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   LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08   

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https://dejure.org/2010,11224
LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08 (https://dejure.org/2010,11224)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - L 22 R 1512/08 (https://dejure.org/2010,11224)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. April 2010 - L 22 R 1512/08 (https://dejure.org/2010,11224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der während der Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) erzielten Einkünfte bei der Bestimmung der Höhe der Regelaltersrente; Mitteilungspflichten des vor der Überführung der Ansprüche und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Es wies nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97) 100 v. H. des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet als die sich ergebenden Höchstwerte aus.

    Im Übrigen entfaltet die Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 138 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1) weiterhin Rechtskraft, denn neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen liegen nicht vor, so dass der Senat an diese Entscheidung gebunden ist.

    50 Ungeachtet dessen hindert die Rechtskraft des Urteils des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, höhere Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, als in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgesehen.

    Eine wesentliche Rechtsänderung war damit jedoch nicht verbunden, denn diese Gesetzesänderung beruhte auf dem Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95.

    Neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 liegen nicht vor.

    Das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 entfaltet Rechtskraftwirkung insoweit, als § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Anlage 6 AAÜG in der bisherigen Fassung nicht für verfassungsgemäß und in der jetzigen Fassung nicht für verfassungswidrig beurteilt werden darf.

    Das Gutachten des biab weist keine neuen rechtserheblichen Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 aus, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

    87 Dies bestätigt wiederum die Aussage im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95, wonach dem Gesetzgeber Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.

    Im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 werden zwar auch solche Ausgleichszahlungen in der Gestalt von Übergangsbeihilfen und gesonderten Übergangsgebührnissen erwähnt; diese sind jedoch nach diesem Urteil (aus dem genannten Grund) nicht zu den Tatsachen zu rechnen, die zu den tragenden Feststellungen im Urteil gehören.

    Soweit das BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 darauf eingegangen ist, ist dies lediglich als weiteres Argument (zusätzlich) im Sinne eines Indiz erfolgt.

    Wie im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 dargelegt hat das Gutachten bestätigt, dass Zulagen und Zuschläge zur Besoldung erbracht wurden.

    93 Mangels neuer rechtserheblicher Tatsachen entfaltet das Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 33/95 weiterhin Rechtskraft, so dass der Senat gehindert ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Anlage 6 AAÜG für verfassungswidrig zu halten.

  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 6/01 R

    Überführung von Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.

    Dies wird zum einen durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung eines Zweiten AAÜG-Änderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 14/5640 zu Nr. 4 zu Buchstabe a, S. 15) und zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber das Urteil des BSG vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R nicht zum Anlass nahm, das Wort "Daten" um den Begriff "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 und 7" oder "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, ggf. begrenzt nach §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7" zu ergänzen.

    Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102).

    42 Soweit der Versorgungsträger in einem Bescheid nach § 8 Abs. 2 AAÜG die sich aus Anlage 6 AAÜG ergebenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen ausweist, handelt es sich grundsätzlich um Mitteilungen, also nicht um Verwaltungsakte (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R).

  • BSG, 18.07.1996 - 4 RA 7/95

    Auswirkungen der Entgeltbescheide des Versorgungsträgers, Zulässigkeit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Der Versorgungsträger hat hingegen nicht die Befugnis, Arbeitsentgelte in Form von Jahreshöchstwerten, sei es die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) oder die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 6 AAÜG (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), verbindlich festzustellen.

    Die Gesetzesbegründung bezieht sich somit auf das Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95.

    Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102).

  • BVerfG, 22.06.2004 - 1 BvR 1070/02

    Keine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des AAÜG § 7 Abs

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Das BVerfG habe im Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG für zulässig gehalten, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 vorlägen.

    Eine erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können.

    Im Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 wird gleichfalls auf die überdurchschnittlichen Arbeitsverdienste der Mitarbeiter des MfS/AfNS abgehoben.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Im Unterschied zu den Angehörigen des SV-MfS/AfNS konnte das BVerfG bei den Angehörigen der anderen Sonderversorgungssysteme keine hinreichenden Erkenntnisse dafür feststellen, dass jene Personengruppen insgesamt oder auch nur überwiegend Entgelte erhalten haben, die selbst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze noch als überhöht angesehen werden können (vgl. Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 34/95, abgedruckt in BVerfGE 100, 59).

    Darin wird unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 34/95 nochmals betont, dass die Umsetzung der Erfassung eines überhöhten Entgelts durch § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG auf Tatsachen beruhen muss, die die Annahme rechtfertigen, dass überhöhte Arbeitsentgelte gerade an die vom Gesetz erfassten Gruppen gezahlt worden sind oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssen.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    So habe das BVerfG in dem weiteren Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u. a. die Forderung aufgestellt, dass eine Entgelt begrenzende Regelung auf Tatsachen beruhen müsse, die die Annahme rechtfertigten, dass überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden seien oder das Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht angesehen werden müssten.

    Aus dem Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 = BVerfGE 111, 115) folgt insoweit nichts anderes.

  • BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R

    Neuberechnung einer Bestandsrente bei rückwirkender Einbeziehung in ein

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Das BSG, das eine solche Rechtsauslegung im Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 schon nicht bezüglich der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze geteilt hat, ist einer solchen Auslegung folgerichtig in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R auch nicht hinsichtlich der Begrenzung von Arbeitsentgelten auf die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen der Anlagen 5 und 6 AAÜG gefolgt (vgl. auch Urteil des BSG vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R, abgedruckt in SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10 = BSGE 90, 102).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 13/83

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Eine abweichende Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33, 199).
  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Eine abweichende Beurteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn neue Tatsachen dargetan werden, die geeignet sind, eine von der früheren Erkenntnis des BVerfG abweichende Entscheidung zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 03. Juli 1985 - 1 BvL 13/83, abgedruckt in BVerfGE 70, 242; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71, abgedruckt in BVerfGE 33, 199).
  • LSG Brandenburg, 07.10.2003 - L 2 RA 230/02

    Berücksichtigung höherer Jahreshöchstwerte nach dem Anspruchs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 01.04.2010 - L 22 R 1512/08
    Auch aus seiner Sicht ist somit die im Bescheid vom 15. Oktober 1999 verlautbarte Willenserklärung als verbindliche Regelung und damit als Verwaltungsakt gewollt gewesen (vgl. Landessozialgericht - LSG - Brandenburg, Urteil vom 07. Oktober 2003 - L 2 RA 230/02, zitiert nach juris).
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 4/92

    Rückforderung - Kindergeld - Verwaltungsakt

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2013 - L 22 R 645/11

    Neuberechnung der auf eine nach dem AAÜG überführten Rente des Beitrittsgebiets

    Dasselbe gilt für das von der Klägerin genannte Gutachten von Miethe und Weißbach, mit dem offenbar das Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeit- und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs Nationale Volksarmee (NVA) und Ministerium des Innern (MdI) und zur Volkswirtschaft" gemeint ist, das dem Senat bekannt sei, womit die Klägerin wohl auf das Urteil des Senats vom 01. April 2010 - L 22 R 1512/08 Bezug nimmt, denn dieses stammt von Juni 2008.
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