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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09   

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https://dejure.org/2011,3144
LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09 (https://dejure.org/2011,3144)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2011 - L 11 SB 157/09 (https://dejure.org/2011,3144)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2011 - L 11 SB 157/09 (https://dejure.org/2011,3144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 2 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9, § 2 VersMedV
    Bildung des Gesamtgrades der Behinderung in einem Zugunstenverfahren, maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und Anwendung der Anhaltspunkte und der Versorgungsmedizin-Verordnung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 44 Abs 2 SGB 10, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 3 SGB 9
    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Zugunstenverfahren - maßgeblicher Prüfungszeitpunkt - Beurteilung nach damaliger Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89

    Anwendung von § 44 Abs. 1 und 4 SGB X nur bei Verwaltungsakten über die Gewährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Soweit das BSG eine Beschränkung der rückwirkenden Feststellung des GdB durch ein Erfordernis der Offensichtlichkeit für den Fall angenommen hat, dass nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Rücknahme einer unanfechtbar bindenden Feststellung des GdB mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen ist (vgl. Urteil vom 29. Mai 1991 - 9a/9 RVs 11/89 - juris), muss der Senat vorliegend nicht zwischen einer Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft oder einer solchen mit Wirkung für die Vergangenheit unterscheiden.
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R

    Schwerbehindertenrecht - Behinderung - GdB - Schwerbehinderung - rückwirkende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    37 Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch einerseits im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X. Da es bei der Feststellung des GdB nicht um Sozialleistungen geht und § 44 Abs. 1 SGB X damit unanwendbar ist (vgl. nur Bundessozialgericht , Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R - juris), ist Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren insoweit § 44 Abs. 2 SGB X. Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Es ist aber nach Erlass der Bescheide vom 18. Mai 2001 und vom 25. Januar 2002, 1etzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002, durchgehend keine Änderung in den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten (vgl. zur Abgrenzung von § 44 und § 48 SGB X BSG, Vorlagebeschluss vom 28. Mai 1997 - 8 RKn 27/95 - juris).
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung - Anwendbarkeit der AHP 1996 - neuere

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R - beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt.
  • BSG, 04.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R

    Berufsunfähigkeit - Berufskraftfahrer - angelernter Arbeiter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Stellt man im Übrigen auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 ab (so BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 27/98 R - juris; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 44 SGB X, Rn. 37), wäre der 27. November 2007 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebend; denn auf den 27. November 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinen Überprüfungsantrag datiert, so dass mindestens an diesem Tag der Widerspruchsbescheid bekannt gegeben worden sein muss.
  • BSG, 02.12.2010 - B 9 SB 4/10 R

    Schwerbehindertenrecht - Gesamt-GdB - Finalitätsprinzip - Teilhabe am Leben in

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Gibt es solche anerkannten Bewertungsmaßstäbe, so ist grundsätzlich von diesen auszugehen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R -, bestätigt in BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 - B 9 SB 4/10 R - beide bei juris), weshalb sich auch der Senat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 grundsätzlich auf die genannten AHP stützt.
  • BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R

    Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad der Behinderung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2011 - L 11 SB 157/09
    Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 18. Mai 2001 und vom 25. Januar 2002, 1etzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2002, - unmittelbar - nach § 48 Abs. 1 SGB X (zum Nebeneinander von § 44 Abs. 2 SGB X und von § 48 Abs. 1 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 10/06 R - juris), was die Blickrichtung insoweit modifiziert, als der Senat nicht nur die Rechtmäßigkeit von in der Vergangenheit liegenden Bescheiden zu prüfen hat, sondern er auch Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigen muss.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - L 25 AS 3036/14

    Prozesskostenhilfe - hinreichende Erfolgsaussichten - Zugunstenverfahren -

    In diesem Sinne beurteilt sich die Rechtswidrigkeit nach der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2011 - L 11 SB 157/09 -, Rn. 37, juris; Schütze, a. a. O., Rn. 10).
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