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   LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97   

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LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97 (https://dejure.org/1998,40786)
LSG Berlin, Entscheidung vom 24.03.1998 - L 2 U 24/97 (https://dejure.org/1998,40786)
LSG Berlin, Entscheidung vom 24. März 1998 - L 2 U 24/97 (https://dejure.org/1998,40786)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.11.1961 - 2 RU 36/58

    Aufnahme eines Milchfuhrbetriebs in die gesetzlichen Unfallversicherung -

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Nach den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen (BSGE 15, 282, 289; BSGE 38, 187 ff) ist eine Eintragung unrichtig im Sinne des § 664 Abs. 3 RVO, wenn entweder die Eintragung auf einem so gröblichen Irrtum beruht, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständig gewordenen Berufsgenossenschaft der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachgewiesen würden, welche die Befassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen ließen.

    Nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen können das nur Unzulänglichkeiten sein, die im Aufbau oder der Durchführung der Unfallversicherung selbst Schwierigkeiten bereiten (vgl. BSGE 15, 282, 290).

    Im übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt, daß die unterschiedliche Höhe der Beitragslast keine unbillige Härte zu begründen vermag (BSGE 15, 282, 291).

    Für eine auf § 667 Abs. 1 RVO gestützte Überweisung der Klägerin an die Beigeladene müßte eine wesentliche Betriebsveränderung im Verhältnis zu dem Zeitpunkt eingetreten sein, an dem die Klägerin in das Kataster der Beklagten eingetragen wurde (BSGE SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 15, 282, 288, 289; 491, 222, 226 = SozR 2200 § 653 Nr. 3).

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 5/91

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit - Selbständiger Grafik-Designer

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Die genannten Beschlüsse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weitergeltendes Recht (BSGE 39, 112, 113; BSG SozR 3-2200 § 667 RVO Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1).

    Da in Fortentwicklung der Bundesratsbeschlüsse diejenige Berufsgenossenschaft für eine neue Unternehmensart zuständig ist, in deren Struktur diese am besten paßt, wobei als wesentliches Kriterium das Arbeitsverfahren zu gelten hat (vgl. BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1), gliedert sich das Verteilen von Information und Werbung durch Austräger in die "Handhabung und Leitung von Waren" wesentlich besser ein als in das "Erheben und Gestalten von Nachrichten und die Entwicklung und Vermarktung von Werbeideen".

    Soweit die Klägerin meint, daß keine ausreichende Gesetzesgrundlage für die Begründung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten besteht, weil der Gesetzgeber gemäß Art. 4 § 11 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz bestimmt habe, daß neue Zuständigkeiten für neue Unternehmen nur durch die nicht erlassene Rechtsverordnung nach § 646 Abs. 2 RVO begründet werden könnten, so steht dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen (siehe u.a. BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1).

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Die §§ 664 Abs. 3, 667 Abs. 1 RVO sind lex specialis gegenüber den allgemeinen Regelungen der §§ 44, 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X -, so daß sich die Voraussetzungen einer Überweisung der Klägerin an die Beigeladene durch Berichtigung oder Löschung im Unternehmerverzeichnis der Beklagten auch nach Inkrafttreten des SGB X allein nach den Regelungen der RVO richten (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSG-Urteil vom 12. Dezember 1985 zum Az.: 2 RU 57/84, abgedruckt in Sozialgerichtsbarkeit - SGb 1986 S. 338, 339).

    Für eine auf § 667 Abs. 1 RVO gestützte Überweisung der Klägerin an die Beigeladene müßte eine wesentliche Betriebsveränderung im Verhältnis zu dem Zeitpunkt eingetreten sein, an dem die Klägerin in das Kataster der Beklagten eingetragen wurde (BSGE SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 15, 282, 288, 289; 491, 222, 226 = SozR 2200 § 653 Nr. 3).

