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   LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12   

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https://dejure.org/2013,33972
LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12 (https://dejure.org/2013,33972)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 (https://dejure.org/2013,33972)
LSG Bayern, Entscheidung vom 25. September 2013 - L 2 U 248/12 (https://dejure.org/2013,33972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsschutz in der Unfallversicherung im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe; Umfang einer ansonsten entgeltlichen Handwerkertätigkeit; Unfallversicherung; Sog. "Wie"-Beschäftigung

  • rabüro.de

    Zu den Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallversicherung; Sog. "Wie"-Beschäftigung; Nachbarschaftshilfe im Umfang einer ansosnten entgeltlichen Handwerkertätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 m.w.N.).

    Insbesondere kann die Ausübung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch nicht deswegen verneint werden, weil die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt ist (vgl. hierzu u.a. BSG vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 57).

    Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder dass sie nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird; dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (vgl. BSG vom 27.03.2012 a.a.O.).

  • BSG, 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigter -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris RdNr. 18).

    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris RdNr. 18).

    Insofern unterscheidet sich die Konstellation z.B. von denen der gemeinsamen Dachreinigung einer Eigentümergemeinschaft (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R) oder der Verringerung der eigenen Darlehensschuld durch Eigenarbeiten (BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R).

  • BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung iS des

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - Juris RdNr. 22).

    Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 m.w.N.).

    Insofern unterscheidet sich die Konstellation z.B. von denen der gemeinsamen Dachreinigung einer Eigentümergemeinschaft (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R) oder der Verringerung der eigenen Darlehensschuld durch Eigenarbeiten (BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R).

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Haftungsbeschränkung

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Vielmehr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf die objektiv arbeitnehmerähnliche Handlungstendenz an, die vom bloßen Motiv für das Tätigwerden zu unterscheiden ist (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R, Juris RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 - B 2 U 35/06 R - Juris RdNr. 18).

    Verfolgt eine Person mit einem Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit wesentlich allein eigene Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern wie ein Unternehmer eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 2 Abs. 2 SGB VII wie ein Beschäftigter unter Versicherungsschutz (vgl. BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R RdNr. 13; BSG vom 26.06.2007 B 2 U 35/06 R, Juris RdNr. 18).

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Auch ein Unternehmer kann für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1SGB VII versichert (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - Juris RdNr. 21; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 13/86 - Juris RdNr. 16).

    Das gilt auch, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichtet, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines eigenen Unternehmens zählen (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55).

  • LSG Schleswig-Holstein, 16.09.2004 - L 5 U 158/03

    Befreiung eines Unternehmers von der Haftung bei Vorliegen eines Arbeitsunfalls;

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Hierzu verweist die Beklagte auf das Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2004 Az. L 5 U 158/03, in dem sogar Baumfäll- und Ausästungsarbeiten unter Zuhilfenahme von entsprechendem Arbeitsgerät (Kettensäge etc.), die zwei Tage lang dauerten, als nicht arbeitnehmerähnlich angesehen wurden, weil sie im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses erfolgt seien.

    Aus dem Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2004 Az. L 5 U 158/03 (Breithaupt 2005, 480), auf das sich die Beklagte mehrfach bezogen hat, lässt sich für den vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis ableiten.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2013 - L 9 U 113/12

    Abgrenzung zur unternehmerähnlichen Tätigkeit; arbeitnehmerähnliche Tätigkeit;

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Dementsprechend hat das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 28.05.2013 (Az. L 9 U 113/12) entschieden, dass das Fällen oder Ausästen eines Baumes von einigen Metern Höhe das Maß dessen überschreitet, was üblicherweise in einem nachbarschaftlichen Verhältnis gegenseitig geleistet wird.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2011 - L 2 U 1422/10

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    So scheidet Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus, wenn es sich bei der Verrichtung um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher (nicht rechtlicher) Verpflichtungen anzusehen ist, die bei einer solchen Freundschaft typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (vgl. Bieresborn a.a.O zu § 2 RdNr. 277.6; LSG Baden-Württemberg vom 16.11.2011 - L 2 U 1422/10, Juris).
  • BSG, 13.09.2005 - B 2 U 6/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Hilfeleistung -

