Rechtsprechung
LSG Bayern, 25.10.2006 - L 2 U 250/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines versichterten Arbeitsunfalls; Anerkennung eines Sturzes auf dem Weg zum Auto als Arbeitsunfall; "Häuslicher Bereich" i.S. des Unfallversicherungsschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Regensburg, 30.05.2005 - S 4 U 115/04
- LSG Bayern, 25.10.2006 - L 2 U 250/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.11.2000 - B 2 U 39/99 R
Entschädigung - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz - Maschinenschlosser - …
Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2006 - L 2 U 250/05
Das BSG hat die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zum Ort der Tätigkeit im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen und an objektive Merkmale angeknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl. BSG vom 07.11.2000, B 2 U 39/99 R).Die Gründe, weshalb im häuslichen Bereich kein Unfallversicherungsschutz besteht, liegen darin, dass dieser Bereich dem Versicherten im Regelfall besser bekannt ist als anderen Menschen und eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung und durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen bzw. reduzieren kann; deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen (BSG Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.).
- BSG, 27.10.1976 - 2 RU 247/74
Versicherungsschutz - Weg nach dem Ort der Tätigkeit - Durchschreiten des …
Auszug aus LSG Bayern, 25.10.2006 - L 2 U 250/05
Mit Urteil vom 27.10.1976 (BSGE 42, 293) hat das BSG das früher verwendete Abgrenzungskriterium der baulichen Verbundenheit (der Garage mit dem Wohngebäude) aufgegeben und ausgeführt, ein vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicher Raum zum Abstellen des Autos gehöre nicht zum häuslichen Bereich.