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   LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 43/07   

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https://dejure.org/2008,27633
LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 43/07 (https://dejure.org/2008,27633)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.01.2008 - L 7 AS 43/07 (https://dejure.org/2008,27633)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. Januar 2008 - L 7 AS 43/07 (https://dejure.org/2008,27633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II; Voraussetzungen für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft; Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 43/07
    Eine eheähnliche Gemeinschaft in diesem Sinne ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.01.2008 - L 7 AS 43/07
    Andererseits ist ein drei Jahre andauerndes Zusammenleben nach der zum Arbeitsförderungsrecht ergangenen Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) ein gewichtiges Indiz für entsprechend starke innere Bindungen.
  • LSG Bayern, 24.07.2008 - L 7 AS 224/07

    Anspruch eines Arbeitslosen auf Arbeitslosengeld II bei Unklarheit über das

    Auszugehen ist dabei von der Definition des Bundesverfassungsgerichts, wonach es sich bei der eheähnlichen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (BVerfGE 87, 234 ; vgl. auch Senatsurteile vom 30.03.2007 - L 7 AS 326/06 und vom 25.01.2008 - L 7 AS 43/07).
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