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   LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04 KR ER   

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https://dejure.org/2004,14405
LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04 KR ER (https://dejure.org/2004,14405)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2004 - L 9 B 43/04 KR ER (https://dejure.org/2004,14405)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02. April 2004 - L 9 B 43/04 KR ER (https://dejure.org/2004,14405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung mit einem Medikament im Rahmen des sogenannten "Off-Label-Use"; Den Wirkstoff Methylphenidat enthaltenes Medikament "Ritalin"; Anforderungen an die Prüfung des Anordnungsanspruchs im Sozialgerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Streit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. März 2002 (B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184 ff.) die Voraussetzungen, unter denen die Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten mit Medikamenten im Rahmen des Off-Label-Use verpflichtet sind, klargestellt.

    Für diesen aber lässt das geltende Recht weder bei gänzlich fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung des Medikaments (vgl. BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7, BVerfG NJW 1997, 3085) noch im Bereich der zwar grundsätzlich gegebenen, sich jedoch nicht auf das konkrete Krankheitsbild erstreckenden Zulassung, die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse zu (vgl. BSGE 89, 184 ff., 191).

  • BVerfG, 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02

    Zur Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zur Erlangung der Versorgung eines

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Vielmehr verlangt Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache immer dann, wenn Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ff. (74); 94, 166 ff. (216), BVerfG NJW 2003, 1236 f.).

    In diesem Fall, der in der Regel vorliegen wird, hat sich die Entscheidung an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu orientieren (BVerfG NJW 2003, 1236 f.).

  • BSG, 23.05.2000 - B 1 KR 2/99 R

    Keine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bei behördlich untersagten

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Für diesen aber lässt das geltende Recht weder bei gänzlich fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung des Medikaments (vgl. BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7, BVerfG NJW 1997, 3085) noch im Bereich der zwar grundsätzlich gegebenen, sich jedoch nicht auf das konkrete Krankheitsbild erstreckenden Zulassung, die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse zu (vgl. BSGE 89, 184 ff., 191).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Für diesen aber lässt das geltende Recht weder bei gänzlich fehlender arzneimittelrechtlicher Zulassung des Medikaments (vgl. BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 7, BVerfG NJW 1997, 3085) noch im Bereich der zwar grundsätzlich gegebenen, sich jedoch nicht auf das konkrete Krankheitsbild erstreckenden Zulassung, die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse zu (vgl. BSGE 89, 184 ff., 191).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Vielmehr verlangt Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache immer dann, wenn Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ff. (74); 94, 166 ff. (216), BVerfG NJW 2003, 1236 f.).
  • LSG Berlin, 17.12.1999 - L 9 B 127/99

    Krankenversicherung - Festbetragsfestsetzung - Hilfsmittel -

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Abzuwägen sind stattdessen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, obwohl dem Versicherten die streitbefangene Leistung zusteht, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat (vgl. hierzu Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Mitarbeiterkommentar und Handbuch, § 32 Rdnr. 177 mit umfassendem Nachweis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. NZS 2000, 510 ff.).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor den Sozialgerichten bedeutet dies, dass diese die Grundrechte der Versicherten auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zur Geltung zu bringen haben, dabei aber die ebenfalls der Sicherung des Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG dienende Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen (vgl. insbesondere aus §§ 1, 2 Abs. 1 und 4 SGB V), ihren Versicherten nur wirksame und hinsichtlich der Nebenwirkungen unbedenkliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, sowie die verfassungsrechtlich besonders geschützte finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 68, 193 ff. (218)) nicht aus den Augen verlieren dürfen.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Vielmehr verlangt Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG von den Sozialgerichten bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache immer dann, wenn Versicherten ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, grundsätzlich eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich von der im Hauptsacheverfahren nicht unterscheidet (vgl. BVerfGE 79, 69 ff. (74); 94, 166 ff. (216), BVerfG NJW 2003, 1236 f.).
  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus LSG Berlin, 02.04.2004 - L 9 B 43/04
    Danach haben alle staatlichen Organe die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu stellen (vgl. BVerfGE 56, 54 ff. (73)).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2009 - L 16 B 85/08

    Krankenversicherung

    In einem weiteren Beschluss hat das LSG Berlin berichtet, dass der Hersteller des Medikaments "Ritalin(R)" (Novartis AG) eine Zulassungsergänzung in Betracht ziehe (L 9 B 43/04 KR ER, juris.de).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2010 - L 9 KR 144/10

    Vorläufiger Rechtsschutz

    Nur durch eine an diesen Grundsätzen orientierte Vorgehensweise wird dem vom Gesetzgeber in allen Prozessordnungen vorgesehenen Vorrang des nachgehenden Rechtsschutzes vor dem vorläufigen Rechtsschutz sowie dem sich aus Artikel 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsatz Rechnung getragen, dass die Leistungsgewährung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Ausnahme und nicht die Regel sein soll (LSG Berlin, Beschluss vom 2. April 2004, - L 9 B 43/04 KR ER -, zitiert nach juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2005 - L 11 KR 2788/05

    Anforderungen an die künftige Freistellung von den Kosten für die Behandlung mit

    Sie hat hierzu das Gutachten des MDK vom April 2004 zur ADHS bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, die Ergänzung desselben mit einer Überprüfung der Substanz Atomoxetin vom Mai 2004 und November 2004 und die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 21.02.2005 (S 7 KR 56/04) sowie die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin im einstweiligen Rechtsschutz vom 30.01.2004 (L 9 B 140/03 KR-ER), vom 05.03.2004 (L 9 B 8/04 KR-ER) und vom 02.04.2004 (L 9 B 43/04 KR-ER) vorgelegt.
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