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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17 EK U   

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LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17 EK U (https://dejure.org/2018,24126)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.07.2018 - L 37 SF 202/17 EK U (https://dejure.org/2018,24126)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U (https://dejure.org/2018,24126)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27).

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (vgl. etwa BSG, Urteile vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 33 und vom 03. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 33).

    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 41).

    Die richtige Ausübung des gerichtlichen Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 49).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtsschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 52).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 53, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 56).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können darüber hinaus in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 2 U 182/12

    Preiswerbung und Zugaben in der Apotheke - Heilmittelwerbung eines Apothekers:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Verfristung im Hinblick auf im Parallelverfahren L 2 U 182/12 veranlasstes augenärztliches Gutachten.

    Eingang des im Verfahren L 2 U 182/12 veranlassten augenärztlichen Gutachtens vom 29.04.2013.

    Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 06.10.2014 unter Beifügung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2014 und eines Schriftsatzes vom 04.07.2014 zum Parallelverfahren L 2 U 182/12 mit Vergleichsvorschlag.

    Das im Zeitraum von Dezember 2013 bis Juli 2014 erfolgte Abwarten des medizinischen Sachverständigengutachtens im parallelen Gerichtsverfahren L 2 U 182/12 sei als Zeit der aktiven Bearbeitung anzusehen, da zu erwarten gewesen sei, dass aus dem Gutachten auch für das Ausgangsverfahren relevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten.

    Im Berufungsverfahren musste sie zunächst erinnert werden, bevor ihre bereits am 14. August 2014 angeforderte Stellungnahme zu dem im Parallelverfahren L 2 U 182/12 eingeholten Gutachten schließlich am 10. Oktober 2014 eintraf.

    Ob das LSG das im Parallelverfahren L 2 U 182/12 eingeholte augenärztliche Gutachten im Hinblick darauf, dass es sich auch für das hiesige Ausgangsverfahren einen Erkenntnisgewinn versprechen durfte, abwarten durfte, kann hier letztlich dahinstehen, da auch eine Einordnung dieser Zeit (Dezember 2013 bis April 2014) als gerichtliche Untätigkeit zu keiner entschädigungspflichtigen Verzögerung insgesamt führen würde.

    im Zeitraum von Dezember 2013 bis April 2014 (Zeit nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 14. November 2013 bis zum Monat vor Eingang des Gutachtens aus dem Verfahren L 2 U 182/12: fünf Kalendermonate) sowie.

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Liegt dieser Zeitpunkt nach Ablauf der Klagefrist, ist die Klage insoweit - d.h. hier in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG Frankfurt (Oder) S 10 U 40/10 - unzulässig (Marx a.a.O. Rn. 176: unbegründet; vgl. zur Zuordnung der Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zur Zulässigkeit: BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 25).

    Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (vgl. etwa BSG, Urteile vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 33 und vom 03. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 33).

    Maßgebend für die Beurteilung der richterlichen Handlungen ist, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus einer Ex-ante-Sicht einschätzen durfte; es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrensverlauf im Nachhinein bei einer Ex-post-Betrachtung darstellt (BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 47).

    Ein vorschneller Einsatz von Zwangsmaßnahmen lässt zumindest befürchten, ein Gutachten werde nicht in der gebotenen Gründlichkeit und somit Qualität erstattet (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 42).

    Das LSG hat insoweit im Rahmen der Prozessordnung Maßnahmen zur Beschleunigung der Gutachtenerstellung unternommen (vgl. zur Frage, mit welchen Mitteln auf eine Gutachtenerstellung zu drängen ist: BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 42).

    Vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris Rn. 41).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung des gerichtlichen Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 53, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 33, 54 f., B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können darüber hinaus in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung des gerichtlichen Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können darüber hinaus in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 29, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 31, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 35, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung des gerichtlichen Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 36, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 39, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

    Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten können darüber hinaus in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (BSG, Urteile vom 03.09.2014, B 10 ÜG 2/13, Rn. 43, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 43, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 51, B 10 ÜG 2/14 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV ist dabei stets der Monat im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 15.12.2015 - B 10 ÜG 1/15 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Wiedergutmachung auf andere Weise - gerichtliche

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 198 Abs. 4 GVG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit einer auf Feststellung der Überlänge gerichteten Klage: BSG, Urteil vom Urteil vom 15. Dezember 2015 - B 10 ÜG 1/15 R - juris Rn. 15).
  • BSG, 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R

    Überlange Verfahrensdauer - Entschädigungsklage - sozialrechtliches

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Eine Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Handlung nur innerhalb der Frist vorgenommen werden kann; der Ablauf einer Ausschlussfrist begründet das Erlöschen des Rechts (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - juris Rn. 12 m.w.N.; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. A. 2012, Rn. 159).
  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - L 37 SF 202/17
    Allerdings hat es der Entschädigungskläger in der Hand, die Entschädigungsforderung (zunächst) nur teilweise durch Klage anhängig zu machen oder den Klagegegenstand - wie hier zunächst - auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2/17 D - juris Rn. 19).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2013 - L 37 SF 69/12

    Angemessene Dauer - Ruhen des Ausgangsverfahrens

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2023 - L 10 SF 46/21

    Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

    Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R, Rn. 37, B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40, B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U, Rn. 38, zitiert jeweils nach juris).

    5. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U, juris Rn. 37).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

    Denn es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 5 A 2/17 D - Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 - L 37 SF 202/17 EK U - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 294/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - zulässige Beschränkung auf

    Denn es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 - 5 A 2/17 D - Rn. 19, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2018 - L 37 SF 202/17 EK U - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2023 - L 10 SF 47/21

    Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

    B 10 ÜG 2/13 R, juris Rn. 37 - B 10 ÜG 9/13 R, Rn. 40 - B 10 ÜG 12/13 R, Rn. 44, zitiert jeweils nach, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - L 37 SF 202/17 EK U, juris Rn. 38).
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