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   LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02   

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https://dejure.org/2003,20969
LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02 (https://dejure.org/2003,20969)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.07.2003 - L 10 AL 15/02 (https://dejure.org/2003,20969)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - L 10 AL 15/02 (https://dejure.org/2003,20969)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintritt einer (weiteren) Sperrzeit und Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe; Voraussetzungen des Erlöschens eines Anspruchs auf Arbeitlosenhilfe im Zusammenhang mit dem Eintritt einer Sperrfrist; Voraussetzungen einer Sperrfrist wegen Ablehnung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 434/01

    Eintritt einer Sperrzeit nach Arbeitsplatzverlust wegen mehrmaligen

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02
    Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies der erkennende Senat durch Urteil vom 31.07.2003 zurück (L 10 AL 434/01).

    Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des erkennenden Senats vom 31.07.2003 - L 10 AL 434/01).

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 32/95

    Besondere Härte bei der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02
    Insbesondere weicht das Urteil nicht von der Entscheidung des BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 3 ab.
  • BSG, 26.11.1992 - 7 RAr 38/92

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Beweislast - Arbeitsablehnung - Gesundheitliche

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02
    Insoweit trifft die Beklagte die objektive Beweislast und zwar auch dafür, dass kein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund vorliegt (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 7).
  • BSG, 13.03.1997 - 11 RAr 25/96

    Wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes, besondere Härte bei

    Auszug aus LSG Bayern, 31.07.2003 - L 10 AL 15/02
    Das BSG hat den Vordruck R 2 grundsätzlich als ausreichende Belehrung angesehen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11).
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