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   LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11   

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https://dejure.org/2012,26190
LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11 (https://dejure.org/2012,26190)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24.07.2012 - L 17 U 185/11 (https://dejure.org/2012,26190)
LSG Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 (https://dejure.org/2012,26190)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11
    Es sei auf die Entscheidung des BSG vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 zu verweisen.

    Nach der Rechtsprechung des BSG und, diesem folgend, auch des erkennenden Senats, setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst werden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet (BSGE 64, 252, 253; Beschluss vom 12. Juni 1989, 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).

    Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG Urteil vom 23. September 2004 - B 10 LW 13/02 R; siehe ferner Watermann in: Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Stand: 1996, § 776 RVO RdNr 6a; Mell in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, 1996, § 70 RdNr 54).

    Auch der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke seien wegen ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl. nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).

    Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag ist mit dem Gesetz vereinbar und verletzt weder das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip noch den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit oder die Eigentumsgarantie (vgl nochmals BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386; 105, 73), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412; 112, 164).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72; 88, 87; 101, 54; 107, 27; 112, 164).

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 112, 164 m.w.N.).

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

    Auszug aus LSG Bayern, 24.07.2012 - L 17 U 185/11
    Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 195; 116, 229; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09, juris-RdNr. 18).

    Der Gesetzgeber hat allerdings zum Beispiel bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195).

  • SG Karlsruhe, 09.04.2014 - S 15 U 2643/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungs- und Beitragspflicht -

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18 m.w.N.; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 - L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).

    Auch sogenannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 19; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 - L 3 U 20/09, juris, Rn. 18).

    Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; ebenso etwa LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 20; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 - L 3 U 20/09, juris, Rn. 19).

    Soweit das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen geäußert hatte, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88, BSGE 64, 252 [253]; BSG, Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88, juris, Rn. 9), soll dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zukommen (so BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 18; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 18).

    Das Bundessozialgericht und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, von folgenden Grundsätzen aus (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 20 f. m.w.N.; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 21 f.; LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 - L 3 U 20/09, juris, Rn. 19; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 - S 1 U 147/09, juris, Rn. 19 ff.): Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen könne entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es zur Widerlegung der Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer nämlich nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; ebenso LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 22; SG Detmold, Urteil vom 10. Juni 2010 - S 1 U 147/09, juris, Rn. 20).

    Gesichtspunkte der "Praktikabilität und Nachprüfbarkeit" (so etwa BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R, juris, Rn. 21; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11, juris, Rn. 22) sind nicht geeignet, Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 - 1 BvR 47/05, juris, Rn. 23; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90, juris, Rn. 20).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 51/13

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliches Unternehmen -

    Auch so genannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 19).

    Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, juris Rn. 20f; Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 20, Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 - S 15 U 2643/13 -, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne.

    Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 11/14

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Auch so genannte Kleinwaldbesitzer sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 19).

    Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, juris Rn. 20f; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 20, SG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 - S 15 U 2643/13 -, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne.

    Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2015 - L 8 U 77/12

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitrags- und Versicherungspflicht -

    Auch so genannte Kleinwaldbesitzer - wie der Kläger mit seiner Fläche von 0, 12 ha - sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 19).

    Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, juris Rn. 20f; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, juris Rn. 20, SG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 - S 15 U 2643/13 -, juris Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne.

    Lediglich die Behauptung, die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen.

  • SG Altenburg, 04.07.2013 - S 3 U 4653/10

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Pflichtmitgliedschaft -

    Zur Frage, wann ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorliegt, hat das Bayerische Landessozialgericht (Bayerisches LSG) in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 (Az.: L 17 U 185/11, zitiert nach juris) ausführlich festgestellt: "Nach der Rechtsprechung des BSG und, diesem folgend, auch des erkennenden Senats, setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG vom 07.12.2004, B 2 U 43/03 R).

    Das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens setzt aber nicht voraus, dass mit dem planmäßigen Anbau von Holz und dem planmäßigen Schlagen des Holzes eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird (Urteile des Bayerischen LSG vom 24. Juli 2012, Az.: L 17 U 185/11 und L 17 U 187/11, beide zitiert nach juris; vgl. dazu auch schon das Urteil des BSG vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R, zitiert nach ju-ris).

  • SG Fulda, 07.03.2013 - S 4 U 94/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit eines Zuständigkeits- und

    41 Wird aber, wie die Beklagte auf der Basis der Rechtsprechung (jüngst etwa BayLSG, Urt. v. 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 - juris) zutreffend ausgeführt hat, der Unternehmensbegriff im Bereich der forstwirtschaftlichen Unternehmen derart weit ausgedehnt, dass das bloße Eigentum an einem Grundstück ohne jegliche aktive Tätigkeit oder auch nur subjektive Handlungsabsicht bereits zur Annahme eines Unternehmens führt, bereitet dies im Hinblick die Wechselbeziehung Unternehmen/Unternehmer praktische Schwierigkeiten.
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