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   LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13 E   

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LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13 E (https://dejure.org/2013,33988)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30.10.2013 - L 15 SF 231/13 E (https://dejure.org/2013,33988)
LSG Bayern, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - L 15 SF 231/13 E (https://dejure.org/2013,33988)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (31)

  • LSG Bayern, 13.11.2012 - L 15 SF 168/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung wegen eines Untersuchungstermins -

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12), - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Vergütungsanspruch beziffert und - sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, und vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

    Zudem würde es in einem derartigen Fall auch an der im Rahmen der Darlegungslast des Antragstellers erforderlichen Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mangeln (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).".

    Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von einer Glaubhaftmachung daher schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, in dem die [verfassungs-]rechtliche Problematik umfassend dargestellt ist).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Dieser zweite Schritt unterfällt der Aufklärung durch das Gericht von Amts wegen und lässt keinen Rückschluss auf eine mangelhafte Glaubhaftmachung im Rahmen der Darlegungslast zu (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.1997, Az.: 3St RR 54/97; Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

  • LSG Bayern, 14.08.2013 - L 15 SF 253/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Wiedereinsetzung gem

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

    Denn sie hat keinerlei Vorkehrungen getroffen, die Fristeinhaltung sicher zu stellen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • LSG Bayern, 12.09.2013 - L 15 SF 190/13

    Vergütung, Gutachten, Wiedereinsetzung, Entschädigungsantrag, Verspätung

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedarf es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13 - m.w.N.).

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13).

    Denn in einem späteren Schritt wird zu prüfen sein, ob sich der Senat nach den von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugen kann (so auch Beschluss des Senats vom 12.09.2013, Az.: L 15 SF 190/13; vgl. dazu unten Ziff. 4.2.2.4.).

  • BSG, 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B

    Verfahrensfehler und Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl Keller in Meyer-?Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 3d mwN), dh der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-?3900 § 15 Nr. 4 S 14 f mwN).

    Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 S 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S 15).".

  • LSG Bayern, 03.01.2013 - L 15 SF 255/10

    Sozialgerichtliches Verfahren: Entschädigung eines Sachverständigen; Zulässigkeit

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Vorlage einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

    Wenn die beschwerdeführende Staatskasse demgegenüber im Schreiben vom 14.08.2013 die Ansicht vertritt, dass das Telefonat vom 08.07.2013 noch keinen Wiedereinsetzungsantrag enthalte, weil die Antragstellerin dort nur um Überprüfung der Angelegenheit und Begleichung der Rechnung gebeten habe und sich dazu auf den Beschluss des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10 beruft, kann dies nicht überzeugen.

  • LSG Bayern, 21.12.2011 - L 15 SF 208/10

    Wegen Entschädigung gem. § 4 JVEG

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Solange der Eingang nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, ist die Frage eines potentiellen Verlustes zu einem späteren Zeitpunkt rein spekulativ und ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 21.12.2012, Az.: L 15 SF 208/10 B E - mit einer kritischen Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung des Senats).

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.12.2011, Az.: L 15 SF 208/10 B E, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Zu beachten ist jedenfalls, dass, um den in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Justizgewährungsanspruch nicht ins Leere laufen zu lassen oder unzulässig einzuschränken, die Anforderungen an die Wiedereinsetzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts bei der Prüfung, ob eine für die Wiedereinsetzung erforderliche Tatsache glaubhaft gemacht ist, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.1974, Az.: 2 BvR 32/74, vom 03.06.1975, Az.: 2 BvR 457/74, vom 15.04.1980, Az.: 2 BvR 461/79, vom 26.04.2004, Az.: 1 BvR 1819/00, vom 04.05.2004, Az.: 1 BvR 1892/03, vom 27.09.2012, Az.: 2 BvR 1766/12, und vom 18.10.2012, Az.: 2 BvR 2776/10).
  • BFH, 19.06.1996 - I R 13/96

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlust eines Briefs bei

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Ein geradezu typischer Fall, in dem eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, ist es, wenn ein Schreiben rechtzeitig zur Post gegeben wird, dann aber wegen Umständen im Verantwortungsbereich der Post die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 28.03.1994, Az.: 2 BvR 814/93, und vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93; BSG, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 10 RAr 1/96) oder der Zugang beim Empfänger sich überhaupt nicht nachweisen lässt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.06.1996, Az.: I R 13/96, und vom 23.12.2005, Az.: VI B 110/05; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZB 74/09; BSG, Beschluss vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 293/03 B).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Über den Vortrag eines schlüssigen und lebensnahen Sachverhalts durch den Antragsteller hinaus wird daher in einem zweiten Schritt vom Gericht die Frage zu prüfen sein, ob es - möglicherweise erst nach weiteren von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen - einen Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich glaubhaft, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, für gegeben hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.1969, Az.: 2 BvR 753/68; Beschlüsse des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12).
  • BFH, 23.12.2005 - VI B 110/05

    Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung

    Auszug aus LSG Bayern, 30.10.2013 - L 15 SF 231/13
    Ein geradezu typischer Fall, in dem eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, ist es, wenn ein Schreiben rechtzeitig zur Post gegeben wird, dann aber wegen Umständen im Verantwortungsbereich der Post die Einhaltung der Frist vereitelt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 28.03.1994, Az.: 2 BvR 814/93, und vom 29.12.1994, Az.: 2 BvR 106/93; BSG, Urteil vom 30.09.1996, Az.: 10 RAr 1/96) oder der Zugang beim Empfänger sich überhaupt nicht nachweisen lässt (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19.06.1996, Az.: I R 13/96, und vom 23.12.2005, Az.: VI B 110/05; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011, Az.: I ZB 74/09; BSG, Beschluss vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 293/03 B).
  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 461/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 29.12.1994 - 2 BvR 106/93

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der

  • BSG, 17.04.2013 - B 9 V 3/12 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopferentschädigung - sexueller Missbrauch in

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 R 196/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

  • BVerfG, 28.03.1994 - 2 BvR 814/93

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • LSG Bayern, 01.08.2012 - L 15 SF 156/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren wegen

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 293/03 B

    Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren, Glaubhaftmachung

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12

    Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00

    Zur Gewährung von Wiedereinsetzung bei der durch das Büropersonal eines Anwalts

  • BVerfG, 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10

    Einspruch gegen einen Strafbefehl; Recht auf effektiven Rechtsschutz; Recht auf

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 74/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zurechnung von Verzögerungen oder

  • BayObLG, 20.10.1997 - 3St RR 54/97

    Aufklärungspflicht und Erklärungslast bei Ausbleiben des Angeklagten in der

  • LSG Bayern, 15.02.2013 - L 15 SF 211/12

    Vergütung, Gutachten, Honorarforderung, dreimonatige Frist, Geltendmachung,

  • BSG, 30.09.1996 - 10 RAr 1/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist -

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • LSG Hessen, 29.09.2005 - L 5 B 148/05

    Gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes - Kostenübernahme auf die

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • BFH, 18.02.2004 - I R 78/03

    Wiedereinsetzung - verlorengegangener Schriftsatz

  • LSG Thüringen, 26.08.2011 - L 6 SF 84/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten - Versäumung der

  • LSG Bayern, 08.05.2014 - L 15 SF 42/12

    Zur Kostenerstattung bei Benutzung eines Taxis:

    Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, sodass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zu Lasten der Antragstellerin geht.
  • LSG Bayern, 16.12.2014 - L 15 SF 213/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG, 2 Wochen Frist

    Allein mit den Angaben des Beschwerdeführers, auch wenn diese durchaus plausibel erscheinen und dafür eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt worden ist, lässt sich der Vollbeweis des Eingangs bei Gericht nicht führen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 18.02.2004, Az.: I R 78/03, der regelmäßig nicht einmal für die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post eine eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten des die Wiedereinsetzung Begehrenden ausreichen lässt; Beschluss des Senats vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E), zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen hat, dass er sich nicht mehr so exakt erinnern könne, als dass ein Irrtum völlig ausgeschlossen werden könnte.

    Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller angibt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

  • LSG Bayern, 14.11.2013 - L 15 SF 87/13

    Eine bloße verspätete Beantragung der Entschädigung kann nicht als

    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

    Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsantrag würde daher zu weit gehen und im Ergebnis auf eine Wiedereinsetzung von Amts wegen hinauslaufen, die im JVEG ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

  • LSG Bayern, 08.01.2014 - L 15 SF 338/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung für die Wahrnehmung eines

    Eine Fristversäumung kann nicht nur dadurch eintreten, dass eine erforderliche Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen wird, sondern auch dadurch, dass der Betroffene selbst zwar alles rechtzeitig unternimmt, dann aber durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs oder infolge der Einschaltung Dritter die Einhaltung der Frist vereitelt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).
  • LSG Bayern, 13.11.2013 - L 15 SF 204/12

    Eine bloße verspätete Beantragung der Entschädigung kann nicht als

    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E - m.w.N.).

    Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist im Rahmen des JVEG nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

  • LSG Bayern, 16.05.2014 - L 15 SF 372/13

    Wiedereinsetzung, Vergütungsanspruch, Gutachtenkosten, Fristversäumnis

    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).
  • LSG Bayern, 19.01.2015 - L 15 SF 217/14

    Anträge auf richterliche Festsetzung § 4 JVEG § 189 Abs. 2 SGG, Keine

    Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Entschädigungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E - m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2023 - L 15 KR 173/23
    Der Antragsteller hat damit jeglichen Irrtum ausgeschlossen (vergleiche im Gegensatz dazu Bayerisches LSG, Beschl. v. 30.10.2013 - L 15 SF 231/13 E -, juris Rn. 44; Beschl. v. 15.12.2014 - L 15 SF 213/14 -, juris Rn. 29).
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