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   LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17   

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https://dejure.org/2018,51667
LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17 (https://dejure.org/2018,51667)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31.10.2018 - L 12 KA 93/17 (https://dejure.org/2018,51667)
LSG Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - L 12 KA 93/17 (https://dejure.org/2018,51667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EBM-Ä GOP 01100; SGB V § 106a Abs. 2 (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung)
    Inanspruchnahme, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Vertragsarztrecht, EBM-Ä, Honorarbescheid, vertragsärztliche Versorgung, Unvorhergesehene, Sprechstunde, Abrechnung, Notfalldienst, Widerspruchsbescheiden, Postoperative Behandlung, Patient, Zeitliche Zäsur, Anästhesist, ...

  • Wolters Kluwer

    Honorarrückforderung aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigungen der GOP 01100 EBM-Ä; Auffällige Tagesarbeitszeiten; Zweck der Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes; Nachgehende Richtigstellung eines ...

  • rewis.io

    Inanspruchnahme, Ärztlicher Bereitschaftsdienst, Honorarbescheid, EBM-Ä

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB V a.F. § 106a Abs. 2 ; EBM-Ä GOP 01100
    Honorarrückforderung aufgrund nachträglicher sachlich-rechnerischer Berichtigungen der GOP 01100 EBM-Ä

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • LSG Hamburg, 07.06.2012 - L 1 KA 59/09
    Auszug aus LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17
    Insbesondere sei die Situation der Klägerin nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.06.2012 (Az. L 1 KA 59/09) zu Grunde gelegen habe.

    Zur Begründung hat es zunächst auf die Urteile des LSG Hamburg vom 07.06.2012 (L 1 KA 59/09) und 25.04.2013 (L 1 KA 5/12) sowie das Urteil des SG München vom 24.09.2014 (S 21 KA 1354/12) verwiesen.

    Maßgeblich sei insoweit nur, dass die Klägerin von den Patienten gerade in den Zeiten aufgesucht wird, in denen sie ihre Dienste regulär anbiete und die Inanspruchnahme insofern nicht unerwartet erfolge Streitig im Verfahren L 1 KA 59/09 (Urteil des LSG Hamburg vom 07.06.2012) war die Frage, ob die GOP 01100 auch im Rahmen eines vom Vertragsarzt vorgehaltenen Angebots einer Notfallsprechstunde abrechenbar ist.

    Die GOP 01100 stellt eine Verengung der Voraussetzungen gegenüber der Nr. 5 im bis 31.03.2005 geltenden EBM-Ä dar (vergleiche LSG Hamburg, Urteil vom 07.06.2012, L 1 KA 59/09, SG München, Urteil vom 24.09.2014, S 21 KA 1354/12), der den Begriff der "unvorhergesehenen Inanspruchnahme" noch nicht kannte.

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17
    Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen (stRspr, zB BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S. 345 f und BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 6 f; BSG, SozR 4-5520 § 32 Nr. 2 RdNr. 10; BSGE 96, 1, 2 f = SozR 4-2500 § 85 Nr. 22, RdNr. 11; BSG, SozR 4-2500 § 106a Nr. 1 RdNr. 12).

    Die nachträgliche Korrektur eines Honorarbescheides nach den Vorschriften über die sachlich-rechnerisch Richtigstellung ist nicht mehr möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides bereits abgelaufen ist (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 16 mwN; vgl. zur Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 10; vgl. im Hinblick auf die Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V auch: BSG Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 27/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 37 RdNr. 19 ff; Urteil vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 36 RdNr. 16 ff).

    Diese Fallgruppe ist vorliegend nicht einschlägig, da ersichtlich die Frist von vier Jahren, die nach der Rechtsprechung des BSG am Tag nach der Bekanntgabe des Honorarbescheides beginnt (vgl. BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S. 16; BSG Urteil vom 28.3.2007 - B 6 KA 26/06 R - Juris RdNr. 16; BSGE 106, 222, 236 = SozR 4-5520 § 32 Nr. 4, RdNr. 60 mwN), nicht abgelaufen ist.

  • LSG Hamburg, 25.04.2013 - L 1 KA 5/12
    Auszug aus LSG Bayern, 31.10.2018 - L 12 KA 93/17
    Zur Begründung hat es zunächst auf die Urteile des LSG Hamburg vom 07.06.2012 (L 1 KA 59/09) und 25.04.2013 (L 1 KA 5/12) sowie das Urteil des SG München vom 24.09.2014 (S 21 KA 1354/12) verwiesen.

    Im Verfahren L 1 KA 5/12 (Urteil vom 25.04.2013) hatte das LSG entschieden, dass keine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes bzw. einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung durch Patienten iS von Nr. 01100 EBM-Ä 2008 vorliegt, wenn diese das vorgehaltene Angebot der Einrichtung annehmen, sich dort zu Zeiten behandeln zu lassen, die ansonsten üblicherweise sprechstundenfrei sind.

    Dies entspreche einer faktischen Sprechstunde, die nach der Rechtsprechung der Abrechnung der GOP 01100 entgegensteht (so unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 29.11.2007, B 6 KA 52/07 B; LSG Hamburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L 1 KA 5/12 und vom 07.06.2012, Az. L 1 KA 50/09).

  • BSG, 15.07.2020 - B 6 KA 13/19 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Zwar trifft es zu, dass die Sicherstellung der Erreichbarkeit gerade in einer großen überörtlichen BAG wie der Klägerin ein gewisses Maß an Organisation voraussetzt, und die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieses Angebot in einer ersten Stellungnahme (L 12 KA 93/17, Bl 33 = Ordner 1 Bl 184 VA) im Verwaltungsverfahren und auch in ihrem Internetauftritt als "Bereitschaftsdienst" bezeichnet hat.

    In der Berufungsbegründung hat sie daran im Grundsatz festgehalten, aber diese Konstellation als "Ausnahmefall" bezeichnet und formuliert: "Soweit es in Ausnahmefällen zur Abrechnung der Ziffer im Zusammenhang mit der Nachbehandlung durch den Operateur kam, so geschah dies nur, wenn der Operateur einen bei der Berufungsbeklagten beschäftigten Anästhesisten unvorhergesehen hinzuzog" (L 12 KA 93/17, Bl 53).

  • BSG, 14.07.2020 - B 6 KA 13/19 R
    Zwar trifft es zu, dass die Sicherstellung der Erreichbarkeit gerade in einer großen überörtlichen BAG wie der Klägerin ein gewisses Maß an Organisation voraussetzt, und die Beklagte weist auch zutreffend darauf hin, dass die Klägerin dieses Angebot in einer ersten Stellungnahme ( L 12 KA 93/17, Bl 33 = Ordner 1 Bl 184 VA) im Verwaltungsverfahren und auch in ihrem Internetauftritt als "Bereitschaftsdienst" bezeichnet hat.

    In der Berufungsbegründung hat sie daran im Grundsatz festgehalten, aber diese Konstellation als "Ausnahmefall" bezeichnet und formuliert: "Soweit es in Ausnahmefällen zur Abrechnung der Ziffer im Zusammenhang mit der Nachbehandlung durch den Operateur kam, so geschah dies nur, wenn der Operateur einen bei der Berufungsbeklagten beschäftigten Anästhesisten unvorhergesehen hinzuzog" (L 12 KA 93/17, Bl 53).

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