    Die Auffassung des Klägers, eine Bezugnahme auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.02.2018 (L 12 KA 23/15) sei nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Sachverhalte und Zeiträume handle, wird vom Gericht nicht geteilt.

    Wie das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 02.09.2021 (Az L 12 KA 10/21 B ER) auch unter Hinweis auf das Urteil vom 21.02.2018 (L 12 KA 23/15) ausführt, ist der "unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient ohne Zweifel immer dann gegeben, wenn ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient stattfindet, also die Kontaktaufnahme nicht unter Zuhilfenahme technischer Mittel wie Telefon, Brief oder elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt.

    So haben sowohl das Bundessozialgericht im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG, Beschluss vom 24.10.2018, Az B 6 KA 10/18 B), als auch das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) betont, es sei an einer Bestimmtheit des Berufsverbotes nicht zu zweifeln.

    Weder die intravenöse Erstapplikation von Kontrastmitteln, noch das Eingreifen in einem auftretenden Notfall, sei er verursacht durch die Gabe von Kontrastmitteln oder der besonderen Situation geschuldet, ist auf nicht-ärztliches Personal delegierbar (vgl. BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15).

    Auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) wird insoweit ergänzend verwiesen.

  • SG München, 03.02.2021 - S 38 KA 16/21

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Unter dem Aktenzeichen L 12 KA 23/15 erging am 21.02.2018 ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, betreffend die Plausibilitätsprüfung für die Quartale 2/05-4/06.

    Während der Antragsteller unter Hinweis auf ein Schreiben des Vorsitzenden Richters B. vom Landgericht D-Stadt vom 27.07.2007 der Auffassung ist, es habe ab dem 25.10.2006 (Urteil des Landgerichts D-Stadt und Beschluss mit gleichem Datum) kein Verbot mehr gegeben, unmittelbaren Kontakt mit weiblichen Personen aufzunehmen (Schriftsatz des Antragstellers vom 10.01.2021), ist die Antragsgegnerin der Auffassung, die Behandlung weiblicher Personen sei vom Berufsverbot mit erfasst, wie sich aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom Februar 2018 (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) ergebe.

    Eine wesentliche Änderung des Umfangs des Berufsverbots ist jedoch nicht erkennbar, wie auch vom Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 21.02.2018 (Az L 12 KA 23/15) ausgeführt und vom Bundessozialgericht bestätigt wurde (BSG, Beschluss vom Beschluss vom 24.10.2018, Az B 6 KA 10/18 B).

    Weder die intravenöse Erstapplikation von Kontrastmitteln, noch das Eingreifen in einem auftretenden Notfall, sei er verursacht durch die Gabe von Kontrastmitteln oder der besonderen Situation geschuldet, ist auf nicht-ärztliches Personal delegierbar (vgl. BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15).

    Auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG, Urteil vom 21.02.2018, Az L 12 KA 23/15) wird insoweit ergänzend verwiesen.

  • BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 10/18 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 9/18 B v. 24.10.2018

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2018 ( L 12 KA 23/15) wird zurückgewiesen.
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