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   LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08   

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LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08 (https://dejure.org/2011,22601)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27.07.2011 - L 10 AL 193/08 (https://dejure.org/2011,22601)
LSG Bayern, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - L 10 AL 193/08 (https://dejure.org/2011,22601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de

    1. Wird ein Bevollmächtigter zurückgewiesen ist seine dagegen gerichtete Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt, im Hinblick dessen der Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren tätig war, erledigt.2. Die einem Rentenberater ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Die Erlaubnis ist damit auf das aufgeführte Sachgebiet beschränkt (vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-1300 § 13 Nr. 7).

    Etwas anderes ergibt sich auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus einer Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vgl dazu eingehen BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO und Urteil vom 21.03.2002, aaO).

    Dieser Begriff wurde insbesondere bereits von der früheren Gesetzgebungspraxis in aller Regel entweder von vornherein im engeren Sinne - mithin unter Ausschluss der Arbeitslosenversicherung - verstanden (so zB durchgängig das SGG vom 03.09.1953, etwa bei § 10 Abs. 1 und § 51 Abs. 1; ebenso § 11 Nr. 3 Kündigungsschutzgesetz vom 10.08.1951; § 90 Bundesvertriebenengesetz vom 19.05.1953; § 59 Abs. 1 Nr. 1e Konkursordnung idF des Gesetzes vom 23.12.1976) oder durch Formulierungen wie "Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" ausdrücklich über das grundsätzlich enge Verständnis des Begriffs hinaus erweitert (zB Art. 74 Nr. 12, Art. 120 GG; § 1 Abs. 3 Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz vom 27.04.1953; § 754 Abs. 1 Nr. 5 Handelsgesetzbuch idF des Gesetzes vom 21.06.1972) (so BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO).

    Eine Annexkompetenz kann nur dann angenommen werden, wenn zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO und Urteil vom 06.03.1997, aaO).

    Selbst wenn sich im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gewährung von Alg für M die Frage nach den Voraussetzungen des § 125 SGB III, der sog Nahtlosigkeitsregelung, eine Rolle gespielt haben könnten, wäre allein dies nicht ausreichend (zur Frage der Annexkompetenz in solchen Fällen vgl BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO).

    Dieser Höhenstreit steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Rechtsgrund für das zu gewährende Alg und ebenso wenig mit einem Rentenanspruch des M. Nicht einmal das Argument der Relevanz der Zeit des Alg-Bezuges für die rentenrechtlichen Zeiten führt zur Annahme einer Annexkompetenz (vgl dazu eingehend BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO).

  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 20/96

    Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) zulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 4; HessLSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 78/00 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 131 Rn 7d).

    Aus Wortsinn, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ergibt sich dabei allerdings, dass sich die Erlaubnis nicht auf das Tätigwerden auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung erstreckt (BVerfG aaO; BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO).

    Nach Sinn und Zweck des RBerG soll ein Rechtsuchender vor Schäden bewahrt werden, die sich daraus ergeben können, dass er die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen überlässt, die nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung bieten (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO, mwN; Köhler, SGb 2009, 441).

    Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO).

    Etwas anderes ergibt sich auch - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht aus einer Betrachtung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG (vgl dazu eingehen BSG, Urteil vom 06.03.1997, aaO und Urteil vom 21.03.2002, aaO).

    Eine Annexkompetenz kann nur dann angenommen werden, wenn zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG, Urteil vom 21.03.2002, aaO und Urteil vom 06.03.1997, aaO).

  • BVerfG, 22.12.2000 - 1 BvR 717/97

    Keine Erlaubnis für Rentenberater zur Rechtsberatung auf dem Gebiet der

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Sie berechtigt zu einer geschäftsmäßigen Rentenberechnung und -beratung, wobei das einschlägige Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an Sachverhalte und Rechtsgebiete außerhalb seiner selbst anknüpft (vgl BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 6).

    Vor allem aber stellt das BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.12.2000 (aaO) selbst klar, dass es das Verbot der Rechtsberatung für Rentenberater auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wie es aus Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG folge, für verfassungsmäßig erachtet, mithin nicht davon ausgeht, dass der Begriff "Sozialversicherung" stets die Arbeitslosenversicherung mit umfasst.

