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   LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13   

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LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13 (https://dejure.org/2017,42275)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.03.2017 - L 20 VG 4/13 (https://dejure.org/2017,42275)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. März 2017 - L 20 VG 4/13 (https://dejure.org/2017,42275)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BVG § 30 Abs. 1 S. 1 u. 3 u. Abs. 2, § 31 Abs. 1 S. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1; StGB § 113 Abs. 1, § 121, § 185, § 186, § 187, § 223, § 226 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, § 240
    Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente und Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Schockschadens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sekundäropfers auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Anforderungen an die Anerkennung eines Schockschadens der Mutter nach einer schweren Körperverletzung gegenüber einem Kleinkind

  • rewis.io

    Anspruch auf Zahlung einer Versorgungsrente und Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Schockschadens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Sekundäropfers auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht; Anforderungen an die Anerkennung eines Schockschadens der Mutter nach einer schweren Körperverletzung gegenüber einem Kleinkind

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Sekundäropfers auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 VG 7/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff und primäre Schädigung im Ausland -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Das OEG räumt zudem grundsätzlich Ansprüche nur unmittelbar Geschädigten ein, wobei "Unmittelbarkeit" grundsätzlich als enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Schädigungs"tatbestand" und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbestandselemente ohne örtliche und zeitliche Zwischenglieder verstanden wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Auf dieser Grundlage schützt § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch sog "Sekundäropfer"; im Anschluss an die Rechtsprechung zur Kriegsopferversorgung zählen hierzu auch solche Personen, deren Schädigung und Schädigungsfolgen psychischer Natur sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Im Ergebnis werden die psychischen Auswirkungen einer schweren Gewalttat als mit dieser so unmittelbar verbunden betrachtet, dass beide eine natürliche Einheit bilden (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Wie das BSG bereits dargelegt hat, liegt in der Anerkennung von Schockschadensopfern keine Erweiterung des Personenkreises gegenüber dem BVG, wenngleich darin ein weites Verständnis des Begriffs der Unmittelbarkeit zum Ausdruck kommt (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 15).

    Eine Einbeziehung aller durch Kenntnisnahme von der Gewalttat psychisch geschädigten Personen in den Kreis der Anspruchsberechtigten würde indessen den Rahmen dieser auf dem Ausnahmetatbestand der "aberratio ictus" beruhenden Erweiterung der zu entschädigenden Fälle sprengen (BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 16).

    Das BSG hat den insoweit gebotenen engen Zusammenhang bejaht, wenn das Sekundäropfer am Tatort unmittelbar Zeuge der Tat gewesen ist, als der seelische Schock eintrat (zeitliche und örtliche Nähe; Eigenschaft als Augenzeuge), und es zudem aus Gründen einer sachgerechten Fassung des Schutzbereichs des OEG als erforderlich angesehen, die Unmittelbarkeit jedenfalls bei nahen Angehörigen (personale Nähe) auch dann anzunehmen, wenn eine solche Person die Nachricht von der vorsätzlichen Tötung des Primäropfers erhält und "dadurch" einen Schock erleidet, ohne dass eine Tatzeugenschaft vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Wie das BSG insoweit aber auch klargestellt hat, erfasst der Schutzbereich des Gesetzes die von Gewalttaten an ihren Angehörigen betroffenen Schockgeschädigten nicht auf Grund familiärer Beziehung, sondern infolge der tatbestandlichen Erstreckung (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, juris Rn. 18).

    Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass es vorliegend bereits an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "besonders schrecklichen Gewalttat", teilweise auch als "besonders schreckliches Geschehen" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.1979, 9 Rvg 1/78, 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, und 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, m.w.N.), wie sie bei Totschlag und Mord anzunehmen ist, fehlt.

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 V 1/13 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Senat der Auffassung, dass die Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VG 2/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 StGB wird der tätliche Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person geprägt und wirkt damit körperlich (physisch) auf einen anderen ein (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG liegt im Regelfall bei einem gewaltsamen, handgreiflichen Vorgehen gegen eine Person vor, setzt jedoch nach seiner äußeren Gestalt nicht unbedingt ein aggressives Verhalten des Täters voraus; dahinter steht der Gedanke, dass auch nicht zum (körperlichen) Widerstand fähige Opfer von Straftaten den Schutz des OEG genießen sollen (BSG, a.a.O., Rn. 37; BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 21).