  • BSG, 12.12.1985 - 2 RU 57/84

    Gewerbliche Berufsgenossenschaft - Anspruch eines Mitglieds-Betrieb - Zuordnung

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Die §§ 664 Abs. 3, 667 Abs. 1 RVO sind lex specialis gegenüber den allgemeinen Regelungen der §§ 44, 48 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X -, so daß sich die Voraussetzungen einer Überweisung der Klägerin an die Beigeladene durch Berichtigung oder Löschung im Unternehmerverzeichnis der Beklagten auch nach Inkrafttreten des SGB X allein nach den Regelungen der RVO richten (BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSG-Urteil vom 12. Dezember 1985 zum Az.: 2 RU 57/84, abgedruckt in Sozialgerichtsbarkeit - SGb 1986 S. 338, 339).

    Durch die Zugehörigkeit zum Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der diese unterstützt und berät, ist sichergestellt, daß in allen Bereichen eine nahezu einheitliche und lückenlose Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch jede Berufsgenossenschaft für jede Art von Unternehmen sichergestellt ist (vgl. hierzu Wolber in Anmerkung zu BSG, Az.: 2 RU 57/84 in SGb 1986, S. 339, 340).

  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 241/77

    Ausweisung I

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Es spricht im übrigen mehr dafür, daß die Aufnahme von vergleichbaren Betrieben bei der Beigeladenen rechtswidrig war, so daß sich schon deshalb kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Klägerin aus Art. 3 GG auf Überweisung an die Beigeladene ergeben kann, weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt (BVerfGE 25, 229; 50, 166).
  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 37/94

    Berufsgenossenschaftliche Zuordnung - Kiesgewinnung - Sandgewinnung

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Soweit die Klägerin meint, daß keine ausreichende Gesetzesgrundlage für die Begründung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten besteht, weil der Gesetzgeber gemäß Art. 4 § 11 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz bestimmt habe, daß neue Zuständigkeiten für neue Unternehmen nur durch die nicht erlassene Rechtsverordnung nach § 646 Abs. 2 RVO begründet werden könnten, so steht dem die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen (siehe u.a. BSG SozR 3-2200 § 667 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1).
  • BSG, 18.12.1979 - 2 RU 67/77

    Blutspendedienst - Bundesausführungsbehörde - Unfallversicherung - Verwandtes

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Für eine auf § 667 Abs. 1 RVO gestützte Überweisung der Klägerin an die Beigeladene müßte eine wesentliche Betriebsveränderung im Verhältnis zu dem Zeitpunkt eingetreten sein, an dem die Klägerin in das Kataster der Beklagten eingetragen wurde (BSGE SozR 3-2200 § 667 Nr. 1; BSGE 15, 282, 288, 289; 491, 222, 226 = SozR 2200 § 653 Nr. 3).
  • BSG, 30.01.1975 - 2 RU 119/74

    Berufsgenossenschaft - Zuständigkeit - Steinbruchs-Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Die genannten Beschlüsse sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts weitergeltendes Recht (BSGE 39, 112, 113; BSG SozR 3-2200 § 667 RVO Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 646 Nr. 1).
  • BSG, 30.10.1974 - 2 RU 42/73

    Unternehmerverzeichnis - Eintragung - Unrichtigkeit von Anfang an - Unrichtigkeit

    Auszug aus LSG Berlin, 24.03.1998 - L 2 U 24/97
    Nach den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen (BSGE 15, 282, 289; BSGE 38, 187 ff) ist eine Eintragung unrichtig im Sinne des § 664 Abs. 3 RVO, wenn entweder die Eintragung auf einem so gröblichen Irrtum beruht, daß die weitere Belassung des Betriebes bei der formal zuständig gewordenen Berufsgenossenschaft der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung eindeutig zuwiderlaufen würde, oder wenn schwerwiegende Unzuträglichkeiten nachgewiesen würden, welche die Befassung des Betriebes als unbillige Härte erscheinen ließen.
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