Rechtsprechung
   LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,21472
LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15 (https://dejure.org/2018,21472)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/15 (https://dejure.org/2018,21472)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - L 8 SO 240/15 (https://dejure.org/2018,21472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,21472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine "konduktive Förderung" nach Petö als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Abgrenzung zu den Leistungen der Krankenbehandlung nach dem SGB V nach dem Leistungszweck; Anforderungen an einen Erstattungsanspruch für ...

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Petö-Therapie zur medizinischen Rehabilitation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine "konduktive Förderung" nach Petö als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Hiergegen erhob der Kläger am 12.04.2010 Widerspruch und stützte sich dabei auf ein zwischenzeitlich ergangenes BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, wonach Petö-Therapie auch eine Maßnahme der Eingliederungshilfe sein könne.

    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

    Das BSG hat hierzu ausgeführt (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, Rn. 20 ff):.

  • LSG Bayern, 22.09.2015 - L 8 SO 23/13

    Petö Therapie als Eingliederungshilfe bei Erwachsenem

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Insoweit schließt sich der Senat erneut (vgl. Urteil vom 22.09.2015, L 8 SO 23/13, juris) der oben zitierten Rechtsprechung des BSG an.

    Aus dem früheren Verfahren vor dem erkennenden Senat L 8 SO 23/13 ist in der Zusammenschau mit diesem Verfahren und der mehrfachen, im Ergebnis leeren Ankündigung der Beigeladenen, ein Leistungsangebot zu machen, zu befürchten, dass die Beigeladene lieber den für sie bequemeren Weg über die Abrechnung der Leistungen mit den zahlungskräftigen Selbstzahlern (Eltern) wählt.

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Dient eine Leistung der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf einem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur, steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, auch wenn sie sich gleichzeitig positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 14.12.2016 - L 9 SO 57/13, anhängig als Revision beim Bundessozialgericht, B 8 SO 5/17 R) Bildet eine Maßnahme in organisatorischer und fachlicher Hinsicht eine Einheit und dient sie der Unterstützung des medizinischen Behandlungsprozesses, so handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

    Insbesondere ist derzeit eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 5/17 R) zur Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Vorinstanz: LSG Schleswig L 9 SO 57/13, Urteil vom 14.12.2016.

  • LSG Schleswig-Holstein, 14.12.2016 - L 9 SO 57/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Dient eine Leistung der Förderung und Verbesserung des Stehens und Laufens an Stöcken, der Verbesserung der Körperhaltung in der Sitzposition auf einem Hocker mit Stärkung der Rückenmuskulatur und der Lockerung der Gelenke und Stärkung der Körpermuskulatur, steht die medizinische Rehabilitation im Vordergrund, auch wenn sie sich gleichzeitig positiv auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 14.12.2016 - L 9 SO 57/13, anhängig als Revision beim Bundessozialgericht, B 8 SO 5/17 R) Bildet eine Maßnahme in organisatorischer und fachlicher Hinsicht eine Einheit und dient sie der Unterstützung des medizinischen Behandlungsprozesses, so handelt es sich um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

    Insbesondere ist derzeit eine Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 8 SO 5/17 R) zur Übernahme der Kosten für eine konduktive Förderung nach Petö als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, Vorinstanz: LSG Schleswig L 9 SO 57/13, Urteil vom 14.12.2016.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 8/13 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Einer Verpflichtungsklage bedarf es deshalb hier nicht, weil der Kläger die Übernahme der Kosten nicht durch Verwaltungsakt begehrt, mit dem die Mitschuld der Beklagten gegenüber der Beigeladenen begründet werden soll (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, Rn. 10 juris).

    Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Eingliederungshilfe im Grundverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Hilfebedürftigen besteht aber nur dann, wenn der Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungserbringer tatsächlich zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist (BSG Urteil vom 25.09.2014, B 8 SO 8/13 R, "Nachtwache").