    Andererseits reicht die bloße Verwirklichung eines Straftatbestandes, z.B. eines Vermögensdelikts, allein für die Annahme eines tätlichen Angriffs i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG nicht aus, auch wenn das Opfer über den eingetretenen Schaden "verzweifelt" und z.B. seelische Gesundheitsschäden davonträgt (BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, Rn. 22 m.w.N.).

    Im Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, hat das BSG dies dahingehend präzisiert, dass ein tätlicher Angriff dann nicht vorliegt, wenn es an einer unmittelbaren Gewaltanwendung fehlt (dazu sogleich).

    Mit neuerem Urteil vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R) hat das BSG nunmehr - unter Aufgabe von alter Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.07.2002, B 9 VG 4/01 R) - deutlich ausgeführt, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt und die bloße Drohung mit einer - wenn auch erheblichen - Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht.

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/00 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - unmittelbare Schädigung - Primäropfer

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Die grundsätzliche Einschränkung, dass nur die Folgen unmittelbarer Schädigungen entschädigt werden, entfällt für den Anwendungsbereich des OEG nicht etwa deswegen, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auch eine Person anspruchsberechtigt sein kann, die durch einen auf eine andere Person verübten Angriff geschädigt wird ("aberratio ictus"; BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 16).

    Grundsätzlich wird jedoch damit der Kreis der Entschädigungsberechtigten gegenüber dem Kriegsopferrecht nicht erweitert, denn auch das Opfer einer "aberratio ictus" erleidet eine Schädigung unmittelbar durch den Angriff auf einen anderen (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 16).

    In einem solchen (letztgenannten) Fall bildet die Nachrichtenübermittlung eine natürliche Einheit mit dem Tatgeschehen, weswegen auch der Empfänger der Nachricht von dem "besonders schrecklichen Geschehen" nicht etwa nur mittelbar, sondern - wenn auch zeitlich versetzt - unmittelbar geschädigt wird (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 17).

    Denn erst der Erhalt der Nachricht von der Gewalttat gegen das Primäropfer bildet ihm gegenüber das Ende der Gewalttat (BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 17).

    Schockschäden hat das BSG als "ungewöhnliche Folgen besonders schrecklicher Gewalttaten" bezeichnet (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, juris Rn. 18).

    Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass es vorliegend bereits an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "besonders schrecklichen Gewalttat", teilweise auch als "besonders schreckliches Geschehen" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.1979, 9 Rvg 1/78, 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, und 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, m.w.N.), wie sie bei Totschlag und Mord anzunehmen ist, fehlt.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Bei Sekundäropfern ist insoweit an den das Primäropfer schädigenden "Vorgang" anzuknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R, juris Rn. 15).

    Sie müssen demnach "durch" Wahrnehmung dieses "Vorganges" oder eine sonstige Kenntnisnahme "davon" geschädigt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Darüber hinaus müssen die psychischen Auswirkungen der Gewalttat beim Sekundäropfer bei wertender Betrachtung mit der Gewalttat so eng verbunden sein, dass beide eine natürliche Einheit bilden (BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R, juris Rn. 15).

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein Schock auch erst nach einer längeren Latenzzeit als Gesundheitsstörung manifest in Erscheinung treten kann, d.h. zunächst ein weitgehend symptomloses psychisches Trauma eintreten kann (siehe dazu auch BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 1/02 R, juris Rn. 17 ff).

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 1/78
    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Es wurde dabei an Fälle gedacht, "in denen ein tätlicher Angriff rechtlich als fahrlässige Straftat zu werten ist, eine Entschädigung des Verletzten aber dennoch angebracht ist, weil die Handlung der Gewaltkriminalität zuzurechnen ist"; das ist zum Beispiel bei der so genannten "aberratio ictus" der Fall, wenn der Schuss des Angreifers fehlgeht und einen anderen trifft als den, auf den gezielt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.1979, 9 RVg 1/78, juris Rn. 16; s.a. BT-Drucks. 7/2506 S. 14).

    Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass es vorliegend bereits an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten "besonders schrecklichen Gewalttat", teilweise auch als "besonders schreckliches Geschehen" bezeichnet (vgl. BSG, Urteile vom 07.11.1979, 9 Rvg 1/78, 08.08.2001, B 9 VG 1/00 R, und 10.12.2002, B 9 VG 7/01 R, m.w.N.), wie sie bei Totschlag und Mord anzunehmen ist, fehlt.

