Rechtsprechung
LSG Bayern, 22.10.2003 - L 3 KA 519/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung kassenzahnärztlicher Pflichten; Verletzung der kassenzahnärztlichen Pflichten durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Schadensbegriff bei sozialrechtlichen Ansprüchen; Auswirkung eines nicht ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG München, 16.05.2002 - S 22 KA 5146/99
- LSG Bayern, 22.10.2003 - L 3 KA 519/02
- BSG, 22.10.2003 - B 6 KA 4/04 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 02.12.1992 - 14a/6 RKa 43/91
Schadensersatzansprüche der Krankenkasse - Heil- und Kostenplan - Genehmigung - …
Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2003 - L 3 KA 519/02
Dies sei dann der Fall, wenn das Arbeitsergebnis des Zahnarztes vollständig unbrauchbar gewesen und eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar gewesen sei (BSG Urt. vom 02.12.1992 - 14a/6 Rka 43/91).Nach dieser Vorschrift hat als Schaden zu gelten, was aufzuwenden ist, um denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. BSG 02.12.1992, SozR 3-5555 § 9 Nr. 1).
- BSG, 10.04.1990 - 6 RKa 11/89
Schadensersatzansprüchen einer Vertragskasse gegen den Vertragszahnarzt
Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2003 - L 3 KA 519/02
Diese bestehen nämlich gerade nicht im Untätigsein des zur Leistung Verpflichteten, sondern darin, dass er durchaus, aber in schadensverursachender Weise, tätig geworden ist (vgl. auch BSG vom 10.04.1990, SozR 3-5555 § 12 Nr. 1). - BGH, 29.02.1984 - IVa ZR 188/82
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des …
Auszug aus LSG Bayern, 22.10.2003 - L 3 KA 519/02
Nach dieser Vorschrift entfällt die Befugnis zur Naturalrestitution und es ist Schadensersatz in Geld zu leisten, wenn die Herstellung eines regelgemäßen Zustandes nicht möglich ist; dabei ist unerheblich, wer die Herstellung unmöglich gemacht hat (BGBZ NJW 1984, 2570).