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   LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13   

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LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13 (https://dejure.org/2018,49570)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2018 - L 9 KR 13/13 (https://dejure.org/2018,49570)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - L 9 KR 13/13 (https://dejure.org/2018,49570)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 7 SGB 4, § 7a SGB 5, § 163 HGB, § 169 HGB
    Versicherungspflicht - Mitarbeitender Kommanditist - GmbH & Co KG - Gewinnvorab - Arbeitsentgelt - Selbständige Tätigkeit - Mitunternehmer - Sperrminorität - Kapitalorientierter Ausgleich

  • IWW

    § 7 SGB 4, § 7a SGB 5, § 163 HGB, § 169 HGB
    SGB 4, HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1
    Sozialversicherungsbeitragspflicht eines mitarbeitenden Minderheitskommanditisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2019, 359
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 27.07.1972 - 2 RU 122/70

    Versicherung - KG - Mitarbeit eines Kommanditisten - Gesellschafterverpflichtung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Die Gesellschafterstellung schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die KG als solche keine juristische Person ist, sondern bei ihr Träger der Rechte die Gesellschafter sind (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Die von den am Gesellschaftsvertrag Beteiligen gewählten Bezeichnungen sind dafür ebenso wenig maßgebend, wie eine rein formale Begründung von Tätigkeitspflichten im Gesellschaftsvertrag (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 -, juris; vielmehr im Fall des Vereins, ob "das Tätigwerden unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft selbst ist", dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 216).

    Nur tätige Gesellschafter konnten ihn beanspruchen, nicht mitarbeitende Gesellschafter konnten ihn dagegen nicht allein aufgrund ihrer Gesellschafterstellung verlangen (zu diesem Aspekt, BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 30).

    Zwar war mit dem Vorabgewinn im GV selbst kein eigenständiges Arbeitsentgelt gerade für die Mitarbeit des Klägers explizit vertraglich begründet, es richteten sich aber die im GV vereinbarten Vorwegentnahmen (Vorabgewinn) für tätige Kommanditisten ihrer Höhe nach erkennbar nicht an einem Kapitalanteil, sondern an der Tätigkeit selbst aus (zu diesem Kriterium, BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rdnr. 30).

    Dann würde die Höhe des während des Geschäftsjahres gewährten Vorab nicht für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rdnr. 30).

  • BSG, 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, Rn. 84, jeweils juris).

    Diese "Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung" verstößt nach dem Beschluss des BVerfG vom 15. Juli 1969 (1 BvR 457/66, BVerfGE 26, 327, 334) nicht gegen das Grundgesetz (GG, so BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, Rn. 30).

  • BSG, 26.05.1966 - 2 RU 178/64

    GbR-Gesellschafter - Gesellschaftsverhältnis - Beschäftigungsverhältnis eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Erbringt der Kommanditist dagegen aufgrund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestandes eine Leistung gegenüber der Gesellschaft, liegt ein Drittverhältnis vor und kann er in diesem im Verhältnis zur Gesellschaft auch Beschäftigter i. S. des § 7 SGB IV sein (BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52 f.).

  • BSG, 31.07.1962 - 2 RU 110/58

    Anspruch auf Gewährung von Sterbegeld und Witwenrente aus der Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Denn er erbringt in diesem Fall die Leistung/Tätigkeit auch für sich selbst, er ist dann nicht in ein für ihn fremdes Unternehmen eingebunden und weisungsabhängig, sondern in sein eigenes und trägt in der Tätigkeit unmittelbar als Gesellschafter das Unternehmerrisiko (zu Gesellschaftern einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft ausgeführt von: BSG, Urteil vom 26. Mai 1966 - 2 RU 178/64, BSGE 25, 51, 52; grundlegend: Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 214 ff. für den nicht rechtsfähigen Verein; für die KG: Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 Rn. 28).

    Die von den am Gesellschaftsvertrag Beteiligen gewählten Bezeichnungen sind dafür ebenso wenig maßgebend, wie eine rein formale Begründung von Tätigkeitspflichten im Gesellschaftsvertrag (BSG, Urteil vom 27. Juli 1972 - 2 RU 122/70 -, juris; vielmehr im Fall des Vereins, ob "das Tätigwerden unmittelbarer Ausfluss der Mitgliedschaft selbst ist", dazu BSG, Urteil vom 31. Juli 1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211, 216).