  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VG 2/10 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Nachstellung - Stalking - Straftat

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Senat der Auffassung, dass die Verletzungshandlung im OEG nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, obwohl sich die Auslegung des Begriffs des "tätlichen Angriffs" auch an der im Strafrecht zu den §§ 113, 121 StGB gewonnenen Bedeutung orientiert (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014, B 9 V 1/13 R, juris Rn. 19; BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VG 2/10 R, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Damit liegt ein tätlicher Angriff nach § 1 OEG bei einer in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielenden gewaltsamen Einwirkung vor (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011, B 9 VG 2/10 R, Rn. 35 m.w.N.), wobei sich dieser grundsätzlich durch eine körperliche Gewaltanwendung gegen eine Person auszeichnet (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 36 m.w.N.).

  • BSG, 14.10.2015 - B 9 V 43/15 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Dabei reicht es nicht aus, wenn es zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorgangs erfasst haben (vgl. BSG, Beschluss vom 14.10.2015, B 9 V 43/15 B, juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 8/01 R, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 8/01 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - schädigender Vorgang - Primäropfer -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Dabei reicht es nicht aus, wenn es zu einer initialen Schädigung erst aufgrund von Ereignissen gekommen ist, die das Primäropfer nach Abschluss des betreffenden schädigenden Vorgangs erfasst haben (vgl. BSG, Beschluss vom 14.10.2015, B 9 V 43/15 B, juris Rn. 10; BSG, Urteil vom 12.06.2003, B 9 VG 8/01 R, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BSG, 24.07.2002 - B 9 VG 4/01 R

    Gewaltopferentschädigung - tätlicher Angriff - Bedrohung mit einer scharf

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Mit neuerem Urteil vom 16.12.2014 (B 9 V 1/13 R) hat das BSG nunmehr - unter Aufgabe von alter Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.07.2002, B 9 VG 4/01 R) - deutlich ausgeführt, dass ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 OEG eine unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraussetzt und die bloße Drohung mit einer - wenn auch erheblichen - Gewaltanwendung oder Schädigung für einen tätlichen Angriff nicht ausreicht.
  • BSG, 14.02.2001 - B 9 VG 4/00 R

    "Mobbing" in Bereich der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus LSG Bayern, 28.03.2017 - L 20 VG 4/13
    Bereits im Urteil vom 14.02.2001 (B 9 VG 4/00 R) zum Phänomen des "Mobbings" hatte das BSG entschieden, dass für die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 OEG ein tätlicher Angriff als eine in strafbarer (d.h. mit Strafe bedrohter) Weise unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung erforderlich ist (BSG, a.a.O., Rn. 14).
  • LSG Bayern, 28.01.2020 - L 20 VG 5/19

    Sozialgerichtsverfahren: Begriff der summarischen Prüfung hinreichender

    Eine solche Gewalttat ist aber nur bei Totschlag und Mord sowie vergleichbaren Gewalttaten anzunehmen; eine schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB fällt nicht darunter (Bayer. LSG, Urteil vom 28.03.2017, Az.: L 20 VG 4/13, Leitsatz bzw. Rn. 42 m.w.N.; unbeanstandet gelassen von BSG, Beschluss vom 25.09.2017, Az.: B 9 V 30/17 B, Rn. 5).

    Sofern die Bevollmächtigten der Klägerin entgegen den Ausführungen des SG die Entstehung eines versorgungsrechtlich relevanten Schockschadens für möglich und daher die Einholung eines psychiatrischen/psychologischen Gutachtens für erforderlich halten und dies damit begründen, dass das vom SG als Beleg seiner Ansicht angeführte Urteil des Bayer. LSG vom 28.03.2017, L 20 VG 4/13, vorliegend nicht anwendbar sei, ist dies rechtlich nicht haltbar.

    Eine solche Gewalttat liegt aber im Falle der Kinder der Klägerin als unmittelbare Tatopfer nicht vor, da dafür nur Totschlag und Mord sowie vergleichbare Gewalttaten an diesen infrage kämen (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 28.03.2017, L 20 VG 4/13 - m.w.N. - rechtskräftig, vgl. BSG, Beschluss vom 25.09.2017, B 9 V 30/17 B), solche Taten aber vorliegend nicht gegeben sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2020 - L 13 VG 12/20

    Zur Frage der Opferentschädigung bei miterlebtem Selbstmord des Ehepartners

    Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.03.2017 (L 20 VG 4/13, juris) ergibt sich nichts anderes.
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