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   LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02   

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LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02 (https://dejure.org/2003,15362)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.06.2003 - L 12 KA 109/02 (https://dejure.org/2003,15362)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. Juni 2003 - L 12 KA 109/02 (https://dejure.org/2003,15362)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung als psychologischer Psychotherapeut im vertragsärztlichen Bereich; Voraussetzungen und Nachweis der Approbation und des Fachkundenachweises ; Stellung des Antrag auf Erteilung der Zulassung ; Teinahme an der ambulanten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 08.11.2000 - B 6 KA 52/00 R

    Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (BSGE 87, 158, 164 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S.103).

    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.126 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R Seite 8).

    Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R Seite 11).

    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 Seite 13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 Seite 13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.13/14).

  • BVerfG, 30.05.2000 - 1 BvR 704/00

    Ablehnung eines Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw Ermächtigung zur

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Dies gelte nicht nur für die streitgegenständliche bedarfsunabhängige Zulassung, sondern auch für den Regelfall der bedarfsabhängigen Zulassung, weil auch hier erstmals eine den Ärzten gleichgestellte Teilhabe an der Behandlung von Krankenversicherten eröffnet werde (vgl.BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00).

    Die Auslegung des Merkmals der "Teilnahme" an der Versorgung im Sinne des § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird durch die Funktion der Vorschrift bestimmt, für Härtefälle eine Ausnahme von dem Grundsatz der bedarfsabhängigen Zulassung der psychologischen Psychotherapeuten zu ermöglichen (BSGE 87, 158, 164 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.111 unter Hinweis auf BT-Drucksache 13/9212 S.40 und BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 S.103).

    Dies gilt nicht nur für die bedarfsunabhängige Zulassung, sondern auch für den Regelfall der bedarfsabhängigen Zulassung, weil auch hier erstmals eine den Ärzten gleich gestellte Teilhabe an der Behandlung von kranken Versicherten eröffnet wird (vgl. BVerfG vom 30. Mai 2000, 1 BvR 704/00 = SozR 3-2500 § 95 SGB V Nr. 24).

    Ein psychologischer Psychotherapeut hat daher nicht allein deswegen Anspruch auf eine Zulassung ohne Berücksichtigung des Bedarfs, weil er bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1998 die nach damaligem Recht erforderliche Qualifikation zur Behandlung von Versicherten der GKV besaß (BVerfG SozR 3-2500 § 95 Nr. 24 Seite 103).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 41/01 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - bedarfsunabhängige Zulassung -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Die nachhaltig auf die ambulante psychotherapeutische Versorgung von Versicherten der GKV ausgerichtete Tätigkeit muss zumindest einen von zwei gleich zu gewichtenden Schwerpunkten der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen gebildet haben (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 S.126 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R Seite 8).

    Damit fehlt es auch an dem weiteren vom BSG für notwendig erachteten Merkmal einer Teilnahme, nämlich dass die Niederlassung in eigener Praxis zumindest einer von zwei gleichgewichtigen Schwerpunkten der beruflichen Orientierung gewesen ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 125 und BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R Seite 11).

    Die sich unter diesem Gesichtspunkt ergebenden verfassungsrechtlichen Erfordernisse hat § 95 Abs. 10 Satz 1 SGB V in angemessener Weise aufgenommen und verwirklicht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 108 sowie BSG, Urteil vom 11. September 2002, B 6 KA 41/01 R, S.13/14).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Februar 2002 hat die Beigeladene zu 1) noch auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002 (Az.: B 6 KA 20/01 R) zur Frage der ausreichenden Verfügbarkeit nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV hingewiesen, wonach die vertragsärztliche/-psychotherapeutische Tätigkeit des Zulassungsbewerbers zweifelsfrei als dessen Hauptberuf zu qualifizieren und prägend für seine Berufstätigkeit insgesamt sein müsse.

    Zu Recht weise die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (Az.: B 6 KA 20/01 R) fordere, dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Zulassungsbewerbers zweifelsfrei als dessen Hauptberuf qualifiziert werden könne und prägend für seine Berufstätigkeit insgesamt sein müsse.

  • BVerfG, 22.12.1999 - 1 BvR 1657/99

    Kammerentscheidung zum Psychotherapeutengesetz, hier: Zur Fortgeltung der Rechte

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Nichtannahmebeschluss vom 22. Dezember 1999 (- 1 BvR 1657/99, NZS 2000, 295 bis 296) darauf hingewiesen, dass viel für einen Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG spreche, wenn die Rechte der Beschwerdeführerin aus dem Delegationsverfahren allein durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses über eine bedarfsunabhängige Zulassung erlöschen würden, ohne dass es auf einen dagegen gerichteten Widerspruch und eine Klage ankomme.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Auf den Umstand, dass das Rechtsstaatsprinzip Vertrauensschutz auch im Hinblick auf Dispositionen gewährt, die der Bürger in der berechtigten Erwartung getätigt hat, dass sich bestimmte rechtliche Ausgangsbedingungen nicht ändern werden (vgl. BVerfGE 13, 39, 45 f; 30, 367, 389), musste der Gesetzgeber übergangsrechtlich nur dadurch reagieren, dass psychologische Psychotherapeuten, die eine eigene Praxis aufgebaut und in diese in der Erwartung investiert hatten, sie zu alten Bedingungen unverändert weiter zu führen, einen gewissen Schutz genossen.
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 37/96 R

    Zulassungsanspruch - Vertragsarzt - Überversorgung - Bedarfsplanung -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 Seite 13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 Seite 13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Zwar ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung von Berufsausübungsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gehalten, Übergangsregelungen für solche Personen zu schaffen, welche die von der Neuregelung betroffene Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (BVerfGE 98, 265, 309 f).
  • BSG, 03.12.1997 - 6 RKa 64/96

    Bildung von Planungsbereichen in der Vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Die Beschränkung der Zulassung zur vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in überversorgten Gebieten stellt sich als eine Berufsausübungsregelung dar, die vor allem zur Sicherung einer gleichmäßigen Versorgung der Versicherten im gesamten Bundesgebiet gerechtfertigt ist (vgl. BSGE 82, 41, 44 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 Seite 13 für die vertragsärztliche Versorgung; BSGE 81, 207, 212 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 2 Seite 13 für die vertragszahnärztliche Versorgung; BSGE 87, 158, 163 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 25 Seite 110 für die vertragspsychotherapeutische Versorgung).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.06.2003 - L 12 KA 109/02
    Prüfungsmaßstab ist hierbei zunächst Art. 12 Abs. 1 GG, da es dem Kläger darum geht, seine psychotherapeutische Praxis in M. in der Zukunft weiter betreiben zu können, so dass die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund des Begehrens stehen (vgl. BVerfGE 30, 292, 334 f; 85, 360, 383).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

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