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Die Leistungen sollen nicht im Rahmen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses direkt an die Beigeladene ausgezahlt werden, womit es eines noch zu bewirkenden Schuldbeitritts im Rahmen des Sachleistungsverschaffungsprinzips bedürfte (vgl. grundlegend dazu BSG Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R) ist das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe im Bereich stationärer Leistungen (und ambulanter Dienste) durch ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis geprägt, das gesetzlich in den §§ 75 ff SGB XII als Sachleistungsprinzip in der Gestalt der Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung ausgestaltet ist.

  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Den Antrag auf Kostenübernahme vom 21.01.2010 (hinsichtlich der Teilnahme an den "Osterförderwochen") lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2010 mit der Begründung ab, bei der konduktiven Förderung handle es sich nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.09.2003 (B 1 KR 34/01) um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.

    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V (BSG Urteil vom 03.09.2003, B 1 KR 34/01 R) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII (BSG Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R) in Betracht kommt.

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    (vgl. zur Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX a.F. auf Sachleistungen BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 11) und ferner § 10 Abs. 3 SGB XII).

    Leistungszwecke des SGB V bzw der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln iS von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr. 17 Hörgerätebatterien).

  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Der Senat ordnet die Petö-Blocktherapie, bei der der medizinische Leistungszweck im Vordergrund steht, obwohl sie auch der Verbesserung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dient, in Übereinstimmung mit dem LSG Hamburg (Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15) allein der medizinischen Rehabilitation zu.
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Bayern, 28.06.2018 - L 8 SO 240/15
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung eines personenzentrierten individuellen Maßstabs (BSG, Urteil vom 23.08.2013, B 8 SO 24/11 R) bei der Beurteilung des Teilhabebedarfes.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nach dem

    Von einer objektiven Unmöglichkeit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das zur Bedarfsdeckung notwendige Leistungsspektrum von vereinbarungsgebundenen Leistungserbringern nicht vorgehalten wird (LSG Bayern Urteil vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/15; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.06.2015 - L 20 SO 473/12; Lange in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 104).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 1906/18

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe -

    Grund hierfür sind die Gewährleistungspflicht bzw. Gewährleistungsverantwortung des Sozialhilfeträgers (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 75 SGB XII (Stand: 01.09.2021), Rn. 106 mit Verweis auf Bayerisches LSG, Urteil vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/15 -, juris, Rn. 84, und LSG für das Saarland, Urteil vom 24.10.2013 - L 11 SO 15/12 WA -, juris, Rn. 33).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - L 8 SO 12/21

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen der

    Ein Leistungsangebot und eine entsprechende Verpflichtungserklärung seien nicht zwingend für die Hilfegewährung (Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28. Juni 2018 - L 8 SO 240/15 -).
  • SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Behinderung,

    Vorliegend besteht jedoch kein alternativer Leistungserbringer, weswegen nach Auffassung des Gerichts auch bei fehlendem Angebot von A. ein Anspruch besteht (zur alten Rechtslage: vgl. BayLSG, 28.06.2018, Az.: L 8 SO 240/15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 583/18

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen zu einer angemessenen

    Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung; die Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind also mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung so verknüpft, dass sie nach Art und Umfang nicht über die Leistungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) hinausgehen (BSG Urteil vom 28.08.2018, B 8 SO 5/17 R, juris Rn. 27; Bayerisches LSG Urteil vom 28.06.2018, L 8 SO 240/15, juris Rn. 47; ebenso unter Verweis auf § 52 Abs. 5 SGB XII a.F. auch LSG Hamburg Urteil vom 12.03.2018, L 4 SO 17/15, juris Rn. 21).
  • SG Nürnberg, 29.04.2020 - S 20 SO 63/20

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch,

    Vorliegend besteht jedoch kein alternativer Leistungserbringer, weswegen nach Auffassung des Gerichts auch bei fehlendem Angebot von A. ein Anspruch besteht (zur alten Rechtslage: vgl. BayLSG, 28.06.2018, Az.: L 8 SO 240/15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht