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LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
Verfahrensgang
- SG Berlin, 12.03.2003 - S 4 RA 3441/98
- LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 30.10.1990 - 4 RA 24/90
Auszug aus LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
Wird die ausländische Anwartschaft durch Kindererziehung beeinträchtigt, liegt kein Risiko vor, das den Gesetzgeber zwänge, die deutsche Rentenversicherung dafür eintreten zu lassen (vgl. BSG Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 - nicht veröffentlicht).Vom BSG ist bereits ausgeführt worden, es könne nicht gegen Europarecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) verstoßen, wenn das deutsche Gesetz die Anrechnung der Kindererziehungszeit im Grundsatz von einer Inlanderziehung abhängig mache (vgl. BSG 4 RA 24/90).
- EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
Elsen
Auszug aus LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung auch in Anbetracht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2000 (SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) noch uneingeschränkt zu folgen ist. - BSG, 24.02.1999 - B 5/4 RA 82/97 R
Antrag auf Vorabentscheidung des EuGH: Anrechnung der Kindererziehungszeit einer …
Auszug aus LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
Da die hier streitige Kindererziehungszeit vor diesem Zeitpunkt lag, ist die genannte Vorschrift auf sie nicht anwendbar (vgl. BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 82/97 R = SGb 1999, 248). - BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91
Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im …
Auszug aus LSG Berlin, 10.11.2004 - L 17 RA 41/03
Andererseits folgt daraus, dass auch eine im Ausland erfolgte Kindererziehung dann anzuerkennen ist, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes eingreift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).