    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Es muss eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. BSG vom 27.03.2010 - B 2 U 5/11 R, Juris RdNr. 56 m.w.N; BSG vom 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R; BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 RdNr. 14 m.w.N.).
  • BSG, 27.11.1986 - 2 RU 13/86
    Auszug aus LSG Bayern, 25.09.2013 - L 2 U 248/12
    Auch ein Unternehmer kann für ein anderes Unternehmen wie ein Arbeitnehmer tätig und nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert sein; die Tätigkeit für das eigene Unternehmen ist aber in der Regel unternehmerähnlich und daher nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1SGB VII versichert (vgl. BSG vom 28.05.1957 - 2 RU 150/55 - Juris RdNr. 21; BSG vom 27.11.1986 - 2 RU 13/86 - Juris RdNr. 16).
  • LSG Bayern, 28.05.2008 - L 2 U 28/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - Versicherungspflicht -

  • BSG, 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung des Revisionsgerichts an tatsächliche

  • OLG Celle, 05.10.2022 - 14 U 19/22

    Ansprüche nach einem Hundebiss eines Rauhaardackels; Schaden bei dem Betrieb

    Dabei kann sich ergeben, dass die konkrete Verrichtung außerhalb dessen liegt, was für enge Verwandte, Freunde oder Bekannte getan wird, oder dass sie nicht wegen der Sonderbeziehung vorgenommen wird; dann kann sie den Tatbestand der "Wie-Beschäftigung" erfüllen (vgl. LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).

    Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das persönliche Verhältnis (Freundschaft- bzw. Verwandtschaft) das Handlungsmotiv bildet und die Verrichtung als Gefälligkeitsleistung nach Art, Umfang und Zeitdauer durch die Stärke des persönlichen Verhältnisses (Freundschaft, Bekanntschaft oder Verwandtschaft) wesentlich geprägt wird oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein im Rahmen eines solchen persönlichen Verhältnisses geleistet bzw. erwartet wird (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08; Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 2 SGB VII (Stand: 27.06.2022), Rn. 652 mwN; LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).

    Der Materialtransport war weder gefährlich noch wirtschaftlich besonders relevant, was die Auffassung des Senats zusätzlich unterstützt (anders bspw. die eintägige Mithilfe beim Aufbau einer Pergola, vgl. LSG Bayern Urt. v. 25.9.2013 - L 2 U 248/12, BeckRS 2013, 74234, beck-online).

  • LSG Hamburg, 13.01.2015 - L 3 U 2/14

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls

    Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des LSG Bayern (Urteil vom 25. September 2013 - L 2 U 248/12 -) vielmehr, ob die vorgesehene Tätigkeit, so wie sie geplant war, die Merkmale einer "Wie-Beschäftigung" erfüllt hätte.

    Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten geplanten bzw. vorgesehenen Umfang der Tätigkeit (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 25. September 2013, L 2 U 248/12).

    Insbesondere in Zeiten, in denen die Freizeit knapp ist und deshalb für die meisten ein hohes Gut darstellt, geht eine mehrtägige, zum Teil die kompletten Wochenenden in Anspruch nehmende Mithilfe beim Bau des Einfamilienhauses über das Maß dessen hinaus, was im Rahmen einer zwischen normal befreundeten Familien bestehenden Beziehung typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. September 2013, L 2 U 248/12) und übersteigt vorliegend den Rahmen einer bloßen Freundschaftshilfe im Sinne einer Gefälligkeit, welche ohne weiteres erwartet werden kann und gleichsam einer sittlichen Pflicht entspringt.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.05.2014 - L 6 U 5225/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Wie-Beschäftigung -

    Sie ging deshalb über das was im Rahmen zwischen befreundeten Familien aus der Nachbarschaft typisch, üblich und zu erwarten ist, nicht hinaus (zu diesem Abgrenzungskriterien vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 - Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2015 - L 4 U 176/15
    Abzustellen ist vielmehr auf den gesamten geplanten bzw. vorgesehenen Umfang der Tätigkeit (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25.09.2013 - L 2 U 248/12 -, www.juris.de).
  • SG Kassel, 09.02.2016 - S 1 U 150/14
    Es ist zu prüfen, ob das persönliche Verhältnis das Handlungsmotiv bildet und die Verrichtung als Gefälligkeitsleistung nach Art, Umfang und Zeitdauer durch die Stärke des persönlichen Verhältnisses wesentlich geprägt wird oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein im Rahmen eines solchen persönlichen Verhältnisses geleistet bzw. erwartet wird (vgl. Bay. LSG, 25.09.2013 - L 2 U 248/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen).
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