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LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Nürnberg, 18.01.2001 - S 2 U 175/98
- LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BSG, 18.12.1962 - 2 RU 189/59
Begriff der wesentlichen Teilursache - Die für das Gebiet des bürgerlichen Rechts …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Die Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der - besonders schwierigen - Zusammenhangsbeurteilung zwischen Arbeitsunfällen und danach aufgetretenen psychischen Reaktionen (vgl dazu BSGE 18, 173, 177; 19, 275, 278; BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 RU 17/88 - in HV-Info 1989 907 - 910; Schönberger/Mehrtens/Valentin, 6.Aufl, S 221 ff).Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden ist danach in der Regel dann zu verneinen, wenn die psychische Reaktion wesentlich die Folge wunschbedingter Vorstellungen ist, die zB mit der Tatsache des Versichertseins oder auch mit persönlichen Lebenskonflikten in Zusammenhang stehen (LSG aaO und BSGE 18, 173 sowie BSG SozR 2200 § 581 Nr. 26).
- BSG, 02.08.1993 - 2 BU 21/93
Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalles - Unzulässigkeit der …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Der Grad der Möglichkeit reicht für die Annahme einer unfallbedingten Gesundheitsstörung aber nicht aus, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl Beschluss vom 02.08.1993 Az: 2 BU 21/93 in HV-Info 1993, 2309 - 2310 und BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; 551 Nr. 1). - BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache - …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Der Grad der Möglichkeit reicht für die Annahme einer unfallbedingten Gesundheitsstörung aber nicht aus, wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl Beschluss vom 02.08.1993 Az: 2 BU 21/93 in HV-Info 1993, 2309 - 2310 und BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; 551 Nr. 1).
- BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind ursächlich oder mitursächlich nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl BSGE 1, 254, 256; 12, 242, 245; 61, 127, 129; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: 05/96, § 548 RVO RdNr 3; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 - Gesetzliche Unfallversicherung - 12.Aufl, § 8 SGB VII RdNr 310 ff). - BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86
Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind ursächlich oder mitursächlich nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl BSGE 1, 254, 256; 12, 242, 245; 61, 127, 129; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: 05/96, § 548 RVO RdNr 3; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 - Gesetzliche Unfallversicherung - 12.Aufl, § 8 SGB VII RdNr 310 ff). - BSG, 31.01.1989 - 2 RU 17/88
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Die Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der - besonders schwierigen - Zusammenhangsbeurteilung zwischen Arbeitsunfällen und danach aufgetretenen psychischen Reaktionen (vgl dazu BSGE 18, 173, 177; 19, 275, 278; BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 RU 17/88 - in HV-Info 1989 907 - 910; Schönberger/Mehrtens/Valentin, 6.Aufl, S 221 ff). - LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1998 - L 17 U 233/95
Haftungsausfüllende Kausalität - psychische Störung nicht Folge des …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage zwischen Arbeitsunfällen und psychoreaktiven Störungen ist - nicht zuletzt zur Abgrenzung von Simulation oder Aggravation - ein strenger Maßstab anzulegen und eine eindeutige Beweisantwort vom Sachverständigen zu verlangen (so LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1998, Az: L 17 U 233/95 in HVBG-Info 1999, 1961 - 1972 unter Verweisung auf BSG SozR Nr. 38 § 1246 RVO). - BSG, 14.10.1955 - 2 RU 16/54
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung sind ursächlich oder mitursächlich nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl BSGE 1, 254, 256; 12, 242, 245; 61, 127, 129; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, Stand: 05/96, § 548 RVO RdNr 3; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3 - Gesetzliche Unfallversicherung - 12.Aufl, § 8 SGB VII RdNr 310 ff). - BSG, 05.08.1987 - 9b RU 36/86
Freie Beweiswürdigung - Grenzen - Organische Lähmung - Unfall - Ablösung durch …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Arbeitsunfall und Gesundheitsschaden ist danach in der Regel dann zu verneinen, wenn die psychische Reaktion wesentlich die Folge wunschbedingter Vorstellungen ist, die zB mit der Tatsache des Versichertseins oder auch mit persönlichen Lebenskonflikten in Zusammenhang stehen (LSG aaO und BSGE 18, 173 sowie BSG SozR 2200 § 581 Nr. 26). - BSG, 20.08.1963 - 11 RV 808/61
Gewährung einer Rente wegen Erkrankungen eines Wehrdienstverpflichteten während …
Auszug aus LSG Bayern, 26.02.2003 - L 18 U 61/01
Die Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der - besonders schwierigen - Zusammenhangsbeurteilung zwischen Arbeitsunfällen und danach aufgetretenen psychischen Reaktionen (vgl dazu BSGE 18, 173, 177; 19, 275, 278; BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 RU 17/88 - in HV-Info 1989 907 - 910; Schönberger/Mehrtens/Valentin, 6.Aufl, S 221 ff).