    In Art. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG liegt eine gesetzliche Grundlage, die in Bezug auf den Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung und der in der Rechtspflege Tätigen vor nicht hinlänglich qualifizierten Rechtsberatern einem hochwertigen Gemeinschaftsgut in geeigneter und erforderlicher Weise dient und deren Beschränkung dem Kläger zumutbar ist (siehe im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 22.12.2000, aaO).

  • LSG Baden-Württemberg, 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - erlaubnisbedürftige Rechtsberatung -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Keine Vergleichbarkeit besteht insofern auch mit einem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B - Die Rentenversicherung 2007, 234) entschiedenen Fall, bei dem dieses eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht bejaht hat.
  • LSG Bayern, 16.09.2009 - L 10 AL 372/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - berechtigtes

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Der Kläger kann sich auch auf ein hierfür notwendiges berechtigtes Interesse (siehe dazu Urteil des Senats vom 16.09.2009 - L 10 AL 372/07 - juris) im Sinne einer Wiederholungsgefahr stützen.
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Auch die vom Kläger bezeichnete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 10.05.1960 - 1 BvR 190/58, 1 BvR 363/58, 1 BvR 401/58, 1 BvR 409/58, 1 BvR 471/58 - BVerfGE 11, 105) und die dort angeführte Bezeichnung des Begriffs "Sozialversicherung" als "verfassungsrechtlichen Gattungsbegriff" kann eine andere Auslegung nicht rechtfertigen.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Bei der reinen Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebend, eine spätere Änderung der Rechtslage grundsätzlich unbeachtlich (vgl BSG, Urteil vom 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R - BSGE 85, 98; Keller aaO, § 54 Rn 33).
  • LSG Hessen, 09.08.2000 - L 6 AL 78/00

    Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit -

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) zulässig ist (vgl BSG, Urteil vom 06.03.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr. 4; HessLSG, Urteil vom 09.08.2000 - L 6 AL 78/00 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 131 Rn 7d).
  • BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89

    Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung

    Auszug aus LSG Bayern, 27.07.2011 - L 10 AL 193/08
    Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich bei Erledigung eines belastenden Verwaltungsaktes nach demjenigen der Anfechtungsklage (BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 - BSGE 68, 228; Keller aaO, Rn 10i).
  • VG Karlsruhe, 01.02.2022 - A 8 K 4171/20

    Gegenstand einer Zurückweisungsentscheidung nach SGB 10 § 13 Abs 5; Gewährung von

    Eine Beiladung des B. ist nicht erforderlich oder geboten (§ 65 Abs. 1 und 2 VwGO), weil für diesen von der Zurückweisung der Klägerin im Sozialverwaltungsverfahren jedenfalls nach der Erklärung der Klägerin, im Widerspruchsverfahren des B. auch weiterhin nicht tätig zu werden, keine Rechtswirkungen (mehr) ausgehen (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 13 Rn. 17; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 17).

    Insbesondere erstreckt sich die Zurückweisung nur auf das konkrete Verwaltungsverfahren, weil sie sich auf das jeweilige Sozialverwaltungsverfahren bezieht und keine entsprechende Wirkung für bereits anhängige oder zukünftige Verwaltungsverfahren entfaltet (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 26.6.2020 - L 8 SB 3970/19 -, juris Rn. 26; BayLSG, Urteil vom 27.7.2011 - L 10 AL 193/08 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 21.9.1984 - 12 CS 84 A.1958 -, BayVBl. 1984, 724, 725; Mutschler in: KassKomm Sozialversicherungsrecht, SGB X § 13 Rn. 25; Schütze in: Roller, SGB X § 13 Rn. 17; vgl. auch Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 14 Rn. 40 und Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl., § 14 Rn. 21 zu § 14 Abs. 5 VwVfG; a.A. BFH, Urteil vom 18.1.2017 - II R 33/16 - BFHE 256, 206, juris Rn. 23 ff. zu § 80 Abs. 5 AO in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung vom 1.10.2002 [BGBl. I S. 3866], geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8.4.2008 [BGBl. I S. 666, 679], sowie nunmehr ausdrücklich § 80 Abs. 7 Satz 1 AO).

  • SG Aachen, 17.04.2012 - S 13 KG 1/12

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

    Einer - insbesondere notwendigen - Beiladung des J.D. zu diesem Rechtsstreit hat es insofern nicht bedurft (vgl. in diesem Sinne auch: LSG Bayern, Urteil vom 27.07.2011 - L 10 AL 193/08).
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