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   LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07   

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LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07 (https://dejure.org/2008,20525)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29.04.2008 - L 8 AL 304/07 (https://dejure.org/2008,20525)
LSG Bayern, Entscheidung vom 29. April 2008 - L 8 AL 304/07 (https://dejure.org/2008,20525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit der Gewährung von Arbeitslosengeld; Folgen des Fehlens der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung; Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07
    Der Kläger hat durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt (vgl. dazu BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R juris Rn. 18 f; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8), was die Annahme der zweiten Alternative des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ausschließt.

    Solche besonderen Umstände können zum Beispiel gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine nach Arbeitsrecht rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des ArbGeb für sein berufliches Fortkommen ergeben (dazu BSG vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R).

    Diese tritt kraft Gesetzes ein und bedarf deshalb eines entsprechenden Ausspruchs durch Verwaltungsakt, der durch die Beklagte in deklaratorischer Weise dennoch erfolgt ist, nicht (BSG vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R vom 09.09.1999 - B 11 AL 17/99 R = SozR 3-4100 § 119 Nr. 18, vom 05.11.1998 - B 11 AL 29/98 R = BSGE 83, 95, 98 = SozR 3-4100 § 120 Nr. 2 und vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8).

    Denn die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beginnt mit der durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführten Beschäftigungslosigkeit (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 65/01 R juris Leitsatz 1), das ist hier der 01.05.2001.

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe -

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07
    Der Kläger hat durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt (vgl. dazu BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R juris Rn. 18 f; BSGE 89, 243, 245 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8), was die Annahme der zweiten Alternative des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ausschließt.

    Die Rechtsprechung zum Drohen einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung (dazu BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 juris Rn. 25) lässt sich nach alledem auf den vorliegenden Fall nicht anwenden.

    Das gefundene Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte - wie hier - selbst zu vertreten hat (BSG vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 juris Rn. 21; BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; BSGE 69, 108, 112 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; BSGE 84, 225, 230 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17).

  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Auszug aus LSG Bayern, 29.04.2008 - L 8 AL 304/07
    Denn die Vorschrift begrenzt das versicherte Risiko, wenn der Versicherungsfall durch den Leistungsempfänger herbeigeführt wird (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 65; BSGE 84, 270, 275 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 19; Eicher, SGb 2005, 553); sie normiert - ähnlich den Vorschriften in anderen Sozialversicherungsbereichen - einen Leistungsausschlusstatbestand trotz Eintritts des Versicherungsfalls (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 65; BSG vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R juris Rn. 20).

    Aus denselben Gründen, aus denen ein wichtiger Grund zu verneinen ist, liegt auch keine Härte (§ 144 Abs. 3 ) vor (BSG vom 15.12.2005, B 7a AL 46/05 R juris Rn. 11).

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