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   LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16   

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https://dejure.org/2016,44574
LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16 (https://dejure.org/2016,44574)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28.11.2016 - L 15 RF 35/16 (https://dejure.org/2016,44574)
LSG Bayern, Entscheidung vom 28. November 2016 - L 15 RF 35/16 (https://dejure.org/2016,44574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Umfassende Gültigkeit einer Pauschalvereinbarung eines ärztlichen Sachverständigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit und Reichweite einer Honorarvereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen

  • rechtsportal.de

    JVEG § 14 ; SGG § 106 ; SGG § 109 ; ZuSEG § 13
    Vergütung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 89 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Ärztliches Berufsrecht | Entschädigung als Zeuge oder Sachverständiger | Honorarvereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Bayern, 21.11.2016 - L 15 RF 32/16

    Überprüfung der Höhe der in einer Vereinbarung geregelten Vergütung von

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16
    Der Senat sieht keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt, dass die für die gesamte ärztliche Sachverständigenleistung einschließlich sämtlicher damit verbundener Leistungen und Verrichtungen vereinbarte Pauschale von 485,- EUR in nicht wenigen Fällen nicht ausschließbar erheblich unter der Vergütung liegt, wie sie sich ohne Vorliegen einer derartigen Vereinbarung aus dem JVEG ergeben würde (vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    ansehen, eine Argumentation, die auch auf Vereinbarungen mit Sachverständigen in ähnliche Weise übertragen werden kann, teilt der Senat diese Kritik schon vom Grundsatz her jedenfalls insofern nicht, wenn mit den aufgezeigten Bedenken eine Rechtswidrigkeit der Vereinbarung im Einzelfall begründet werden soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Zudem kann im vorliegenden Fall einer Vereinbarung mit einem ärztlichen Sachverständigen - anders als möglicherweise mit einem Dolmetscher - nicht von einem rein fiskalischen Hintergrund der Vereinbarung ausgegangen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Davon, dass diese Überlegungen bei der Einführung der gesetzlichen Regelung des § 13 ZSEG bzw. § 14 JVEG, wenn auch nicht zu Papier gebracht, so doch zugrunde gelegen haben, ist der Senat überzeugt (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Genau dies verbieten aber § 13 ZSEG und § 14 JVEG, so dass die nach einer Vereinbarung zu gewährende Vergütung typischerweise niedriger sein muss (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Warum es einem Vergütungsberechtigten nach dem JVEG nicht erlaubt sein sollte, bereits vorab im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass er seinen, ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe geltend machen werde, lässt sich nicht begründen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 14 JVEG, Rdnr. 6; Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Ob das Gutachten von Amts wegen gemäß § 106 SGG oder auf Antrag eines Klägers gemäß § 109 SGG in Auftrag gegeben worden ist, ist daher ohne rechtliche Relevanz (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Damit wird der gesetzlichen Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG Rechnung getragen; zum Zweck der Vermeidung etwaiger Mehrkosten, die durch den vom Kläger eingezahlten Vorschuss nicht abgedeckt sind, war der Hinweis unverzichtbar, auch wenn angesichts der Höhe des Vorschusses eine Überschreitung, selbst bei Durchführung teurer radiologischer Verfahren im Rahmen der Begutachtung, sehr unwahrscheinlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Irgendein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung nicht zur Anwendung käme, ergibt sich aus dem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Vorschuss jedenfalls nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Denn die Honorarvereinbarung gilt ausnahmslos für alle von einem Richter der bayer. Sozialgerichtsbarkeit angeforderten Gutachten des Antragstellers, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad und vom erforderlichen Zeitaufwand (vgl. Beschluss des Senats vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16), und auch unabhängig davon, ob das Gutachten in einem erstinstanzlichen oder in einem zweitinstanzlichen Verfahren, in dem die Anfertigung eines Gutachtens erfahrungsgemäß mit einem höheren Aufwand verbunden ist als in der ersten Instanz, angefertigt wird.

  • LSG Bayern, 07.04.2016 - L 15 RF 31/15

    Vergütungsvereinbarung für gerichtliche Dolmetschertätigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16
    ansehen, eine Argumentation, die auch auf Vereinbarungen mit Sachverständigen in ähnliche Weise übertragen werden kann, teilt der Senat diese Kritik schon vom Grundsatz her jedenfalls insofern nicht, wenn mit den aufgezeigten Bedenken eine Rechtswidrigkeit der Vereinbarung im Einzelfall begründet werden soll (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Genau dies verbieten aber § 13 ZSEG und § 14 JVEG, so dass die nach einer Vereinbarung zu gewährende Vergütung typischerweise niedriger sein muss (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Warum es einem Vergütungsberechtigten nach dem JVEG nicht erlaubt sein sollte, bereits vorab im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass er seinen, ihm nach den gesetzlichen Regelungen zustehenden Vergütungsanspruch nicht in voller Höhe geltend machen werde, lässt sich nicht begründen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 14 JVEG, Rdnr. 6; Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

    Die Höhe der in einer Vereinbarung gemäß § 14 JVEG geregelten Vergütung ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Kostenbeamten und den Kostenrichter entzogen, sofern nicht Gründe offenkundig auf der Hand liegen, dass die vereinbarte Vergütung so niedrig ist, dass sich die Höhe nur durch einen Missbrauch der Marktposition des Staats beim Abschluss der Vereinbarung erklären lässt, weil mit der vereinbarten Vergütung kein vernünftiges wirtschaftliches Tätigwerden am Markt mehr möglich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.04.2016, Az.: L 15 RF 31/15, vom 08.04.2016, Az.: L 15 RF 47/15, und vom 21.11.2016, Az.: L 15 RF 32/16).

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16
    Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).
  • BGH, 05.11.1968 - RiZ(R) 4/68

    Außerung des Richters zur Entschädigung des Sachverständigen

    Auszug aus LSG Bayern, 28.11.2016 - L 15 RF 35/16
    Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68).
  • OVG Bremen, 17.07.2020 - 2 S 149/20

    Fahrtkosten eines Dolmetschers - Dolmetscher; Dolmetschervergütung; Fahrtkosten;

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die Gesamtvergütung eines Dolmetschers nach der DVV-HB in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht höher als die gesetzliche Gesamtvergütung ist (vgl. auch Bay. LSG, Beschl. v. 28.11.2016 - L 15 RF 35/16, juris Rn. 27: Vereinbarung ist nicht zu beanstanden, wenn die vereinbarte Vergütung die sich aus dem JVEG ergebende Vergütung "regelmäßig nicht überschreiten" kann).
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