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   LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 253/13   

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https://dejure.org/2015,4193
LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 253/13 (https://dejure.org/2015,4193)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.01.2015 - L 10 AL 253/13 (https://dejure.org/2015,4193)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - L 10 AL 253/13 (https://dejure.org/2015,4193)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für den Erwerb eines LKW-Führerscheins für eine Weiterbildungsmaßnahme zum Fahrlehrer; Mündlicher Verwaltungsakt; Übernahmefähige Weiterbildungskosten; Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III; Keine Übernahme der Kosten für ...

  • rewis.io

    Berufliche Weiterbildung, Fahrlehrer, Fahrlehrergesetz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III; Keine Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 395
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 18.06.1996 - BT-Drs 13/4941
    Auszug aus LSG Bayern, 27.01.2015 - L 10 AL 253/13
    Die Aufzählung ist dabei nach Wortlaut und gesetzgeberischen Willen (vgl BT-Drs 13/5676 und 13/4941) als abschließend aufzufassen (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, Stand März 2013, § 83 Rn 24; Hassel in Brand, SGB 111, 6. Auflage, § 83 Rn 5; Baar in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB 111, 5. Auflage, § 83 Rn 6).
  • LSG Bayern, 02.11.2015 - L 10 AL 253/15

    Einstweilige Anordnung

    In § 83 Abs. 1 SGB III ist für die Weiterbildungskosten abschließend (vgl dazu Urteil des Senats vom 27.01.2015 - L 10 AL 253/13 - Hassel in Brand, SGB III, § 83 Rn 2) geregelt, dass nur die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung (Nr. 1), Fahrkosten (Nr. 2), Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (Nr. 3) und Kosten für die Betreuung von Kindern (Nr. 4) übernommen werden können.
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