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvR 457/66

    Bilanzbündeltheorie

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Diese "Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung" verstößt nach dem Beschluss des BVerfG vom 15. Juli 1969 (1 BvR 457/66, BVerfGE 26, 327, 334) nicht gegen das Grundgesetz (GG, so BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, Rn. 30).
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Hielt die Rechtsprechung des BSG es in einzelnen Entscheidungen früher für möglich, ausnahmsweise eine Selbständigkeit von Mitarbeitern ohne (ausreichende) Kapitalanteile zu begründen, weil diese faktisch wie Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft führen können (sog. "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung"), so hat das BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216, Rn. 29 f. mwN; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257, Rn. 32; zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 20, juris).
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Das gilt selbst dann, wenn durch das Behaltendürfen des bereits bezogenen Gewinnvorab der Kapitalanteil des Kommanditisten gemindert würde, wofür im Fall des Klägers Anhaltspunkte fehlen (so BGH, Urt. vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 Rn. 10 ff., Rn. 12, wonach es bei der KG keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz gibt, die Gesellschafter vielmehr ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten können. Das schließe die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden.).
  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Hielt die Rechtsprechung des BSG es in einzelnen Entscheidungen früher für möglich, ausnahmsweise eine Selbständigkeit von Mitarbeitern ohne (ausreichende) Kapitalanteile zu begründen, weil diese faktisch wie Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft führen können (sog. "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung"), so hat das BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216, Rn. 29 f. mwN; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257, Rn. 32; zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 20, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 - L 9 KR 354/13

    Sozialversicherungspflicht - Beschäftigungsverhältnis als Film- und Videoeditorin

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R -, und des Senats, vgl. Urteil vom 14. Juni 2017 - L 9 KR 354/13 -, Rn. 84, jeweils juris).
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2018 - L 9 KR 13/13
    Hielt die Rechtsprechung des BSG es in einzelnen Entscheidungen früher für möglich, ausnahmsweise eine Selbständigkeit von Mitarbeitern ohne (ausreichende) Kapitalanteile zu begründen, weil diese faktisch wie Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft führen können (sog. "Kopf-und-Seele-Rechtsprechung"), so hat das BSG diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216, Rn. 29 f. mwN; Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257, Rn. 32; zuletzt Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, BSGE (vorgesehen), Rn. 20, juris).
  • BSG, 19.06.2001 - B 12 KR 44/00 R

    Vorstandsmitglied - eingetragener Verein - Vorstand Aktiengesellschaft -

  • BSG, 04.06.2009 - B 12 KR 3/08 R

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung wegen Ausübung einer

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

  • BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R

    Sozialversicherungspflicht - Familienhelfer - abhängige Beschäftigung -

  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.08.2013 - L 9 KR 269/11

    Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 8 R 578/13

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 BA 4158/19

    Wann ist Kommanditist einer KG abhängig beschäftigt?

    Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 05.12.2018 (L 9 KR 13/13 R, in juris) zu Recht ausführt, schließt die Auferlegung von Pflichten, die inhaltlich typisch für ein Beschäftigungsverhältnis sind, nicht bereits dadurch ein Beschäftigungsverhältnis aus, dass die Auferlegung der Pflichten allein im Gesellschaftsvertrag erfolgt.

    Erfolgt die Mitarbeit eines Kommanditisten, ohne dass entweder im Gesellschaftsvertrag oder einem gesonderten schriftlichen Dienst- oder Arbeitsvertrag eine Pflicht hierzu begründet wurde, liegen aber nach dem Gesamtbild der Tätigkeit in dieser die Merkmale einer Beschäftigung vor, d.h. erfolgt sie weisungsgebunden und gegen ein Entgelt in der KG, welches die Merkmale eines Arbeitsentgelts erfüllt, ist von einem mündlich geschlossenen Vertrag über eine Mitarbeit auszugehen und auch regelhaft ein Beschäftigungsverhältnis zur KG im Sinne des § 7 SGB IV begründet, vergleichbar dem faktischen Arbeitsverhältnis nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018, a.a.O.).

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