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   LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15   

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https://dejure.org/2015,33342
LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15 (https://dejure.org/2015,33342)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.09.2015 - L 10 AL 81/15 (https://dejure.org/2015,33342)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. September 2015 - L 10 AL 81/15 (https://dejure.org/2015,33342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Wohnsitznahme in der Schweiz; Begriff des Grenzgängers; Gewöhnlicher Aufenthalt; Wohn- und Aufenthaltsort als Kriterium für den Anspruch auf Sozialleistungen; Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Grenzgänger aus der Schweiz

  • rewis.io

    Ausschluss deutscher Sozialleistungen einer arbeitslosen Grenzgängerin mit Wohnsitz in der Schweiz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Grenzgänger aus der Schweiz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 957
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 30.12.1999 - 1 BvR 809/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer "Grenzgängerin" gegen Versagung von

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Die Klägerin habe mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland - ihr Wohnsitz befinde sich seit dem Jahr 2012 in der Schweiz - keinen Anspruch nach dem SGB III. Sie könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 30.12.1999 (1 BvR 809/95) berufen, wonach der Begriff des Wohnsitzes für den Personenkreis derjenigen verfassungskonform auszulegen sei, die grenznah wohnten und den Status eines Grenzgängers nicht erfüllten.

    Beachtlich ist in diesem Zusammenhang allenfalls die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 30.12.1999 - 1 BvR 809/95 - juris), wonach von Verfassungswegen eine Auslegung des Begriffes "Wohnsitz" geboten sei, die den aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Anspruch des Grenzgängers auf eine seiner Beitragszahlung entsprechende Sozialleistung zur Geltung bringt.

    Er ist lediglich darin gehindert, ohne gewichtige sachliche Gründe den Anknüpfungspunkt zwischen Beitragserhebung und Leistungsberechtigung zu wechseln (BVerfG, Beschluss vom 30.12.1999 aaO - Leitsatz 1 und 2).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-443/11

    Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Für diesen Personenkreis hat der EuGH bereits entschieden (Urteil vom 11.04.2013 - C-443/11, Rs. Jeltens ua - ZESAR 2013, 366-374), dass sich ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen muss.

    Soweit es nach dieser Entscheidung des EuGH den nationalen Gesetzgebern überlassen bleibt, einen (Geld-) Leistungsanspruch vom Innehaben eines inländischen Wohnsitzes abhängig zu machen, sofern nach den Bestimmungen des Koordinierungsrechts die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats zur Anwendung kommen (Urteil vom 11.04.2013 aaO - Leitsatz 2), findet sich in den (für einen Leistungsanspruch der Klägerin maßgeblichen) nationalen Vorschriften (SGB I, SGB III, SGB X) aber keine Rechtgrundlage, auf die das Zahlungsbegehren der Klägerin gestützt werden kann.

    Zum einen ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit einem Versicherten nicht garantieren, ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit sei neutral, denn diese Bestimmungen dienen allein der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sehen aber keine Harmonisierung vor, so dass ein Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für den Versicherten in finanzieller Hinsicht mehr oder weniger vorteilhaft sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.04.2013 aaO mwN).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Auch habe sowohl der EuGH (Urteil vom 08.07.1992 - C 102/91) als auch das BSG (Urteil vom "27".03.2007 - B 11a AL 49/"96") anerkannt, dass zwar nicht der gleichzeitige aber der aufeinanderfolgende Bezug von Leistungen aus der gleichen Anwartschaft aus den Sozialleistungssystemen mehrerer Mitgliedstaaten möglich sei.

    Die von ihr herangezogene Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 08.07.1992 - C 102/91; Rs. Knoch - juris) betrifft eine Arbeitnehmerin, die - anders als die Klägerin - nicht Grenzgängerin war und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit sich zuerst dem Beschäftigungsstaat zur Verfügung gestellt und Leistungen bezogen hatte, und erst daran anschließend in den Wohnortstaat zurückgekehrt ist.

  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Die darüber hinaus angesprochene Entscheidung des BSG (Urteil vom 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R - juris) schließt an die Entscheidung des EuGH vom 08.07.1992 an und betraf ebenfalls keinen Grenzgänger, so dass sich auch hieraus keine Hinweise auf einen Anspruch der Klägerin nach deutschem Recht ergeben.
  • LSG Bayern, 06.08.2014 - L 10 AL 175/12

    Arbeitslosengeld, Auslandswohnsitz, Ereichbarkeit, zeit und ortsnaher Bereich

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Ebenso ist ohne Relevanz, ob die Klägerin innerhalb von 66 Minuten (nach ihren Angaben) oder von 71 Minuten (Berechnungen der Beklagten) die Dienststelle der Beklagten in L-Stadt erreichen kann, wobei beide Berechnungen Verzögerungen beim Grenzübertritt unberücksichtigt lassen, so dass die Frage der Verfügbarkeit ohnehin in Frage stehen würde (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senates vom 06.08.2014 - L 10 AL 175/12 - juris mwN).
  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 81/15
    Damit habe der europäische Gesetzgeber der Rechtsprechung des EuGH zum "atypischen" Grenzgänger (Rs. Miethe - Urteil vom 12.06.1986 - C-1/85, Slg. 1986, 1846) lediglich teilweise Rechnung tragen wollen und insbesondere klargestellt, dass Ansprüche eines (echten) Grenzgängers auf Entgeltersatzleistungen bei Aufrechterhaltung des Wohnorts nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ausschließlich gegen den Wohnsitzstaat bestehen können.
  • LSG Bayern, 05.08.2015 - L 10 AL 72/15

    Prozesskostenhilfe

    Über die vom Kläger dagegen erhobene Klage (S 10 AL 81/15) zum Sozialgericht Würzburg (SG) ist bislang nicht entschieden.

    Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten erster - auch des Verfahrens S 10 AL 81/15 - und zweiter Instanz Bezug genommen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 20/20

    Arbeitslosengeld - (unechter) Grenzgänger - Beitragsbemessungsgrenze

    Die o.g. Regelungen des Art. 65 VO (EG) 883/2004 haben zur Folge, dass für echte Grenzgänger die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig ist, sodass sie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterworfen sind, d.h. die Anspruchsberechtigung bzgl. Arbeitslosenunterstützung wird gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 nach den Regelungen des Wohnstaates geprüft (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-443/11 "Jeltens" - LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2015 - L 10 AL 81/15 -, Rn. 21; jeweils juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [KK]/Wunder, Stand Juli 2020, VO (EG) 883/2004 Art. 65 Rn. 14b).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 72/17

    Arbeitslosengeld - unechter Grenzgänger

    Die o.g. Regelungen des Art. 65 VO (EG) 883/2004 haben zur Folge, dass für echte Grenzgänger die Arbeitsverwaltung des Wohnstaates zuständig ist, sodass sie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnstaates unterworfen sind, d.h. die Anspruchsberechtigung bzgl. Arbeitslosenunterstützung wird gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) VO (EG) 883/2004 nach den Regelungen des Wohnstaates geprüft (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-443/11 "Jeltens" - LSG Bayern, Urteil vom 30. September 2015 - L 10 AL 81/15 -, Rn. 21; jeweils juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht [KK]/Wunder, Stand Juli 2020, VO (EG) 883/2004 Art. 65 Rn. 14b).
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