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   LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13   

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https://dejure.org/2013,46533
LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13 (https://dejure.org/2013,46533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26.11.2013 - L 15 SF 208/13 (https://dejure.org/2013,46533)
LSG Bayern, Entscheidung vom 26. November 2013 - L 15 SF 208/13 (https://dejure.org/2013,46533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausgleich von Nachteilen bei der Haushaltsführung beim Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausgleich von Nachteilen bei der Haushaltsführung beim Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 18.12.2012 - 5 Ws 63/12

    Entschädigung ehrenamtlicher Richter

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Die Ansicht, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse, kann der Senat - wie auch andere Gerichte und die Literatur (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: L 4 P 18/09; Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 5 Ws 63/12; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 21.3; Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4) nicht teilen.

    Der Senat kann für die Begründung seiner Meinung nicht einmal ein zwingendes Bedürfnis für eine wohlüberlegte Auslegung des Gesetzes anhand teleologischer Kriterien erkennen, wie sie die vorgenannten Gerichtsentscheidungen enthalten, zumal sich auch in den Gesetzesmaterialien zum JVEG in der Form des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes und zu den früher geltenden einschlägigen Gesetzen (z.B. EhrRiEntschG) keinerlei Hinweise darauf finden lassen, dass der Gesetzgeber die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen von einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung hätte ausschließen wollen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 5 Ws 63/12).

  • LSG Sachsen, 15.02.2011 - L 6 SF 47/09
    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Mit dieser Interpretation wird der Begriff des "erwerbstätig" im Sinne des Gesetzes dahingehend ausgelegt, dass auch der, der nicht erwerbstätig sei, aber ein Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld, Pension oder Rente erziele, erwerbstätig im Sinne des JVEG sei (vgl. Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 18.06.2009, Az.: S 1 SF 87/09 ERI, bestätigt vom Sächsischen LSG, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: L 6 SF 47/09 ER; widersprüchlich Hartmann, der einerseits zur entsprechenden Regelung für ehrenamtliche Richter in § 17 JVEG die Ansicht zu vertreten scheint, dass Arbeitslosengeld, Pension und Rente einem Arbeitseinkommen gleich stünden [vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 17 JVEG, Rdnr. 6] und damit derartige Leistungen einer Entschädigung von Nachteilen bei der Haushaltsführung entgegen stehen müssten, zur Regelung des § 21 JVEG aber darauf hinweist, dass Einkommen aus Rente, Kapital und Arbeitslosengeld nicht störe [vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4], wobei die Kommentierung zu § 17 JVEG missverständlich sein dürfte, wie sich aus dem Hinweis auf "aM LSG Bln NZS 01, 442" ergibt.
  • LSG Bayern, 30.07.2012 - L 15 SF 439/11

    Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Übernahme der Kosten

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Dem ist der Senat - wiederum zur Frage der Entschädigung von Zeitversäumnis - nicht gefolgt und hat dies im Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, wie folgt begründet:.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.11.2011 - L 4 P 18/09

    Wer bekommt die "Hausfrauenentschädigung"?

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Die Ansicht, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse, kann der Senat - wie auch andere Gerichte und die Literatur (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011, Az.: L 4 P 18/09; Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, Az.: 5 Ws 63/12; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 21.3; Hartmann, a.a.O., § 21 JVEG, Rdnr. 4) nicht teilen.
  • LSG Bayern, 29.05.2007 - L 14 R 401/98
    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.05.2007, Az.: L 14 R 401/98; vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Rdnr. 4.12 - m.w.N).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - L 2 SF 159/09

    Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010, Az.: L 2 SF 159/09; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 1 Ws 135/10).
  • KG, 16.08.2010 - 1 Ws 135/10

    Entschädigung ehrenamtlicher Richter: Anspruch eines Rentenempfängers auf eine

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    In der Rechtsprechung wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nicht zulasse (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2010, Az.: L 2 SF 159/09; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, Az.: 1 Ws 135/10).
  • LSG Bayern, 02.11.2012 - L 15 SF 82/12

    Begleitperson, Begutachtungstermin, Zeitversäumnis, Beförderungsmittel,

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen, wobei die Notwendigkeit nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).
  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 277/10

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung von

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten" zu berücksichtigen, wobei die Notwendigkeit nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist (vgl. entsprechend zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12).
  • LSG Hessen, 23.06.2009 - L 2 SF 54/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für Zeitversäumnis - Fehlen eines

    Auszug aus LSG Bayern, 26.11.2013 - L 15 SF 208/13
    Eine ähnliche Argumentation hat das Hessische LSG in seinem Beschluss vom 23.06.2009, Az.: L 2 SF 54/08, zur Frage der Entschädigung von Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG geführt.
  • LSG Berlin, 18.01.2001 - L 9 SF 1/00
  • LSG Bayern, 02.07.2012 - L 15 SF 12/12

    Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung der

  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

  • SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
  • LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11

    Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis,

    Der Senat sieht auch keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13).
  • LSG Bayern, 11.11.2016 - L 15 RF 26/16

    Höhe des Entschädigungsanspruchs wegen des Erscheinens bei einem Gerichtstermin

    Gegenüber der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung hat der Gesetzgeber mit § 21 Satz 2 JVEG eine Neuregelung - keine Klarstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - dahingehend eingeführt, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen steht.

    Bei Entschädigungstatbeständen vor dem genannten Zeitpunkt stand der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen, anders als heute, einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) nicht entgegen.

  • LSG Bayern, 04.11.2014 - L 15 SF 198/14

    Übernachtungskosten

    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).
  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4, Rdnr. 12 - m.w.N.).
  • LSG Bayern, 03.06.2014 - L 15 SF 402/13

    Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

    Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13).
  • LSG Bayern, 14.09.2015 - L 15 RF 25/15

    Keine Entschädigung für Nachteil bei der Haushaltsführung bei Bezug von SGB II

    Gegenüber der bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung hat der Gesetzgeber mit § 21 Satz 2 JVEG eine Neuregelung - keine Klarstellung (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - dahingehend eingeführt, dass der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen steht.

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch stehen daher, anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13), einer Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung entgegen, so dass der Antragstellerin, die derartige Leistungen zum Zeitpunkt des zu entschädigenden Gerichtstermins bezogen hat, keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung zusteht.

  • LSG Bayern, 15.05.2014 - L 15 SF 118/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG

    Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13) - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können.
  • LSG Bayern, 14.05.2014 - L 15 SF 122/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Vergütung von Auslagen - Fahrtkostenersatz für

    Ein Anspruch aus § 21 JVEG scheitert nicht schon an der Beteiligteneigenschaft des Antragstellers oder am Bezug von Erwerbsersatzeinkommen oder Lohnersatzleistungen (vgl. Beschluss des Senats vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13), sondern daran, dass der Antragsteller vorliegend keinen Haushalt für mehrere Personen führt.
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