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   LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03   

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https://dejure.org/2003,1443
LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 (https://dejure.org/2003,1443)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 (https://dejure.org/2003,1443)
LSG Berlin, Entscheidung vom 02. September 2003 - L 6 AL 16/03 (https://dejure.org/2003,1443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Lebensversicherung als verwertbarer Vermögensgegenstand; Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit einer Verwertung; Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung; Umrechnung des Vermögens auf einen fiktiven Verbrauchszeitraum; ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

  • IWW (Kurzinformation)

    Kundeninformation - Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Lebensversicherung auf Arbeitslosenhilfe anrechnen?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.9.2003)

    Arbeitslose müssen private Altersvorsorge aufbrauchen // Rechtmäßigkeit der Pläne für Arbeitslosengeld II bleibt offen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 54 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 193, 206 SGB III; § 231 SBG VI; § 1 AlhiV 2002; Art. 3, 80 GG
    Anrechnung von Lebensversicherungen auf Arbeitslosenhilfe (RiLSG Klaus Lauterbach; Neue Justiz 3/2004, S. 142-144)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 277 (Ls.)
  • NJ 2004, 142
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Ihr ist zu entnehmen "wielange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerecht?fertigt ist" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 104/02 R, S 5 f des Umdrucks).

    Der Senat schließt sich insoweit vollinhaltlich der Argumentation des BSG in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, S 7 bis 10 des Umdrucks) an, nimmt auf sie Bezug und macht sie sich zu Eigen.

    Insoweit legt der Senat die Ausführungen des BSG zu Grunde, in denen der Umfang der Freistellung nach § 6 Abs. 4 AlhiV 74 als beanstandungsfrei angesehen wurde, da "hiermit immer noch Beträge zur Verfügung ( ...stehen ...), die bei Kapitalverzehr zu einer nicht unwesentlichen Aufstockung der gesetzlichen Rente führen, sodass auch mit dieser Regelung dem Bedürfnis nach einer privaten Alterssicherung in nicht unwesentlichen Umfang entsprochen wird" (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 des Umdrucks).

    Dass jüngeren Arbeitnehmern nur ein geringeres Altersvorsorgevermögen zugestanden werden muss, findet seine sachliche Begründung darin, dass sie noch einen größeren Teil des Berufslebens vor sich haben, sodass es ihnen weitaus eher möglich ist, bis zum Rentenbeginn (erneut) ein Alterssicherungsvermögen aufzubauen (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 14 des Umdrucks).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unterfällt der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe von vornherein nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO, S 12 f des Umdrucks mit Darlegung der unterschiedlichen Begründungsansätze).

    Soweit hiergegen zunächst Bedenken im Hinblick auf die mit den geringeren Freibeträgen verbundene Schlechterstellung von jüngeren Arbeitslosen gegenüber älteren Arbeitslosen angemeldet werden könnten, schließt sich der Senat der Begründung des BSG in dessen Urteil vom 27. Mai 2003 (B 7 AL 104/02 R, Seite 14 des Umdrucks) voll inhaltlich an und nimmt hierauf Bezug.

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Dem Maßstab eines realitätsnahen Freibetrages (vgl BVerfGE 87, 234, 261 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 S 35 ) bezogen auf die Zielvorstellung einen Vermögensaufbau bzw -erhalt zu ermöglichen, der nicht nur unwesentlich zu einer Sicherstellung des Lebensunterhalts im Alter beiträgt, genügt der Freibetrag von 520.- Euro je vollendetem Lebensjahr auch wenn er nunmehr das allgemeine Schonvermögen enthält und den Wegfall der Billigkeitskausel "kompensieren" muss.

    Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 87, 234, 255 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3).

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Für die Richtigkeit dieser Auffassung hat sich das SG auf ein Urteil des 11. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Januar 1997, 11 RAr 21/96, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4, S 8, berufen: Dort habe das BSG ausdrücklichen entschieden, dass es für die Verwertung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nicht allein auf eine bestimmte Relation zwischen Verkehrswert und Verkaufserlös ankomme.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht in Anbetracht des vom SG in Bezug genommenen Urteils des 11. Senates des BSG vom 29. Januar 1997, aaO, denn die Ausführungen dort betreffen nicht die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung, sondern die Frage, ob eine Lebensversicherung angesichts gegenteiliger Rechtsprechung zum Sozialhilfe- und Prozesskostenhilferecht überhaupt freigestellt werden kann (so schon Mecke, Soziale Sicherheit 2003, 167 (172)).

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Die Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Arbeitslosen davor schützt, Verwertungshandlungen vornehmen zu müssen, bei denen der Erlös in einem deutlichen Missverhältnis zu dem tatsächlichen Wert des einzusetzenden Vermögensgegenstandes steht (vgl BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, S 65 mwN); es wird nicht von ihm verlangt, sein Vermögen zu verschleudern.

    Denn auch wenn ? wie die Beklagte annimmt ? zu Grunde gelegt wird, dass die Wirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung von dem Verhältnis abhängt, in dem die bisherige Beitragsleistung zur Versicherung zu ihrem aktuellen Rückkaufswert steht (offengelassen BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7 S 65), begründet dies vorliegend eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht.

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr. 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78), da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78).
  • BSG, 08.12.1994 - 11 RAr 41/94

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsaufhebung - Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Mithin waren am 28. Oktober 1999 sämtliche Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe gegeben, so dass die Bewilligung dieses Anspruches, die für die Entstehung des Stammrechtes nicht konstitutiv ist (BSGE 75, 235, 237), im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr. 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78), da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr. 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78), da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78).
  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Denn eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zulässig (BVerfGE 63, 152, 175 = SozR 2200 § 1236 Nr. 39; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78), da es keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Regelung gibt, es sei denn, dass der Betroffene mit dem gesetzlichen Eingriff nicht zu rechnen brauchte und diesen nicht bei seinen Dispositionen berücksichtigen konnte (BVerfGE 68, 287, 307) oder sein Vertrauen schutzwürdiger als das mit dem Erlass der Regelung verfolgte Anliegen ist (BVerfGE 68, 287, 307; 69, 272, 310 = SozR 2200 § 165 Nr. 81; 72, 141, 154 = SozR 2200 § 1265 Nr. 78).
  • BSG, 07.02.2002 - B 7 AL 42/01 R

    Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 201 SGB 3 in der bis zum 31. 12. 2001

    Auszug aus LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
    Zwar entfalten die Regelungen der AlhiV 2002, soweit sie gegenüber der AlhiV 74 eine Verschlechterung bedeuten, für den Kläger unechte Rückwirkung (vgl BVerfGE 96, 330, 340) wegen ihrer Erstreckung auf ein bereits am 28. Oktober 1999 entstandenes und auch am 1. Februar 2002 noch nicht erloschenes Stammrecht auf Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 7. Februar 2002, B 7 AL 42/01 R, S 6 f des Umdrucks, unveröffentlicht).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

  • VG Münster, 01.04.2003 - 5 K 2781/99

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschalierten Wohngelds

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • VG Leipzig, 03.04.2003 - 2 K 219/01
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerwG, 11.10.1996 - 3 C 29.96

    Recht der Landwirtschaft - Milchwirtschaft, Gleichheitswidriger

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Der Senat schließe sich insofern den überzeugenden Gründen des LSG Berlin an (Hinweis auf das Urteil des LSG Berlin vom 2. September 2003 - L 6 AL 16/03).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03

    Arbeitslosenversicherung

    Da das "Verschleuderungsverbot" nur die Substanz des Vermögens, nicht jedoch die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse schützt, kann die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht mit den in Zukunft zu erwartenden Erträgen begründet werden (sa LSG Berlin, Urteil vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 - ).

    Hinsichtlich der Höhe des von dem Zwang zur Verwertung freigestellten Altersvorsorgevermögen verblieb es für den hier streitigen Leistungszeitraum bei einem ausreichenden, die Freibeträge nach dem BSHG wesentlich übersteigenden Vermögensfreibetrag in "derselben Größenordnung" wie bisher (sa LSG Berlin, Urteil vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 -).

    Insofern muss das auf Seiten des Klägers vorliegende Vertrauen auf eine dauerhafte Nichtanrechnung seiner Vermögenswerte jedoch gegenüber dem Anliegen des Verordnungsgebers zurücktreten, durch Pauschalierungen sowohl zeitraubende Ermittlungen zur Frage der Vermögensanrechnung als auch Streitfragen bei der Auslegung der Billigkeitsklausel zu vermeiden und somit das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und zu straffen (LSG Berlin, Urteil vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2004 - L 12 AL 156/03

    Arbeitslosenversicherung

    Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 - bestätigt.

    Dass dieser Tatbestand der Berücksichtigungsfreiheit in der hier anzuwendenden Fassung der Alhi-VO 2002 nicht mehr enthalten ist, der "Unwirtschaftlichkeitstatbestand" dagegen wortgleich übernommen wurde, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass eine sachliche Änderung dergestalt eintreten sollte und eingetreten ist, dass Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit der Verwertung zur Billigkeit des Ansinnens, vorhandenes Vermögen zur Abwendung der Bedürftigkeit einzusetzen, bei Anwendung der Alhi-VO 2002 nicht mehr anzustellen sind (vgl. Urteil des LSG Berlin vom 02.009.2003 - L 6 AL 16/03).

    Das LSG Berlin hat sich in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 02.09.2003 (L 6 AL 16/03) ausführlich und überzeugend mit diesen Punkten beschäftigt.

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